Es ist zweifelhaft, ob bei einer schweren psychischen Erkrankung (PTBS und chronische Depression) geeignete Behandlungsmöglichkeiten im Irak zur Verfügung stehen. Doch selbst wenn dies der Fall ist, kann eine alleinerziehende Mutter die Kosten für Medikamente und psychotherapeutische Behandlung nicht aufbringen.
[...]
1.2 Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger zu 1) bis 4) bei einer Rückkehr in den Irak derzeit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ausgesetzt wären.
1.2.1 Es gilt zunächst die gesundheitliche Situation der Klägerin zu 1) zu berücksichtigen. Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren vorgelegten medizinischen Atteste sowie des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks ist das Gericht davon überzeugt, dass bei der Klägerin zu 1) eine chronische Depression sowie eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen. Im Falle einer Rückkehr in den Irak ist eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zu befürchten, der aufgrund der festgestellten suizidalen Neigungen zu einer Gefahr für Leib und Leben führen kann. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin zu 1) derzeit akut behandlungsbedürftig ist.
Selbst wenn im Irak für das Krankheitsbild der Klägerin zu 1) geeignete Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, was angesichts der angespannten medizinischen Versorgungslage (vgl. hierzu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.3.2012, S. 33) durchaus bezweifelt werden kann, ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) über die nötigen finanziellen Mittel für ihre Versorgung mit Medikamenten oder für eine dringend notwendige psychotherapeutische Behandlung verfügt (vgl. zu Krankheitskosten und Kosten für Medikamente, Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010, S. 36).
Es ist gegenwärtig nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) selbst die Kosten der benötigten Behandlung tragen könnte. Hiergegen spricht neben der Tatsache, dass die Klägerin zu 1) über keine Berufsausbildung verfügt, auch dass die Kinder der Klägerin zu 1) noch auf Betreuung durch die Klägerin zu 1) angewiesen sind, so dass sie nur in eingeschränktem Umfang einer Tätigkeit nachgehen könnte, und dass die Klägerin zu 1) auch infolge ihres Krankheitsbildes in ihrer Erwerbsfähigkeit stark beeinträchtigt ist.
Insbesondere aufgrund des glaubhaften und im Vergleich zum Vorbringen in der Anhörung beim Bundesamt widerspruchsfreien Vortrag der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht auch der Auffassung, dass die Klägerin im Irak über keinerlei familiären Rückhalt verfügt und sogar von Seiten ihrer Familie mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat. Vor allem seitens ihres Vaters wurde die Klägerin bereits in der Vergangenheit bedroht und misshandelt, da sie sich weigerte, dessen Vorgaben zu folgen. Die Tatsache, dass die Klägerin mittlerweile ein uneheliches Kind hat, dürfte die Situation weiterhin verschärfen. Unterstützung durch die Familie, gerade auch in finanzieller Hinsicht, scheidet vor diesem Hintergrund aus. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass die Mutter oder die Schwestern der Klägerin zu 1) diese unterstützen, da sie anderenfalls selbst mit Sanktionen durch den Vater zu rechnen hätten. Eine Finanzierung der medizinischen Versorgung durch die Familie kann somit nicht erwartet werden.
1.2.2 Neben der Finanzierung der medizinischen Versorgung der Klägerin zu 1) ist auch nicht ersichtlich, in welcher Weise der Lebensunterhalt der Kläger zu 1) bis 4) sichergestellt werden sollte. Wie soeben ausgeführt, ist nicht damit zu rechnen, dass die Klägerin zu 1) im nötigen Umfang berufstätig sein kann und es kommt keine Unterstützung durch die Familienangehörigen in Betracht.
1.2.3. Zudem sind die Kläger zu 1) bis 4) als alleinstehende Frau mit mehreren Kindern, von denen es sich bei einem um ein uneheliches Kind handelt, auch in besonderem Maße Gefahren ausgesetzt. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet bereits in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2007 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe, dass die Lage von Frauen, besonders von alleinstehenden Frauen ohne den Schutz der Familie, sich generell verschlechtert hat. Es gebe vielfache Drohungen und Belästigungen, weshalb Frauen zunehmend auf Männer als Begleitpersonen angewiesen seien oder aber gar nicht mehr das Haus verließen. Alleinstehende Frauen ohne den Schutz der Familie seien nicht in der Lage, Zugang zu grundlegenden Ressourcen zu bekommen. Gerade Frauen mit Kindern würden ohne Unterstützung leicht zum Ziel für Menschenhandel und Prostitution. Diese Angaben wurden durch die Schweizerische Flüchtlingshilfe im Jahr 2009 bestätigt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, Update, 5.11.2009). Auch das Auswärtige Amt gelangt zu der Erkenntnis, dass sich die Situation für Frauen im Irak insgesamt im Vergleich zu früher stark verschlechtert hat (vgl. hierzu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.3.2012, S. 19).
Diese Verschlechterung dürfte allerdings grundsätzlich als allgemeine Gefahr anzusehen sein, die von § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG erfasst wird. Im Falle der Kläger zu 1) bis 4) liegt aber - wie ausgeführt - die besondere Situation vor, dass die Kläger zu 1) bis 4) völlig auf sich allein gestellt sind und über keinen familiären Rückhalt im Irak verfügen. Insoweit ist aufgrund der besonderen familiären Situation, wie sie auch durch den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck bestätigt wurde, eine konkrete individuelle Gefahr anzunehmen.
1.2.4 Aus diesen Gründen ist das Gericht davon überzeugt, dass aufgrund der individuellen Gesamtsituation der Kläger zu 1) bis 4) diesen derzeit bei einer Rückkehr in den Irak, da sie auf sich allein gestellt wären, konkrete Gefahren für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG drohen. Die Klägerin zu 1) wäre nicht in der Lage, ihre medizinische Versorgung sicherzustellen und für ihr eigenes Existenzminimum und das der Kläger zu 2) - 4) zu sorgen. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die Kläger ohne den Schutz eines Familienverbandes gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt wären.
1.3 Da den Klägern zu 1) - 4) ein Anspruch auf die Feststellung zusteht, dass jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt, sind die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2011 sowie vom 9. August 2011 hinsichtlich der negativen Feststellung zu § 60 Abs. 7 S. 1 in Ziffer 3 des jeweiligen Bescheides sowie in Ziffer 4 des jeweiligen Bescheids hinsichtlich der Abschiebungsandrohung rechtswidrig und deshalb aufzuheben. [...]