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VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 06.12.2011 - 14 K 6478/09.A - asyl.net: M19994
https://www.asyl.net/rsdb/M19994
Leitsatz:

Das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Herat ist zweifelhaft. Die Sicherheitslage in den verschiedenen Gebieten der Provinz Herat ist sehr unterschiedlich, wobei die Sicherheitslage in Herat Stadt besser als im Rest des im Landesvergleich ohnehin relativ ruhigen Westen Afghanistans ist.

Schlagwörter: Afghanistan, Zivilbevölkerung, Angehörige der Zivilbevölkerung, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Herat, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Bacha Bazi, Baccha Bazi, homosexuell, geschlechtsspezifische Verfolgung, sexueller Missbrauch, sexuelle Handlungen,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2,
Auszüge:

[...]

Nach dem vorrangig zu prüfenden § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass ein landesweiter Konflikt besteht (BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, juris Rz. 25). [...]

Gemessen an diesen Maßstäben erscheint bereits das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Herat zweifelhaft. Nach dem Auswärtigen Amt (AA) ist die Lage in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil. Seit 2006 sei eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle zu beobachten. Aufgrund der militärischen Operationen besonders im Südwesten und Süden des Landes (Helmand und Kandahar) sei auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen gewesen. Im ersten Halbjahr 2010 sei die Zahl der zivilen Opfer im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 31 % angestiegen. Dabei variiere die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Südwesten, Süden und Südosten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellten, seien dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt seien. Über 90 % aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land würden sich mit Helmand und Kandahar auf zwei der 34 Provinzen beschränken (AA, Lagebericht vom 9.2.2011).

Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF würden, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte ANSF, die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes bekämpfen (AA, Lagebericht vom 27.7.2010).

Nach dem Bericht der D-A-CH Kooperation Asylwesen von Juni 2010 über die Sicherheitslage in Afghanistan unter spezieller Betrachtung der Provinzen Balkh, Herat und Kabul habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren allgemein verschlechtert. Der Schwerpunkt der Kampfhandlungen liege dabei im Süden und Osten des Landes, wobei sich auch im Norden die Berichte über Angriffe und Anschläge der Taliban mehrten. Bezogen auf die Provinz Herat sei festzustellen, dass sie im Gegensatz zu den südlichen und östlichen Landesteilen in den letzten Jahren als relativ ruhig galt, obwohl auch hier die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit 2006 anstieg. Hierbei handelte es sich zum Teil um Gefechte afghanischer und internationaler Sicherheitskräfte mit aufständischen Gruppen sowie um Anschläge mit improvisierten Bomben, die i.d.R. gegen ausländisches Militär oder Repräsentanten der afghanischen Regierung gerichtet waren, zum anderen Teil aber auch um Raubüberfälle und Entführungen. Bei den letztgenannten Vorfällen kann oft nicht eindeutig zwischen kriminellen Handlungen und solchen im Zusammenhang mit dem Konflikt unterschieden werden. Die Interessen organisierter Banden und der Aufständischen überschneiden sich häufig. So haben etwa die im Drogengeschäft tätigen Gruppen ein ebenso großes Interesse an einer schwachen staatlichen Ordnung wie die Taliban. Die Situation in der Stadt Herat werde durchwegs als verhältnismäßig ruhig beschrieben. Lediglich der Flughafen Herat bzw. die dortige Militärbasis würden vereinzelt ungezielt mit Raketen beschossen (eine Rakete schlug am 18.01.2010 auf freiem Feld ein, drei Raketen trafen im Februar 2010 die Militärbasis). Allerdings sei die Kriminalitätsrate hoch. Es komme relativ oft zu Raubüberfällen und Entführungen, insbesondere von lokalen Geschäftsleuten oder Mitarbeitern von Nichtregierungsorganisationen. Gezielte Attentate mit Feuerwaffen oder Handgranaten im Rahmen krimineller Auseinandersetzungen kämen ebenfalls vor. Insgesamt könne die Situation in den drei ausgewählten Provinzen als stabil bezeichnet werden. Weder der Norden (Provinz Balkh), der Westen (Provinz Herat) noch das Zentrum (Provinz Kabul) seien Kernzonen des Aufstands. Dieser konzentriere sich vor allem auf den Süden und Osten des Landes. In Herat seien es hauptsächlich kriminelle Aktivitäten, die die Sicherheit der Provinz gefährdeten. Aber vor allem die afghanische Polizei vor Ort funktioniere gut und sei so in der Lage die Stabilität der Provinz zu gewährleisten (D-A CH Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Juni 2010).

Nach dem Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung von Dezember 2010 hatte sich die Sicherheitslage in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und einer anfänglichen Stabilisierung in den Jahren 2001-2005 seit 2006 stetig verschlechtert. Sie sei jedoch durch große regionale wie saisonale Unterschiede geprägt. Die Bedrohung in Afghanistan sei weiterhin erheblich. Die Zahl der Zwischenfälle nahm in den ersten drei Quartalen 2010 im Verhältnis zum Vorjahr landesweit um 95% zu. Die seit Jahren erkennbare Zweiteilung der Sicherheitslage in einen verhältnismäßig ruhigeren Norden und Westen und einen deutlich unruhigeren Süden, Südwesten und Osten des Landes (etwa 90% der Zwischenfälle) gelte weiterhin. Ein bereits jetzt sichtbarer Erfolg der gemeinsamen Bemühungen sei die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul. Diese gehöre trotz vereinzelter spektakulärer Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen. Die Anzahl der Sicherheitszwischenfälle habe sich auch 2010 nicht erhöht. Auf Grund des enormen Medieninteresses und der Dichte an "Hochwertzielen" werde jedoch Kabul weiterhin im Fokus regierungsfeindlicher Kräfte bleiben, als Schauplatz für spektakuläre Anschläge (Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, Dezember 2010).

Nach dem UNHCR sei die gesamte Provinz Herat, mit Ausnahme der Stadt Herat und der Distrikte Kohsan, Kushke Rubat Sangi, Guzara und Engil, als unsicher einzustufen (UNHCR, Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes, 6.10.2008).

Konkret schätze UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost auf Grund der so hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von Personen, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, nach Informationen, die UNHCR zum jetzigen Zeitpunkt bekannt sind und zur Verfügung stehen, als eine Situation allgemeiner Gewalt ein (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), 24.3.2011).

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan das fünfte Jahr in Folge verschlechtert habe. Den Taliban sei es in den Provinzen Herat und Baghdis gelungen, Paschtunen zu mobilisieren. Wichtiger dürfe jedoch der Umstand sein, dass sie es zudem geschafft hätten, in Herat Stadt ehemalige tadschikische Kommandanten der Jamiat-e Islami zu rekrutieren. In Farah und Badghis habe sich die Lage verschlechtert. Im Rahmen der Vorbereitungen der Parlamentswahlen sei es in Herat zu Gewaltakten gekommen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 11.8.2010).

Zahlreiche Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen hätten sich aus dem Krieg im Süden des Landes zurückgezogen und seien in den zuvor relativ sicheren Westen Afghanistans, insbesondere in die Provinzen Herat, Farah und Ghor, ausgewichen. Im Juni 2011 seien in der Provinz Herat so viele Anschläge verzeichnet worden wie kaum je (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 23.8.2011).

Insgesamt ist den dargestellten Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in den verschiedenen Gebieten der Provinz Herat sehr unterschiedlich ist. Die Bewertung der vorstehenden Erkenntnisse ergibt, dass die Sicherheitslage in Herat Stadt, der Heimatregion des Klägers, im Hinblick auf gewalttätige Auseinandersetzungen und Anschläge jedoch positiver als im Rest des im Landesvergleich ohnehin relativ ruhigen Westen Afghanistans einzuschätzen ist. Jedenfalls dürfte die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zwischen den afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den aufständischen Taliban bzw. anderen regierungsfeindlichen Organisationen im Hinblick auf Herat Stadt ausscheiden (vgl. auch VG Osnabrück, Urteil vom 16.6.2009 - 5 A 48/09 -, juris Rz. 57 ff.; VG Stade, Urteil vom 22.12.2010 - 6 A 683/10 -, juris Rz. 68 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 19.5.2011 - AN 11 K 11.30028 -, UA S. 17 ff.).

Selbst wenn für die Region Herat davon auszugehen wäre, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, scheitert die Zuerkennung subsidiären Schutzes daran, dass die Gefahr in Herat nicht einen so hohen Grad erreicht, dass praktisch jede Zivilperson aufgrund ihrer Anwesenheit in Herat einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Auch sind gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers nicht zu erkennen. In Anbetracht der Größe des Stadtgebiets, der Einwohnerzahl der Stadt Herat (rund 397.500 Einwohner) und der Gesamteinwohnerzahl der Provinz Herat (ca. 1,6 Mio. Einwohner) kann bei einer berichteten Anzahl von ca. 40 zivilen Opfern durch einen bewaffneten Konflikt in der Provinz Herat (vgl. D-A -CH Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Juni 2010) eine individuelle Gefahr für den Kläger bei seiner Rückkehr nach Herat Stadt durch seine bloße Anwesenheit dort nicht angenommen werden (vgl. zu diesen Kriterien auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 3.2.2011 - 13a B 10.30394 -, juris Rz. 20 ff.). [...]