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VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 03.09.2012 - 3 L 789/12 - asyl.net: M19999
https://www.asyl.net/rsdb/M19999
Leitsatz:

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Überstellung nach Italien im Rahmen der Dublin II-Verordnung, da der syrische Betroffene bei einer Überstellung nach Italien Rechtsbeeinträchtigungen befürchten muss, die nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden können.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, syrische Staatsangehörige, Italien, Syrien,
Normen: AsylVfG § 34a Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Der gegen die Antragsgegnerin (Bundesrepublik Deutschland) gerichtete Antrag ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine derartige Anordnung setzt voraus, dass ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) besteht und sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann. Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Ein Anordnungsgrund ist hier gegeben, weil dem Antragsteller die Rückführung nach Italien unmittelbar bevorsteht und damit eine Eilbedürftigkeit für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt.

Einem Erfolg des Antrags steht auch nicht die Ausschlussklausel des § 34a Abs. 2 AsylVfG entgegen. Danach darf eine Abschiebung im Sinne von § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden.

Der Antragsteller soll zwar in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat - Italien - nach § 27a AsylVfG abgeschoben werden, sobald die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.

Die vorläufige Untersagung der Abschiebung kommt nach § 123 VwGO jedoch in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 AufenthG in Frage stellende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist. Dies ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung der Norm (vgl. BVerfG. Beschluss vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 - DVBl 2009, 1304 = NVwZ 2009, S. 1261, zit. nach juris).

Vorliegend bestehen im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen auf Italien zutreffen könnten. Insoweit folgt das Gericht den Entscheidungen des VG Magdeburg, Beschluss vom 17.07.2012 - 9 B 148/12 - und des OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2.102 - 1 B 234/12. Gerade für syrische Staatsangehörige ergeben sich unter Berücksichtigung der in diesen Entscheidungen gegebenen Begründung Befürchtungen, dass der Antragsteller - wie gegebenenfalls bei seiner Überstellung nach Italien noch während der Dauer jenes Verfahrens - Rechtsbeeinträchtigungen befürchten muss, die nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr verhindert bzw. rückgängig gemacht werden können. Eine genauere und abschließende, dabei tatsächliche Feststellungen und die Bewertung von bestimmten Erkenntnissen verknüpfende Prüfung der Frage, ob bzw. inwieweit das Konzept der normativen Versicherung in Italien greift, ist der Entscheidung in der Hauptsache (der noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.06.2012; von diesem Bescheid haben die Prozessbevollmächtigten noch keine Kenntnis, vgl. in diesem Zusammenhang die grundlegenden Ausführungen des VG Magdeburg im Beschluss vom 17.07.2012 - 9 B 148/12 - ) vorzubehalten. [...]