VG Darmstadt

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Zitieren als:
VG Darmstadt, Beschluss vom 28.09.2011 - 5 L 936/11.DA - asyl.net: M20037
https://www.asyl.net/rsdb/M20037
Leitsatz:

1. Es spricht vieles dafür, dass sich das vorläufige Aufenthaltsrecht eines türkischen Arbeitnehmers nach einem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Allgemeinen nach § 21 Abs. 3 AuslG 1965 i. V. mit Art. 13 ARB 1/80 richtet, weil es günstiger als das Recht nach § 81 AufenthG ist.

2. Das vorläufige Aufenthaltsrecht nach § 21 Abs. 3 AuslG 1965 entsteht auch im Falle eines nach Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels gestellten Verlängerungsantrags. Es kann nach der ablehnenden Entscheidung der Behörde im Falle eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wieder aufleben.

3. Die Verlängerung des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers nach beendeter ehelicher Lebensgemeinschaft kann sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 i. V. mit Art. 13 ARB 1/80 richten, weil der Anwendungsbereich dieser Regelung teilweise günstiger ist als nach § 31 AufenthG. Mangelnde Lebensunterhaltssicherung und Leistungsbezug nach dem SGB II fallen jedoch unter die sog. Negativschranke des § 2 Abs.1 Satz 2 AuslG 1965 und lassen eine dem Ausländer günstige Entscheidung nur zu, wenn das Rechtsstaatsprinzip einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie die Grundrechte und die in ihnen verkörperte Wertordnung dies fordern.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Türkischer Arbeitnehmer, türkische Arbeitnehmer, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, eheliche Lebensgemeinschaft, SGB II, Sozialleistungen, Negativschranke, verspätete Antragstellung, Antragsfrist, eigenständiges Aufenthaltsrecht, eheunabhängiges Aufenthaltsrecht, eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis,
Normen: AuslG § 21 Abs. 3, ARB 1/80 Art. 13, AuslG § 2 Abs. 1 S. 2, AufenthG § 31, AufenthG § 31 Abs. 4 S. 2, AufenthG § 28 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Das nach § 21 Abs. 3 AuslG 1965 für den Antragsteller entstandene Aufenthaltsrecht ist günstiger als das derzeitige Recht, sodass zu prüfen ist, ob es ihm zusteht. Es ist durch die nach Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis beantragte Verlängerung nicht verloren gegangen, weil auch ein Antrag auf erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1965 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht entstehen lässt, es also auf das Vorhandensein einer noch bestehenden Aufenthaltserlaubnis nicht ankommt. Das hiernach grundsätzlich zuzuerkennende vorläufige Aufenthaltsrecht kann nach der dargestellten Rechtsprechung nur im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung versagt werden. Für eine missbräuchliche Antragstellung ist vorliegend nichts ersichtlich. Es erscheint vielmehr nachvollziehbar und sachgerecht, dass der Antragsteller nach dem im Eilverfahren ausgebliebenen Erfolg seines Begehrens, die erteilte Niederlassungserlaubnis "zurückzuerhalten", nun wenigstens das schwächere Aufenthaltsrecht – die befristete Aufenthaltserlaubnis – geltend macht. Die mehr als zweijährige Verspätung des Verlängerungsantrags erweist sich als bloße Nachlässigkeit oder als Versehen, dieses Begehren nicht parallel zur Anfechtung der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis verfolgt zu haben. Infolgedessen ist dem Antragsteller das vorläufige Aufenthaltsrecht nach § 21 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1965 zuzuerkennen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist insofern auch statthaft, weil Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (§ 21 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1965).

Der Antrag ist auch nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, soweit er sich gegen die Abschiebungsandrohung richtet, da die Klage auch insoweit keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. mit § 16 HessAGVwGO).

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach aktuellem Recht scheidet ein Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 i. V. mit § 28 Abs. 3 AufenthG ungeachtet der bisher nicht nachgewiesenen Lebensunterhaltssicherung bereits deshalb aus, weil auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nur in Form der Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine Verlängerung der bestehenden Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn der entsprechende Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer gestellt worden ist. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm erfasst § 31 AufenthG nur den Fall, dass der Ausländer sich noch im Besitz einer nicht abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis befindet, weil nur eine solche verlängert werden kann. Eine Neuerteilung ist in § 31 AufenthG nicht vorgesehen (BVerwG, Urt. v. 22.06.2011 – 1 C 5.10 –, juris, Rdnr. 13 und 17; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 24.07.2009 – 18 B 1661/08 – juris – und Beschl. v. 26.06.2009 – 18 B 1695/08 – juris –). Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist im Falle des Antragstellers nicht mehr möglich, da im Zeitpunkt seines "Verlängerungsantrags" am 01.04.2011 die bisherige Aufenthaltserlaubnis bereits mehr als zwei Jahre erloschen war.

Die Rechtslage unter der Geltung des gemäß Art. 13 ARB 1/80 auch materiell anzuwendenden AuslG 1965 war demgegenüber anders gestaltet. Die verspätete Antragstellung stand einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Im Unterschied zum jetzigen Recht war über eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen zu entscheiden, wenn die sog. Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 überwunden werden konnte (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965 i. V. mit Nr. 7 VwV-AuslG 1965). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 durfte die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigte. Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht geschlossen, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG versagt werden müsse, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige. Die Negativschranke stelle eine rechtlich zwingende Voraussetzung dar, deren Vorliegen uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliege. Die Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis sei insoweit ein rechtlich gebundener Verwaltungsakt. Der Behörde verblieben keine Entscheidungsalternativen (zusammenfassend mit Nachweisen aus der bisherigen Rechtsprechung BVerwG, Beschl. v. 23.01.1987 – 1 B 213.86 –, NVwZ 1987, 504).

Zur Konkretisierung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 konnte u. a. auf die Maßstäbe des die Ausweisung regelnden § 10 Abs. 1 AuslG 1965 zurückgegriffen werden (BVerwG, Urt. v. 21.10.1980 – 1 C 19.78 –, NJW 1981, 1917). Belange der Bundesrepublik Deutschland konnten danach durch die Anwesenheit eines Ausländers beeinträchtigt sein, wenn dieser seinen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe bestritten hatte oder bestreiten konnte (§ 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG 1965). Da die Negativschranke eine zukunftsbezogene Beurteilung verlangte, genügte es nicht, dass der Ausländer in der Vergangenheit Sozialhilfe bezogen hatte. Erforderlich war die Prognose, dass er seinen Lebensunterhalt auf Dauer nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe wird bestreiten können (BVerwG, Urt. v. 24.06.1982 – 1 C 136/80 –, NJW 1982, 2742).

Die Negativschranke setzte weiter voraus, dass die Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland von beachtlichem Gewicht war (BVerwG, Urt. v. 21.10.1980 – 1 C 19.78 –, NJW 1981, 1917). Sie erforderte ferner eine Güter- und Interessenabwägung, wenn ein anderer öffentlicher Belang für den Aufenthalt des Ausländers sprach. Das Rechtsstaatsprinzip einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie die Grundrechte und die in ihnen verkörperte Wertordnung mussten bei ihrer Anwendung gewahrt bleiben (BVerwG, Urt. v. 13.11.1979 – 1 C 12.75 –, NJW 1980, 2036). Demgemäß war auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG 1965 nicht notwendig ein zwingender Versagungsgrund gegeben. Ein solcher konnte z. B. zu verneinen sein, wenn der Ausländer nur in geringem Maße, insbesondere nur vorübergehend auf Sozialhilfe angewiesen war oder wenn ihm ein grundrechtliches Schutzgebot zur Seite stand wie Art. 6 Abs. 1 oder Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerwG, Urt. v. 20.05.1980 – 1 C 55.75 –, NJW 1980, 2657 [2658]; Urt. v. 19.05.1981 – 1 C 168.79 –, NJW 1981, 2653).

Unter Berücksichtigung all dieser Grundsätze vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die weitere Anwesenheit des Antragstellers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Der Versagungsgrund der fehlenden Lebensunterhaltssicherung und des deshalb erforderlich werden Leistungsbezugs ist im vorliegenden Fall vielmehr von beachtlichem Gewicht. Der Versagungsgrund ergibt nicht nur aus der Einkommensunterdeckung von ca. 331,00 EUR für den Antragsteller und seine Familie (vgl. Bl. 461 d. Beh.-Akte). Er ergibt sich vor allem aus der bisherigen Erwerbsbiographie des Antragstellers, die keine Konstanz in der Lebensunterhaltssicherung erkennen lässt:

Der Antragsteller ging seit Erteilung der ersten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis im Mai/Juni 2003 nur von Oktober 2003 bis Juli 2005, von November 2008 bis Mai 2009 und von November 2009 bis August 2010 einer Erwerbstätigkeit nach. Auffällig hierbei ist, dass zwei Mal kurz nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis längere Arbeitslosigkeit eintrat (am 18.06.2003 nach der Aufenthaltserlaubnis vom 27.05.2003 und am 29.07.2005 nach der Aufenthaltserlaubnis vom 22.06.2005). Auch der Vorfall in der Phase der Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Februar 2009, als der Antragsteller die Behörde über ein angeblich bestehendes Beschäftigungsverhältnis täuschte, das so nicht existierte, ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen. In der übrigen Zeit bezog der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II bzw. Sozialhilfe. Das Beschäftigungsverhalten des Antragstellers erweckt auf den Betrachter den Eindruck, als unternehme er nur dann gesteigerte Anstrengungen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Verlängerung ansteht.

Es erscheint fraglich, ob das am 01.05.2011 aufgenommene neuerliche Beschäftigungsverhältnis (der Arbeitsaufnahme ging wiederum die wenige Tage zuvor angekündigte Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis voraus) über längere Zeit Bestand haben wird, nachdem einerseits der Arbeitgeber bereits angedeutet hat, nach Ablehnung des beantragten Lohnkostenzuschusses müsse er überlegen, ob er den Antragsteller noch weiterbeschäftigen werde (Vermerk Bl. 466 d. Beh.-Akte) und andererseits beim Antragsteller die psycho-soziale Problematik (Alkoholintoxikation und manisch-depressive Psychose [vgl. die Arztberichte vom 04.04. 2011, Bl. 439 d. Beh.-Akte, und vom 27.10.2009, Bl. 360 d. Beh.-Akte]) anhält. Unter diesen Voraussetzungen und in Ansehung der bisherigen Erwerbsbiographie erscheint es eher unwahrscheinlich, dass sich am Fehlen einer dauerhaften Lebensunterhaltssicherung demnächst etwas ändern könnte. Aller Voraussicht nach wird der Antragsteller auch künftig seinen Lebensunterhalt nur mit Leistungen nach dem SGB II bestreiten können. Bei seinem Verbleiben im Bundesgebiet ist daher eine Dauerbelastung der öffentlichen Hand zu erwarten. Die Allgemeinheit wird insgesamt hohe Geldbeträge aufbringen müssen, wenn sich der Kläger weiterhin im Bundesgebiet aufhält. Darin liegt eine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs von beachtlichem Gewicht (so bereits BVerwG, Urt. v. 21.10.1980 – 1 C 19.78 –, NJW 1981, 1917).

Ein für den weiteren Aufenthalt sprechender Belang, der Vorrang gegenüber der dargelegten Beeinträchtigung hätte, ist im Falle des Antragstellers nicht ersichtlich. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gebieten es unter den gegebenen Umständen nicht, die Fortsetzung des Aufenthalts zu erlauben.

Die streitbefangene Verfügung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Art. 8 EMRK gebietet es, das Privat- und Familienleben einer Person, ihre Wohnung und ihre Korrespondenz zu achten. Die Vorschrift gewährt Ausländern jedoch unmittelbar weder ein Einreise- noch ein Aufenthaltsrecht. Sie kann aber dann aufenthaltsrechtliche Bedeutung haben, wenn die Betroffenen im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügen (EGMR, Urt. v. 16.06.2005 – 60654/00 –, InfAuslR 2005, 349). Hier ist zu berücksichtigen, dass die derzeitige Ehefrau und die drei Kinder des Antragstellers als abgelehnte Asylbewerber kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und ebenso wie der Antragsteller zur Ausreise verpflichtet sind. Allen Familienmitgliedern ist die Fortführung der Ehe und Familie in der Türkei ohne weiteres möglich.

Im Übrigen können die Schutzwirkungen aus Art. 8 EMRK zu einem Bleiberecht führen, wenn das Hineinwachsen in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatstaat zur irreversiblen Integration in Deutschland geführt hat (vgl. in diesen Sinne EGMR, Urt. v. 16.06.2005– 60654/00 –, InfAuslR 2005, 349 [350]). Hierbei ist allerdings einschränkend zu berücksichtigen, dass die zu berücksichtigenden Aufenthaltszeiten des Betroffenen gesichert gewesen sein müssen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des ausländerrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss (z. B. wegen der Durchführung eines Asylverfahrens) und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausreiseaufforderung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR, Urt. v. 31.07.2008 – 265/07 –, InfAuslR 2008, 421 [422]). Von dem inzwischen 16 ½ Jahre dauernden Aufenthalt des Antragstellers war nur die Zeit vom 27.05.2003 bis 21.02.2009, mithin 5 Jahre 9 Monate, gesichert. Es liegen weder Anhaltspunkte für eine irreversible Integration des Antragstellers in Deutschland noch für dessen Entfremdung vom Heimatland vor. Da der Antragsteller die ersten 18 Lebensjahre in der Türkei verbracht hat, sind ihm die Lebensverhältnisse in der Türkei vertraut, sodass er nicht in eine ihm unbekannte Umgebung zurückkehrt, in die sich einzufinden mit unüberwindbaren Hindernissen verbunden wäre.

Aus dem Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der in Art. 6 Abs. 2 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, folgt nichts dem Antragsteller Günstiges. Es verpflichtet die Ausländerbehörde lediglich, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschl. 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08 –, NVwZ 2009, 387 [388]). Wie dargelegt, haben die Angehörigen des Antragstellers kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sodass die Familieneinheit in der Türkei hergestellt werden kann.

Sonstige private Interessen des Antragstellers, die einen Verbleib im Bundesgebiet bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren geboten sein ließen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Da der Antragsteller das Bundesgebiet zu verlassen hat (§ 50 Abs. 1 AufenthG), ist die verfügte Abschiebungsandrohung ebenfalls rechtmäßig (§ 59 AufenthG). Die verfügte Frist zur freiwilligen Ausreise ist ausreichend bemessen. [...]