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LG Potsdam

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Zitieren als:
LG Potsdam, Beschluss vom 14.09.2012 - 6 T 46/12 - asyl.net: M20057
https://www.asyl.net/rsdb/M20057
Leitsatz:

Die Aushändigung des Haftantrags ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung rechtlichen Gehörs.

Eine Rechtsverletzung des Betroffenen in Abschiebungshaft liegt auch dann vor, wenn die Beschwerde erst mehr als drei Wochen nach Eingang an das Beschwerdegericht weitergeleitet wird.

Schlagwörter: Haftantrag, aushändigen, Aushändigung, ordnungsgemäße Anhörung, Anhörung, rechtswidrige Freiheitsentziehung, Freiheitsentziehung, Abschiebungshaft, Zurückschiebungshaft, Beschleunigungsgebot, Abhilfeentscheidung, rechtliches Gehör,
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, GG Art. 104 Abs. 1 S. 1, FamFG § 68,
Auszüge:

[...]

II.

1.

Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1, 62 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet, da der Haftantrag dem Betroffenen nach dem Anhörungsprotokoll vom 26.07.2012 und dem sonstigen Inhalt der Akte weder vor noch während der Anhörung in Ablichtung ausgehändigt worden ist. Die Aushändigung des Haftantrags ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Zwar hat das Amtsgericht den Betroffenen mit dem Inhalt des Haftantrags vertraut gemacht; dies ist zumindest erforderlich, stellt aber gleichwohl keine ausreichende Information des Betroffenen dar. Vielmehr ist der Haftantrag grundsätzlich auszuhändigen, da ohne entsprechende Aushändigung und Übersetzung des Haftantrags kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu äußern (so BGH Beschluss vom 21.07.2011 - V ZB 141/11; Beschluss vom 14.06.2012 - V ZB 63/12).

Das Fehlen der ordnungsgemäßen Anhörung des Betroffenen drückt der gleichwohl angeordneten und aufrechterhaltenen Haft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf (vgl. BGH a.a.O. unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 4. März. 2010 - V ZB 184/09).

Auf den entsprechenden Antrag des Betroffenen war daher auch auszusprechen, dass die gegen den Betroffenen mit Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen verhängte Abschiebungshaft rechtswidrig war und den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht verletzte.

Auf die Frage, ob ein Haftgrund gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz vorlag, kommt es daher nicht an.

Die Kammer sieht sich veranlasst, zudem darauf hinzuweisen, dass der Betroffene auch dadurch in seinen Rechten verletzt wurde, als die Beschwerde bereits am 18.08.2012 bei dem Amtsgericht Königs Wusterhausen einging, gleichwohl erst mehr als drei Wochen nach Eingang an das Beschwerdebericht weitergeleitet wurde.

Die Abschiebungs- oder Zurückschiebungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen dar. Nach Artikel 104 Abs. 1 S. 1 GG kann die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgesehenen Formen beschränkt werden. Hieraus ergibt sich eine strikte Gesetzesbindung jeder Freiheitsentziehung. Der Betroffene ist daher nicht nur in seinen Rechten verletzt, wenn der Richter die Abschiebungshaft angeordnet hat, die er bei Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften nicht hätte anordnen dürfen (vgl. BGH Beschluss vom 03.02.2011 - V ZB 224/10 - m.w.N.), sondern auch dann, wenn die Zurückschiebungshaft über das unerlässliche Maß hinaus andauert, da sie ansonsten nicht als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die beteiligten Behörden, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, damit der Vollzug der Haft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann (so BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - V ZB 111/10 - unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239). Dies ist auch von den Gerichten zu beachten und bei der Entscheidung über den Haftantrag bzw. bei der Entscheidung über Beschwerden zu berücksichtigen (vgl. hierzu BGH a.a.O. unter Verweis auf BGH, Beschlüsse vom 10.06.2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 21 und vom 18.08.2010 - V ZB 119/10, Rn. 18, zitiert nach juris).

Zwischen dem Eingang der Beschwerdeschrift am 18.08.2012 und der Übermittlung der Akte an das Beschwerdegericht vergingen im vorliegenden Fall 19 Arbeitstage (27 Kalendertage); dieser Zeitraum ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen in dieser Zeit Akteneinsicht gewährt worden ist, nicht hinnehmbar.

Weiterhin weist das Gericht darauf hin, dass das Amtsgericht die nach dem FamFG vorgeschriebene Abhilfeentscheidung nicht getroffen hat, die Akte vielmehr lediglich der Beschwerdekammer übermittelt hat. Im Rahmen der Abhilfeentscheidung gemäß § 68 FamFG hat das Erstgericht, wenn wie hier die Beschwerde begründet worden ist, von Amts wegen zu prüfen, ob eine Abänderung der Ausgangsentscheidung erforderlich Ist. Gegebenenfalls hat das Erstgericht auch selbst weitere Ermittlungen anzustellen. Eine Auseinandersetzung mit dem Einwand der Beschwerde, dem Betroffenen sei der Haftantrag nicht ausgehändigt worden, wäre angezeigt gewesen. Die Befassung mit der Beschwerdebegründung durch das Amtsgericht hätte bei Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu geführt, dass die angeordnete Haft frühzeitig aufgehoben worden wäre. Dies ist hier verfahrensfehlerhaft unterblieben. [...]