BlueSky

OVG Bremen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Bremen, Urteil vom 08.08.2012 - 2 A 53/12.A - asyl.net: M20083
https://www.asyl.net/rsdb/M20083
Leitsatz:

Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht auf die Möglichkeit hinweist, den Rechtsbehelf mittels elektronischen Dokuments einzulegen, ist weder unrichtig noch irreführend.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: elektronischer Rechtsverkehr, Rechtsmittelbelehrung, Rechtsbehelfsbelehrung, Klagefrist, Rechtsmittelfrist, Jahresfrist,
Normen: VwGO § 55a, VwGO § 58, VwGO § 81 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Die vom Senat zugelassene Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unzulässig.

Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Die Klagefrist gegen den dem Kläger am 23.04.2010 zugestellten Bescheid endete mit Ablauf des 07.05.2010. Die Klageerhebung am 21.04.2011 war verspätet.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die dem Bescheid vom 19.04.2010 beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht wegen des fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit, die Klage mittels elektronischen Dokuments einzulegen, unrichtig, und hat deswegen auch nicht die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO in Gang gesetzt.

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO, der auch für asylrechtliche Streitigkeiten gilt, weil das Asylverfahrensgesetz insoweit keine speziellere Regelung trifft (vgl. BVerwG, Urt. vom 30.06.1998 – 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117-12), beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

Die hier zu beurteilende Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Bremen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden kann. Dieser - weitgehend übliche - Zusatz der Belehrung nimmt auf § 81 Abs. 1 VwGO Bezug, nach dem die Klage sowohl schriftlich als auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden kann. Die durch § 55a VwGO i. V. mit § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Bremen vom 18.12.2006 (GBl. S. 548; zuvor Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Land Bremen vom 16.11.2005, GBl. S. 579) seit dem 01.12.2005 eröffnete Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung wird in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht erwähnt.

Dies macht die Rechtsbehelfsbelehrung aber weder unzutreffend noch irreführend. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 21.03.2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 m.w.N.m.). § 58 Abs. 1 VwGO schließt es nicht aus, in die Belehrung auch Hinweise aufzunehmen, die nicht zwingend erforderlich sind, um die gesetzlichen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfristen in Lauf zu setzen. Der Hinweis in der Belehrung, die Klage könne schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden, gehört ebenso wenig zu dem zwingenden Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung wie der Hinweis, dass die Klage mittels elektronischen Dokuments erhoben werden kann. § 58 Abs. 1 VwGO verlangt nur eine schriftliche Belehrung "über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist". Angaben über die jeweils zu wahrende Form des Rechtsbehelfs fordert das Gesetz nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1990 – 8 C 70.88 – NJW 1991, 508-510; vom 27.02.1976 - IV C 74.74 - BVerwGE 50, 248 250>; vom 22.04.1982 - 3 C 71.81 - Buchholz 427.3 § 350a LAG Nr. 43). Enthält die Belehrung allerdings nicht zwingende Hinweise, dann entsprechen solche Zusätze nur dann den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, wenn sie keinen unzutreffenden oder irreführenden Inhalt haben, der generell geeignet ist, den Betroffenen davon abzuhalten, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder in der rechten Weise einzulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2000 - 7 B 200.99, 7 PKH 71.99 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 77; vom 16.03.1989 - 8 B 26.89; vom 27.02.1981 - 6 B 19.81; vom 03.06.1992 - 4 B 100.92 - sämtlich juris; Urt. vom 27.05.1981 - 8 C 49.81 - Buchholz 310 § 58 Nr. 42). Es kommt auch nicht darauf an, ob der zu beanstandende Zusatz der Belehrung im konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, dass das Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Es genügt, dass der irreführende Zusatz objektiv geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren. Das dient der Rechtsmittelklarheit. Indem § 58 VwGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung knüpft, gibt die Vorschrift sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und zudem sichere Kriterien für das Bestimmen der formellen Rechtskraft an die Hand (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.2009 - 3 C 23.08 - BVerwGE 134, 41-45 und vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81 <84).

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob der Zusatz in einer Rechtsbehelfsbelehrung, der Rechtsbehelf könne schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben werden, ohne den Hinweis auch auf die Möglichkeit, die Klage mittels elektronischen Dokuments zu erheben, geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren.

Nach einer Auffassung ist das Fehlen des Hinweises generell geeignet, bei dem Adressaten einen Irrtum über die verschiedenen Möglichkeiten, den Formerfordernissen zu genügen, hervorzurufen. Die Annahme der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung wird damit begründet, der Hinweis auf die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten sei nach dem objektiven Empfängerhorizont geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage trotz bestehender Möglichkeit nicht in elektronischer Form erhoben werden könne. Die Verweisung auf das Erfordernis, den Rechtsbehelf schriftlich einzureichen, erschwere dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Es sei durchaus denkbar, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs in elektronischer Form – für den Beteiligten persönlich ebenso wie für dessen Bevollmächtigten – eine erhebliche Vereinfachung gegenüber der Einreichung eines Schriftstücks durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, per Post bzw. Boten oder Fax darstelle (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 08.03.2012 - 1 A 11258/11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 02.02.2011 - 2 N 10.10; vom 03.05.2010 - 2 S 106.09 und vom 22.04.2010 - 2 S 12.10; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. vom 24.11.2010 - 4 L 115/09; VG Magdeburg, Urt. vom 10.05.2012 - 4 A 261/11; VG Neustadt, Urt. vom 10.09.2010 - 2 K 156/10.NW; VG Koblenz, Urt. vom 24.08.2010 - 2 K 1005/09.KO; VG Potsdam, Urt. vom 18.08.2010 - 8 K 2929/09; VG Trier, Urt. vom 22.09.2009 - 1 K 365/09.TR - sämtlich juris; für die Sozialgerichtsbarkeit: Hess. LSG, Urt. vom 13.04.2012 - L 5 R 154/11; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 15.11.2011 - L 3 U 88/10 - beide juris). Auch wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Kommunikation längst aus dem Status der "Exotik" herausgewachsen sei und nach dem Willen des Gesetzgebers einen den seit jeher bekannten Formen der Rechtsbehelfseinlegung gleichgestellten Weg darstelle. Eine entsprechende Erweiterung der Rechtsbehelfsbelehrung um diesen zusätzlichen dritten Weg stelle auch keine Überforderung des betroffenen Bürgers dar. Ihm blieben bei einer derartigen Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung daneben die seit alters her bekannten Wege offen, den Rechtsbehelf einzulegen (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. vom 08.03.2012, a.a.O.; vgl. auch: VG Trier, Urt. vom 22.09.2009, a.a.O.). Zudem richte sich die Rechtsbehelfsbelehrung an alle Verfahrensbeteiligten und es dürfe nicht nur auf diejenigen Verfahrensbeteiligten abgestellt werden, die von der elektronischen Kommunikationsmöglichkeit am wenigsten Gebrauch machen dürften (Hess. LSG, Urt. vom 13.04.2012, a.a.O.).

Nach der Gegenauffassung muss dagegen nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage mittels elektronischer Datenübermittlung hingewiesen werden, weil diese Form bisher wenig verbreitet sei und besonderen Voraussetzungen und Umständen unterliege. Die elektronische Klageerhebung unterscheide sich von herkömmlichen Formen der Klageerhebung durch Zugangsvoraussetzungen, die gerade nicht jedermann offenstünden. Die dadurch eröffnete beschleunigte Übermittlung einer fristgebundenen Eingabe bei Gericht stehe nur einem Anwenderkreis offen, der in das Verfahren eingebunden sei und typischerweise nicht einem Irrtum über die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung unterliegen könne. Der Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung, dem Beteiligten den richtigen und regelmäßigen Weg der Klageerhebung zu zeigen, dürfe nicht dadurch verwässert werden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung auch alle anderen Möglichkeiten, die das Gesetz zur Fristwahrung genügen lasse, aufzählen müsse. Die Rechtsbehelfsbelehrung werde dadurch nicht übersichtlicher, sondern länger und verwirrend. Von daher müsse auf die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form nicht gesondert hingewiesen werden (vgl. VG Neustadt, Urt. vom 22.09.2011 - 4 K 540/11.NW; VG Frankfurt, Urt. vom 08.07.2011 - 11 K 4808/10.F; VG Berlin, Beschl. vom 20.05.2010 - 12 L 253/10; BFH, Beschl. vom 02.02.2010 - III B 20/09 – der auf den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO hinweist, nach dem der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist; ähnlich: Bay. VGH, Beschl. vom 18.04.2011 – 20 ZB 11.349 - zu § 70 VwGO; für die Sozialgerichtsbarkeit: LSG Hessen, Urt. vom 20.06.2011 - L 7 AL 87/10 - und SG Marburg, Urt. vom 15.06.2011 - S 12 KA 295/10 – sämtlich juris).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

Keine Bedeutung misst der Senat dabei dem Umstand bei, dass der Gesetzgeber in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO und in § 81 Abs. 1 VwGO die elektronische Kommunikation als mögliche zulässige Form nicht erwähnt hat (vgl. dazu VG Neustadt, Urt. vom 22.09.2011, a.a.O.), denn die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation hat der Gesetzgeber eigenständig in § 55a VwGO, § 3a VwVfG geregelt, so dass nicht allein die §§ 70 Abs. 1 VwGO, 81 Abs. 1 VwGO in den Blick zu nehmen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 08.03.2012, a.a.O.; Hess. LSG, Urt. vom 13.04.2012, a.a.O.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob die elektronische Form als ein Unterfall der Schriftform angesehen werden kann (so: Skrobotz, jurisPR-ITR 7/2011 Anm. 6) oder vielmehr eine Alternative zur Schriftform ist, denn es kommt auf die Sicht des Empfängers an, für den die Erstellung eines elektronischen Dokuments durchaus einen Unterschied zur Erstellung eines schriftlichen Dokumentes darstellen kann (vgl. Hess. LSG, Urt. vom 20.06.2011, a.a.O.).

Ausgehend von der Überlegung, dass die Rechtsbehelfsbelehrung zur Gewährleistung eines möglichst effektiven Rechtsschutzes die Betroffenen davor schützen soll, eines Rechtsbehelfs verlustig zu gehen, ist für den Senat maßgebend, dass sich die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch besondere Zugangsvoraussetzungen auszeichnet, die sich von den jedermann leicht zugänglichen Möglichkeiten der schriftlichen Klageerhebung oder der Klageerhebung zur Niederschrift gravierend unterscheiden. Die Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten Dokuments setzt voraus, dass das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wofür in der Regel eine Signaturkarte eines Zertifizierungsdiensteanbieters und ein Chipkarten-Lesegerät benötigt werden, oder ein anderes sicheres Verfahren genutzt wird, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt (§ 55a Abs. 1 S. 3 und 4 VwGO). Darüber hinaus sind nicht ganz unbedeutende technische Voraussetzungen erforderlich. Die umfangreichen Anleitungen und Hinweise auf der Internetseite zum elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (egvp.de) belegen, dass die Erhebung einer Klage mittels elektronischen Dokuments nicht ohne einen gewissen Aufwand an Vorbereitung einfach und schnell durchführbar ist. Allein die auf der Internet-Seite egvp.de abrufbare Anwenderdokumentation, die den Nutzer in die Lage versetzen soll, mit den unterschiedlichen Funktionen des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs sinnvoll umzugehen, umfasst 99 Seiten.

Der elektronische Rechtsverkehr ist kein leicht zugänglicher und unkomplizierter Weg zur Klageerhebung. Er bedeutet für denjenigen, der sich mit der Anwendung des Verfahrens nicht vertraut gemacht hat, keine erhebliche Vereinfachung gegenüber der Einreichung eines Schriftstücks durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, per Post oder Fax oder der Erhebung der Klage zur Niederschrift. Insbesondere auch im Verhältnis zur Klageerhebung per Fax, auf die nicht gesondert hingewiesen werden muss, stellt er keine Vereinfachung des Rechtsschutzzugangs dar. Wegen der besonderen Bedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs ist das Fehlen eines Hinweises auf ihn generell nicht geeignet, die Einlegung des Rechtsmittels zu beeinträchtigen. Ohne weitere Hinweise auf Einzelheiten, insbesondere das Erfordernis einer elektronischen Signatur, kann ein entsprechender Hinweis den Rechtsschutzsuchenden womöglich sogar davon abhalten, rechtzeitig schriftlich oder zur Niederschrift Klage einzureichen.

Soweit Verfahrensbeteiligte von dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach zur Vereinfachung von Verfahrensabläufen Gebrauch machen, geht die zitierte Rechtsprechung zu Recht davon aus, dass sie derart in das Verfahren eingebunden und mit diesem vertraut sind, dass sie typischerweise nicht einem Irrtum über die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung unterliegen. Bei diesen Anwendern, die bewusst die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs bei sich geschaffen haben, kann vorausgesetzt werden, dass ihnen bekannt ist, dass die in § 70 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1 VwGO vorgesehene Form der schriftlichen Klageerhebung oder der Klageerhebung zur Niederschrift durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments ersetzt werden kann. [...]