Ausweisung eines hier geborenen und aufgewachsenen türkischen Staatsangehörigen auch mit assoziationsrechtlicher Begünstigung bei Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Berücksichtigung von BVerwG; Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 -.
Keine Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie auch bei langjährig legalem Aufenthalt.
Keine Anwendung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG. Geltung und Anwendung der Je-Desto-Formel.
Abschiebungsanordnung mit hilfsweiser Abschiebungsandrohung.
Befristung der Wirkungen der Ausweisung.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
Bezogen auf den Kläger bedeutet dies, dass an die Wahrscheinlichkeit neuerlicher Verfehlungen eher geringe Anforderungen zu stellen sind, weil sich die ihm innewohnende Gefährdung nicht nur gegen das Eigentum, sondern auch die körperliche Unversehrtheit und vor sogar das Leben und mithin bedeutsamste Schutzgüter richtet. Den so bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit sieht auch das Gericht hier als überschritten an.
Der Kläger ist seit mehr als 10 Jahren Konsument zunächst weicher, dann auch harter Drogen und darüber in eine Betäubungsmittelabhängigkeit geraten, die wohl auch eine Ursache für seine sich in Frequenz und Intensität sichtlich steigernde Delinquenz ist. Selbst die anhaltende Erfahrung des Strafvollzuges ist ihm jedoch allem Anschein nach kein hinreichender Anlass, diesem Problem an die Wurzel zu gehen und professionelle Hilfe für die Bekämpfung und schließliche Überwindung seiner Abhängigkeit zu suchen. Vielmehr hat er sich ausweislich des positiven Ausfalls der Screenings auch unter den Umständen des Vollzuges nicht zur Abstinenz bringen lassen, geschweige denn darum bemüht, in therapeutische Begleitung und Betreuung zu kommen. Nimmt man hinzu, dass der Kläger schon in jüngsten Jahren eine ganz ausgeprägte Neigung zur Anwendung von massiver körperlicher Gewalt gegen seine Mitmenschen an den Tag gelegt hat (so schlug er schon im Alter von 15 Jahren einem Kontrahenten bei einer Auseinandersetzung wegen einer Tage zurückliegenden Angelegenheit im Beistand zweier Mittäter unvermittelt und für das Opfer überraschend mit der Faust an die Schläfe, anschließend mit einem eigens für diesen Zweck mitgeführten Besenstiel auf die Nase; im Herbst 2003 zog er mit seinem Mittäter unter Androhung von Gewalt einen Jugendlichen ab und erlangte dabei 20 €; nach ähnlichem Tatmuster erwirkte er im Sommer 2004 die Herausgabe eines Handys, das anschließend verkauft wurde; bereits im Februar 2004 hatte er einem bereits von einem anderen Täter zu Boden gerungenen Jugendlichen mit dem festen Turnschuh heftig auf den Kopf getreten; das Amtsgericht C gelangt im Januar 2005 deshalb auch zu der Einschätzung: die Taten "wiegen schwer, … zeigen eine große Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit" ; die ihn schließlich zum versuchten Totschlag gebracht hat), so tritt hervor, dass es ein berechtigtes Grundinteresse der Gesellschaft ist, vor der Gefahr neuerlicher Delikte nach Möglichkeit bewahrt zu werden. [...]
Der so beschriebenen individuellen Wiederholungsgefahr in der Person des Klägers stehen auch keine im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Ausweisung zu berücksichtigende und das öffentliche Interesse etwa überwiegende Belange des Klägers mit Blick auf sein Familien- oder sein Privatleben gegenüber. Dazu zählen vor allem (Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. April 2011 – 11 S 189/11 -): die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten; der Charakter und die Dauer des Aufenthalts im Land, das der Ausländer verlassen soll; die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, insbesondere im Strafvollzug; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls die Dauer der Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen; der Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das ggfs. abgeschoben werden soll; ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere der Umfang der Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits (Gerichtsbescheide des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -; vom 15. Oktober 2012 – 24 K 6322/12 -).
Gemessen an diesen Maßstäben stellt sich der Kläger als ein (mit Ausnahme seines Drogenproblems) gesunder junger Mann dar, der ledig und kinderlos sowie ohne feste Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hat, die er vermutlich als seinen dauernden Aufenthaltsort betrachtet hat. Zu seiner Mutter besteht ein nach wie vor durch deren Besuche auch in der Justizvollzugsanstalt gepflegter Kontakt; andere tiefere persönliche Bindungen sind nicht bekannt.
Der Grad seiner Verwurzelung im Bundesgebiet ist vor allem dadurch bestimmt, dass er stets hier gelebt hat. Die Frage einer Entwurzelung kann sich hinsichtlich der Türkei bei einem hier geborenen und aufgewachsenen jungen Menschen naturgemäß nicht stellen. Dies allein kann angesichts der Bedeutung der durch den Kläger der Gefahr neuerlicher Verletzung ausgesetzten Rechtsgüter freilich nicht hinlangen, die Ausweisung unangemessen zu machen. So ist auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bislang nicht zu entnehmen, die Ausweisung eines Ausländers der zweiten Generation verstoße stets oder auch nur regelmäßig gegen Art. 8 EMRK (vgl. etwa jüngst: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 41548/06 -).
Allein sein Leben bislang nur in der Bundesrepublik Deutschland zugebracht zu haben, kann das Grundinteresse der Gesellschaft, vor schweren Straftaten nach Möglichkeit bewahrt zu werden, nicht verdrängen. Es kommt vielmehr auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles an (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 -), zu denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 41548/06 – Rdnr. 55), vor allem die sich in der Höhe der verhängten Strafe niederschlagende Schwere der Tat, die Dauer des Aufenthaltes des Betroffenen im Bundesgebiet, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Klägers währenddessen, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zu Gast-und Herkunftsland zählt.
Eine wirkliche, gar vertiefte Verwurzelung des Klägers in den hiesigen Lebensverhältnissen lässt sich demnach nicht ausmachen, wenn man in erster Linie seine bisherige Delinquenz und die daraus resultierende Gefahr weiterer schwerer Straftaten, seine unzureichende Schulbildung, das Fehlen einer qualifizierenden beruflichen Ausbildung und damit einhergehend einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz oder für den Fall der Haftentlassung auch nur einer realistischen Aussicht auf deren Aufbau heranzieht. Es handelt sich eher um eine marginalisierte Existenz in allenfalls prekärer Beschäftigung mit deutlicher Affinität zur Betäubungsmittelszene und fester Einbindung in die landsmännische Sprach- und Kulturgemeinde. Vor allem des Letzteren wegen sind ihm die Lebensverhältnisse eines türkisch geprägten Kulturkreises nicht etwa völlig fremd, so dass in der gebotenen Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an wirksamer Gefahrenabwehr nicht anzunehmen ist, die mit der Zuführung in die Türkei einhergehende Beeinträchtigung der Rechte des Klägers aus Art. 8 Abs. 1 EMRK sei nicht gerechtfertigt. Sich den nach der Lebenserfahrung auftretenden Schwierigkeiten bei der Eingewöhnung dort stellen zu müssen, kann dem Kläger zum Schutze der Grundinteressen der hiesigen Gesellschaft zugemutet werden.
Stand mithin die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Einzelfall der Ausweisung nicht entgegen, ist es für das Gericht nicht zu beanstanden, dass die Ausländerbehörde ihren Ermessensspielraum nicht dahin wahrgenommen hat, von der Ausweisung abzustehen. [...]