LG Oldenburg

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Zitieren als:
LG Oldenburg, Beschluss vom 15.10.2012 - 4 Qs 318/12 (= ASYLMAGAZIN 12/2012, S. 443) - asyl.net: M20100
https://www.asyl.net/rsdb/M20100
Leitsatz:

Die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis stellt einen schwerwiegenden Nachteil für einen Angeklagten dar, so dass dann ein Fall notwendiger Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO gegeben ist.

Schlagwörter: Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Erwerbstätigkeit, Berufstätigkeit, Pflichtverteidigung, Beiordnung eines Pflichtverteidigers, Pflichtverteidiger, Strafverfahren,
Normen: AufenthG § 28 Abs. 5, StPO § 140 Abs. 1 Nr. 3, StPO § 140 Abs. 2, AufenthG § 28 Abs. 1 Nr. 3,
Auszüge:

[...]

Die gem. § 304 StPO zulässige Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO liegen vor. Bei der Entscheidung gemäß § 140 Abs. 2 StPO sind auch schwerwiegende mittelbare Nachteile aus einer Verurteilung zu berücksichtigen, etwa die drohende Ausweisung (Laufhütte, Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 140 Rn. 21 m.w.N.). Hierbei handelt es sich um einen schwerwiegenden Nachteil mit der Folge, dass wegen der Schwere der Tat ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist (vgl. LG Berlin, StV 2005, 15; LG Heilbronn, NStZ-RR 2002, 269). Zwar droht dem Angeklagten aller Voraussicht nach nicht die Ausweisung, wie das zuständige Ausländeramt der Stadt Wilhelmshaven mit seinen Stellungnahmen vom 11.09. und 11.10.2012 klargestellt hat. Allerdings muss der Angeklagte im Falle einer Verurteilung damit rechnen, dass sein Antrag vom 11.03.2012 nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthaltsG auf Verlängerung der bis zum 29.04.2012 befristeten Aufenthaltsgenehmigung endgültig abgelehnt werden wird. Hierfür spricht allein schon der Umstand, dass die zuständige Ausländerbehörde das betreffende Verfahren bis zum Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens ausgesetzt hat. Die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hätte zur Folge, dass der Angeklagte nicht berechtigt wäre, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. § 28 Abs. 5 AufenthaltsG). Das käme im Ergebnis einem Berufsausübungsverbot gleich, welches nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Regelbeispiel für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers darstellt. Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellt einen sonstigen, ebenso schwerwiegenden Nachteil für den Angeklagten dar, so dass hier ein Fall notwendiger Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO gegeben ist. [...]