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VG Augsburg

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Zitieren als:
VG Augsburg, Urteil vom 18.10.2012 - Au 6 K 12.30067 - asyl.net: M20114
https://www.asyl.net/rsdb/M20114
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, der im Rahmen seiner Tätigkeit für die DTB/BDP bereits festgenommen wurde und dem weitere Strafen drohen.

Schlagwörter: Türkei, Flüchtlingsanerkennung, Kurden, DTP/BDP, Misshandlung, Folter, politische Verfolgung, politische Überzeugung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

bb) Nach Überzeugung des Gerichts ist auch davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte.

Verfolgungsakteur ist dabei entweder der türkische Staat unmittelbar durch die Polizei oder sonstige Sicherheitsorgane. Verfolgungsgrund ist die politische Überzeugung des Klägers und sein Eintreten für die kurdischen Interessen im Rahmen seiner Tätigkeiten für die DTP/BDP. Seine Festnahme stand ebenfalls im Zusammenhang mit dem Eintreten für seine politischen Ziele. Der Kläger hatte am 15. August 2008 an einer politischen Versammlung mit einem kurdischen Abgeordneten teilgenommen. Im Anschluss an die Versammlung kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Jugendlichen und der Polizei. Der Kläger war bei dieser Versammlung wie auch bereits bei vorangegangenen Veranstaltungen als Ordner für einen ordnungsgemäßen Ablauf zuständig. Auch nach Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara vom 13. Januar 2012 war der Kläger anlässlich der Teilnahme an einer unerlaubten Demonstration, bei der es zu Ausschreitungen gekommen sei, festgenommen worden. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger nochmals glaubhaft aus, dass das Verfahren gegen ihn aufgrund von Aussagen eines Minderjährigen eingeleitet worden sei, die dieser unter Druck gemacht habe. Sein Telefon sei danach längere Zeit überwacht worden und schließlich sei er verhaftet worden. Der Minderjährige habe seine Aussagen vor Gericht widerrufen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Ziele in unfriedlicher Weise verfolgt hat, gibt es auch unter Berücksichtigung des laufenden Strafverfahrens nach Auffassung des Gerichts nicht. Dagegen, dass der Kläger nach Auffassung der Sicherheitsbehörden tatsächlich ein als gefährlich einzuschätzender PKK-Aktivist gewesen sein soll, spricht allein schon der Umstand, dass er am 24. März 2010 gegen Meldeauflagen aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Auch hatte er vor seiner Verhaftung noch nie Probleme mit den Sicherheitsbehörden. Weder aus der Biographie des Klägers noch aus seinem familiären Umfeld ergeben sich, soweit dies im Verfahren aufgeklärt werden konnte, Hinweise auf eine extremistische Einstellung. Zu einer Verurteilung des Klägers kam es bislang offensichtlich nicht. Das Strafverfahren gegen den Kläger ist nach wie vor offen. Zuletzt wurde nach Mitteilung der Deutschen Botschaft ein Verhandlungstermin für den 20. Februar 2012 anberaumt.

Vor diesem Hintergrund besteht für den Kläger die konkrete Gefahr, bei einer Einreise in die Türkei festgenommen und Verhören unterzogen zu werden. Der Kläger hat sich einem noch laufenden Strafverfahren, in dem ihm schwere Vorwürfe zur Last gelegt werden, entzogen. Den Verhandlungstermin vom 20. Februar 2012 nahm er nicht wahr. Auch wenn wegen der zwischenzeitlichen Ausreise des Klägers im März 2011 keine konkreten Erkenntnisse über einen aktuell ausgestellten Haftbefehl vorliegen, kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Kläger bei seiner Wiedereinreise mit hoher Wahrscheinlichkeit verhaftet werden wird. Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder Einreisende einer Personenkontrolle zu unterziehen. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 26.8.2012, Stand: August 2012, S. 31, im Folgenden: Lagebericht). Anschließend wird der Betreffende an die Polizei des Heimatortes oder des Orts, an dem er gesucht wird, überstellt (BayVGH vom 27.4.2012 Az. 9 B 11.30462 <juris> RdNr. 20; Auskunft amnesty international vom 31.1.2011 an das OVG Saarland). Dies bedeutet, dass der Kläger konkret damit rechnen muss, bei einer Wiedereinreise verhaftet und nach ... überstellt zu werden.

Auch wenn für den Kläger im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse in der Türkei allein wegen des gegen ihn geführten Strafverfahrens noch nicht die Gefahr von Misshandlungen oder Folter bejaht werden könnte, besteht diese Gefahr jedenfalls im unmittelbaren Zusammenhang mit der zu erwartenden Verhaftung oder polizeilichen Ingewahrsamnahme (vgl. hierzu BayVGH vom 27.4.2012 a.a.O. RdNr. 21, 22). Bei Strafvorwürfen, die unter das Anti-Terror-Gesetz fallen, wird den Beschuldigten regelmäßig in den ersten 24 Stunden nach einer Festnahme der Zugang zu einem Anwalt verweigert. Die Frist kann auf weitere 48 Stunden ausgeweitet werden. Grundsätzliche Verfahrensgarantien werden in diesen Fällen häufig nicht eingehalten. Insbesondere im Südosten der Türkei werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK zunehmend als geheim eingestuft mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können oder an der Kontaktaufnahme zu ihrem Mandanten gehindert werden (Lagebericht, S. 16 f.). Gerade in der Zeitspanne zwischen einer Festnahme und der Einschaltung eines Haftrichters oder eines Anwalts besteht eine erhöhte Gefahr, von den Sicherheitsbehörden misshandelt zu werden. Trotz der von der AK-Partei-Regierung betriebenen „Null-Toleranz-Politik“ ist es bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung völlig zu unterbinden (Lagebericht, S. 24). Insbesondere beim Vorwurf einer PKK-Zugehörigkeit kommt es verbreitet bereits vor der offiziellen Registrierung einer Festnahme zu Verhören mit Folter und Misshandlungen (BayVGH vom 27.4.2012 a.a.O. RdNr, 23; amnesty international, Auskunft vom 9.3.2010 an das OVG Münster). Die dem Kläger zur Last gelegten Taten bewegen sich allesamt im Bereich politisch motivierter Straftaten. In den Fokus der Sicherheitsbehörden geriet er nicht zuletzt wegen seiner bekannt prokurdischen Einstellung und Betätigung. Es geht in dem anhängigen Strafverfahren damit nach Überzeugung des Gerichts letztlich unabhängig von der Frage, inwieweit sich die einzelnen Vorwürfe als wahr herausstellen sollten, jedenfalls auch um die Sanktionierung der politischen Gesinnung des Klägers und nicht allein um die Abwehr kriminellen Unrechts.

cc) Auch der Umstand, dass der Kläger nach seiner - vorläufigen - Entlassung aus der Haft noch mehrere Monate in seinem Heimatort lebte, rechtfertigt nicht den Schluss, ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Der Kläger hatte sich in dieser Zeit dem Strafverfahren nicht entzogen, die Gerichtstermine nahm er anwaltlich vertreten wahr. Mittlerweile hat der Kläger jedoch einen anberaumten Gerichtstermin versäumt, sich mithin dem Strafverfahren entzogen. Dies begründet nunmehr, wie oben ausgeführt, die Gefahr der Festnahme und Misshandlung bei der Wiedereinreise.

dd) Der Annahme einer politischen Verfolgung steht auch nicht die Ausreise des Klägers mit seinem originalen Reisepass entgegen. Dem Gericht ist auch aus anderen Verfahren bekannt, dass die Schleuser teilweise hervorragende Kontakte zum Sicherheitspersonal des Flughafens Istanbul besitzen. Gegen entsprechende Gegenleistungen scheint es ohne größere Probleme möglich zu sein, sich genaueren Personenkontrollen entziehen zu können. Der Kläger selbst gab offen zu, gemeinsam mit einem Schleuser durch die Passkontrolle gegangen zu sein und seinen eigenen Reisepass vorgelegt zu haben. Weshalb er dabei nicht festgehalten wurde, konnte er nicht erklären. Der Schleuser habe alles für ihn geregelt. Es ist deshalb nach Auffassung des Gerichts durchaus denkbar, dass der kontrollierende Beamte bestochen worden war. Allein die reguläre Ausreise besagt nicht zwangsläufig, dass der Kläger nicht von den Sicherheitsbehörden gesucht wird.

Damit hat der Kläger die ihm wegen seiner politischen Betätigung drohende und vom türkischen Staat ausgehende Gefahr neuerlicher politischer Verfolgung i.S. von § 60 Abs. 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Auf eine innerstaatliche Fluchtalternative kann er nicht verwiesen werden, weil die Gefahr der Verfolgung bereits bei der Wiedereinreise droht. [...]