VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Beschluss vom 07.11.2012 - 9 L 522/12.A - asyl.net: M20143
https://www.asyl.net/rsdb/M20143
Leitsatz:

Ernstliche Zweifel ergeben sich an der Rechtmäßigkeit eines ablehnenden Bescheids von Roma aus dem Kosovo, soweit diesen die Abschiebung auch nach Montenegro angedroht wird.

Schlagwörter: Kosovo, Abschiebungsverbot, Roma, Montenegro, Abschiebungsandrohung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AufenthG § 39 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Ernstliche Zweifel ergeben sich jedoch insoweit, als auch Montenegro in der Abschiebungsandrohung benannt ist.

Dabei ist zunächst fraglich, ob ohne Bestimmung dieses Landes als Zielstaat diesbezüglich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Rahmen des ohne Regelungsgehalt erfolgenden allgemeinen Hinweises im Sinne des § 59 Abs. 2 AufenthG (Abschiebemöglichkeit auch in einen anderen Staat, in den der jeweilige Ausländer einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist) verneint werden kann. Dem braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden, weil die Kammer über keine Erkenntnisse verfügt, ob Roma, die keine montenegrinischen Staatsangehörigen sind, tatsächlich Zugang zu den im Bescheid des Bundesamtes aufgeführten Sozialleistungen in Montenegro haben. [...]