Die Identität einer Person ist geklärt, wenn sie als Flüchtling anerkannt ist und aus dem ausgestellten Ausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 GFK die Identität hervorgeht, ohne dass ein Vermerk angebracht wurde, dass die angegebenen Personalien auf eigenen Angaben beruhen.
Die Vorlage einer gefälschten Urkunde allein reicht nicht aus, um ernsthafte Zweifel an der Identität zu begründen.
Unzumutbar sind für einen Flüchtling Handlungen, mit denen sich der Flüchtling wieder dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellt. Im Einzelfall kann es zumutbar sein, sich etwa an dort lebende Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte oder einen dort lebenden Rechtsanwalt zu wenden, um geeignete Identitätsnachweise zu erhalten.
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Der Einbürgerungsanspruch ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass der Kläger im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erfüllt mit Ausnahme der Nr. 4, von der gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 StAG abgesehen wird.
Ferner steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Identität des Klägers geklärt ist. Diese zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung hat zwar im Wortlaut des § 10 Abs. 1 StAG keine ausdrückliche Erwähnung gefunden, erschließt sich aber aus dem Sinn und Zweck einer Verleihung der Staatsangehörigkeit durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt und ist unverzichtbare Grundlage der vorangehenden zwingend vorgeschriebenen Status- und Sicherheitsprüfungen (vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27.10 –, Rdn. 12 ff., juris).
Die Identität des Klägers ist zum Einen durch die ihm seit dem 13. Juni 2001 fortlaufend ausgestellten Ausweise für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 GFK geklärt. Ein solcher Reiseausweis hat nämlich neben der Funktion, dem Konventionsflüchtling Reisen außer-halb des Aufnahmestaates zu ermöglichen, grundsätzlich auch die Funktion, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen; er kann ebenso wie ein anderer Reisepass den (widerlegbaren) Nachweis erbringen, dass sein Inhaber die in ihm beschriebene und abgebildete Person ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 –,Rdn. 21 und vom 17. März 2004 – 1 C 1/03 –, Rdn. 24; VG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2012 – 11 K 3604/11 –, Rdn. 32, jeweils juris).
Diese Funktion als Legitimationspapier ist im Falle des Klägers anders als in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2011 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht durch einen Vermerk, dass die angegebenen Personalien auf eigenen Angaben beruhen, aufgehoben worden.
Zum Anderen bestehen an der Identität des Klägers nach Überzeugung des Gerichts keine ernsthaften Zweifel. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:
Es kann dahin stehen, ob der Kläger mit der irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde überhaupt eine gefälschte Urkunde vorgelegt hat; der Untersuchungsbericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2010 erhält hierzu keine eindeutige Aussage. Jedenfalls reicht nicht allein schon die Vorlage gefälschter Urkunden aus, um ernst-hafte Zweifel an der Identität zu begründen (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2012 – 11 K 3604/11 –, Rdn. 38 f.; anders wohl OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 19 A 1113/11 –; vgl. zur Prüfung einer irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde ergänzend Gutachten des Herrn Uwe Brocks vom 30. November 2011 an das VG Hamburg zum Verfahren 8 A 37/09, juris).
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in den oben zitierten Urteilen nicht nur auf die Vorlage gefälschter Urkunden abgestellt, sondern eine Reihe weiterer Gesichtspunkte angeführt (vgl. Rdn. 22 f. bzw. 31), die erst in der Gesamtschau in den dort zu entscheidenden Fällen dazu geführt haben, dass eine weitere Aufklärung der Identität erforderlich war. Dagegen findet die Aufklärungspflicht immer dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Ausländers keinen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet. Bei anerkannten Flüchtlingen – wie dem Kläger – ist den typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität durch Erleichterungen bei der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2011, a.a.O., Rdn. 16 und vom 17. März 2004, a.a.O., Rdn. 31).
Unzumutbar sind u.a. Handlungen, mit denen sich der Flüchtling wieder dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellte. Im Einzelfall kann es ihm zumutbar sein, sich etwa an dort lebende Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte oder einen dortigen Rechtsanwalt zu wenden, um geeignete Nachweise zu erhalten. Es wird zu prüfen sein, ob solche Möglichkeiten der Kommunikation fehlen oder ob der Flüchtling damit sich oder Andere in Gefahr brächte.
Im Falle des Klägers bestehen nach allem keine ernstlichen Zweifel an der Identität.
Er ist ohne Personaldokumente in das Bundesgebiet geflüchtet und hat von Anfang an dieselben Personalien angegeben. Er hat nachvollziehbar erklärt, dass in der am 5. Oktober 2000 ausgestellten Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender wegen eines Verständigungsproblems zunächst der Nachname P eingetragen worden ist, was aber – außer in dem beim Bundesverwaltungsamt geführten Ausländerzentralregister umgehend berichtigt worden ist (vgl. Blatt 1, 3 und 5 der Beiakte Heft 3). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger, bestätigt durch seine Prozessbevollmächtigte, dazu weiter erläutert, dass es im Irak keine Unterteilung in Vor- und Nachnamen gebe, sondern jeder so wie er auch nur drei Namen habe.
Soweit der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit seiner Anfechtungsklage gegen die Flüchtlingsanerkennung die Identität des Klägers und seine Herkunft aus Kerkuk angezweifelt hat, sind die Zweifel hinsichtlich der Herkunft aus Kerkuk im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überzeugung des Gerichts (vgl. Urteil des VG Hannover vom 8. März 2001 – 6 A 5975/00 –) ausgeräumt worden.
Als erstmals zur Vorbereitung der Eheschließung weitere Nachweise für die Identität notwendig waren, hat sich der Kläger von seiner im Irak lebenden Mutter das Duplikat seiner Staatsangehörigkeitsurkunde schicken lassen. Mit dieser Urkunde und dem damals gültigen Flüchtlingsausweis hat er nach Prüfung durch den Leiter des zuständigen Standesamtes I und das OLG D die Ehe schließen können; Zweifel an seiner Identität lagen ersichtlich nicht vor. Gerade dieser Ablauf räumt mögliche Bedenken daran aus, dass der Kläger tatsächlich derjenige ist, der er von Anfang an behauptet hat zu sein.
Denn in einer Vielzahl von Fällen taucht gerade in einer solchen Situation ein Personaldokument – häufig der Reisepass – auf, das angeblich vorher nicht vorhanden oder verloren gegangen war. Dies gilt vor allem dann, wenn – wie hier auch bei der Eheschließung mit einer lettischen Staatsangehörigen – die Heirat mit einer Person beabsichtigt ist, die aufgrund ihres eigenen Status dem ausländischen Ehepartner einen gesicherten Aufenthaltsstatus vermitteln kann. Der Kläger hat aber nichts Vergleichbares vorlegen können und deshalb die ihm als anerkanntem Flüchtling (wohl allein) zumutbare Möglichkeit der Beschaffung eines Identitätsnachweises durch seine noch im Verfolgerstaat lebende Mutter ergriffen. Um die Eheschließung nicht zu gefährden, wird er trotz des im Irak desolaten Urkundensystems Alles daran gesetzt haben, ein Papier zu bekommen, mit dem er seine Identität zweifelsfrei nachweisen kann. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er sich ein Dokument "bestellt" hat, mit dem er die bisher fälschlicherweise angegebenen Personalien auch belegen kann.
Anlass zu weiterer Aufklärung sieht das Gericht danach nicht mehr. Dem Kläger wird es als anerkanntem Flüchtling vor allem nicht zumutbar sein, zur Vorlage weiterer Dokumente bei der irakischen Botschaft vorzusprechen, auch wenn dort nach Auskunft des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung echte Personaldokumente erhältlich sein sollen. Die erneute Anforderung von Papieren im Irak selbst über dort noch lebende Verwandte ist nicht sinnvoll, weil der Zustand des Urkundensystems im Irak nach wie vor nicht zufriedenstellend ist. [...]