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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2012 - 11 S 2200/12 - asyl.net: M20202
https://www.asyl.net/rsdb/M20202
Leitsatz:

Eine Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG bzw. Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie muss spätestens in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Anordnung der Abschiebung vorliegen (Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - ).

Ob eine Befristungsentscheidung den rechtlichen Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes bzw. der Rückführungsrichtlinie entspricht, kann regelmäßig einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist bzw. im Bundesgebiet lebende Angehörige hat. Art. 13 Abs. 1 und 2 der Rückführungsrichtlinie gebietet in diesen Fällen nicht, dass den Betroffenen zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens der vorläufige Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wird.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Einreiseverbot, Befristung, Abschiebung, vorläufiger Rechtsschutz, Sperrwirkung, Sperrwirkung der Abschiebung, Eltern-Kind-Verhältnis, Vater-Kind-Beziehung, Kind, Kleinkind, minderjährig, Rückführungsrichtlinie,
Normen: VwGO § 123, AufenthG § 11 Abs. 1, EMRK Art. 8, RL 2008/115/EG Art. 11, RL 2008/115/EG Art. 13,
Auszüge:

[...]

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er die vorläufige Aussetzung der Abschiebung begehrt, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Der Senat schließt sich der Begründung des Verwaltungsgerichts an (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und führt ergänzend aus:

1. Entgegen der Auffassung des am 17.02.1987 geborenen Antragstellers, der seit Januar 1996 im Bundesgebiet lebt, im Jahre 2003 den Werkrealschulabschluss erreicht hat und hier über familiäre Bindungen verfügt, steht die zwangsweise Beendigung seines Aufenthalts mit dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK in Einklang. Die Maßnahme erweist sich als ein nach Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßiger Eingriff.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zieht der Senat die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten sog. Boultif/Üner-Kriterien heran (vgl. EGMR, Urteile vom 02.08.2001 - Nr. 54273/00 <Boultif> InfAuslR 2001, 476, vom 18.10.2006 - Nr. 46410/99 <Üner> NVwZ 2007, 1279, vom 23.06.2008 - Nr. 1683/03 <Maslov Il> InfAuslR 2008, 333, vom 25.03.2010 - Nr. 40601105 <Mutlag> InfAuslR 2010, 325, und vom 13.10.2011 - Nr. 41548/06 <Trabelsi> - juris). Nach diesem nicht notwendigerweise abschließenden Kriterien- und Prüfkatalog sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten; das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten; der Charakter und die Dauer des Aufenthalts im Land, das der Ausländer verlassen soll; die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, insbesondere im Strafvollzug; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls die Dauer einer Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen; der Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das gegebenenfalls abgeschoben werden soll; ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere der Umfang der Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits.

Der Antragsteller konsumiert seit seinem 14./15. Lebensjahr regelmäßig Drogen (wie Cannabis, Ecstasy, sog. Supermann-Pillen oder Kokain) und ist im Zusammenhang mit dem Drogenmissbrauch in erheblichem Maße straffällig geworden (vgl. hierzu die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.04.2012). [...]

Die dem Senat vorliegenden Stellungnahmen der JVA Mannheim vom 22.03.2012 und 11.11.2011 sowie die Ausführungen zum Vollzugsplan vom 08.06.2011 und dessen Fortschreibung vom 06.07.2012 verdeutlichen eindrucksvoll, dass der Antragsteller auch während des Strafvollzugs ohne Grund aggressiv und jähzornig reagiert, er erhebliche Defizite im Bereich der Emotionsregulierung hat sowie eine Auseinandersetzung mit seinem bisherigen delinquenten Lebensweg und eine Aufarbeitung der den Straftaten zugrunde liegenden Ursachen bis heute nicht stattgefunden hat. Die selbst im strukturierten und reglementierten Alltag des Strafvollzugs zu Tage tretende Aggressionsproblematik ist bislang unbehandelt geblieben. Gleiches gilt für die ebenfalls behandlungsbedürftige Drogenabhängigkeit. Ein Kontakt zur Drogenberatung wurde abgebrochen, nachdem eine Kostenzusage für eine stationäre Drogentherapie ausblieb. Obwohl dem Antragsteller vom Sozialdienst der JVA angeraten wurde, wieder den Kontakt zur dortigen Drogenberatung aufzunehmen, kam er dem nicht nach. Auch eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme lehnte er ungeachtet dessen ab, dass er über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt und zuletzt Leistungen nach SGB II erhielt.

Es besteht daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller, der seit dem Ablauf seiner zuletzt bis zum 19.11.2010 befristen Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt und seit diesem Zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. hierzu auch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02.11.2012 - 4 K 2702/12 - zum Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.10.2012, mit dem ein Antrag vom 23.10.2012 auf "Verlängerung" der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist), erneut weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Die Arbeitsplatzzusage seines Stiefvaters für die Zeit nach der Haftentlassung ändert hieran nichts. Abgesehen davon, das in der Vergangenheit bereits ein Beschäftigungsverhältnis bei seinem Stiefvater bestand, dieses jedoch aufgrund der nur unregelmäßigen Arbeit des Antragstellers im Laufe des Jahres 2009 endete (vgl. die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 09.03.2011), könnten selbst mit einer Erwerbstätigkeit die erheblichen und bislang nicht therapierten Persönlichkeitsdefizite des Antragstellers nicht ausgeglichen werden.

Der durch den Vollzug der Abschiebung bewirkte Eingriff ist auch mit Blick auf die familiären Verhältnisse des Antragstellers verhältnismäßig.

Seine Mutter, sein Stiefvater und seine Geschwister leben im Bundesgebiet. Nach seinen eigenen Angaben hat er keine sozialen Bindungen und Perspektiven in Kolumbien. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kontakte innerhalb der Familie über das hinausgehen würden, was unter Erwachsenen üblich ist. Diese können auch vom Ausland aus per Telefon, E-Mail oder Internet aufrechterhalten werden. Der Antragsteller ist mittlerweile 25 Jahre alt und daher von seinem Alter her in der Lage, sich in seinem Herkunftsland eine Zukunft aufzubauen, auch wenn dem möglicherweise erhebliche "Startschwierigkeiten" vorangehen. Nach der Beschwerdebegründung spreche die Mutter des Antragstellers zwar Spanisch mit ihm; er antworte jedoch auf Deutsch. Wie der in der Stellungnahme der JVA vom 11.11.2011 beschriebene Vorfall im dortigen Krankenrevier vom 26.11.2010 jedoch zeigt, benutzt der Antragsteller aber auch aktiv die spanische Sprache, so dass davon auszugehen ist, dass er alltagstaugliche Sprachkenntnisse hat oder diese jedenfalls in kürzester Zeit in Kolumbien erwerben wird.

Ein Umgang mit seinem heute sieben Jahre alten Kind hat seit Februar 2010 nicht mehr stattgefunden. Der zwangsweise Vollzug der Ausreisepflicht greift somit nicht in eine gelebte Vater-Kind-Beziehung ein. [...] Es spricht vielmehr alles dafür, dass das Interesse des Antragstellers an seinem Kind erst im Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung "erwachte" und nicht "echt" ist. In der Dokumentation der JVA wurde mit Datum vom 24.05.2011 unter dem Aspekt "Psychologische Daten" festgehalten, dass es aktuell der Antragsteller sei, der keinen Kontakt zu seiner Tochter wünsche, "dies könne sich bald auch wieder ändern oder auch nicht". Nach dortiger Einschätzung wolle der Antragsteller bestimmen und suggeriere sich möglicherweise die Entscheidungsgewalt. Im Übrigen ist auch weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass ein (betreuter) Umgang dem Kindeswohl entsprechen könnte. Ausweislich der schriftlichen Erklärung der Mutter des Kindes vom 30.10.2012 sei ihr aufgrund der früheren Gewalterfahrung vom Jugendamt aufgegeben worden, keinen Umgang zu gewähren. Die Persönlichkeitsmerkmale des Antragstellers, die zu diesen Straftaten geführt haben, haben sich jedoch bis heute nicht verändert.

2. Soweit mit der Beschwerdebegründung vom 08.11.2012 gerügt wird, die Wirkungen der Ausweisung und auch die der geplanten Abschiebung, die der Antragsteller nicht durch eine freiwillige Ausreise verhindern könnte (vgl. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG), seien nicht befristet, kann offen bleiben, welche Folgen sich aus dem Umstand ergeben könnten, dass eine Abschiebung vollzogen werden soll, ohne dass die Behörde zuvor über die Dauer des Einreiseverbots entschieden hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - NVwZ-RR 2012, 492). Denn der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 09.11.2012 eine "Ergänzungsverfügung" erlassen, in der sowohl hinsichtlich der Sperrwirkung der Ausweisung als auch hinsichtlich der Sperrwirkung der Abschiebung eine Entscheidung getroffen worden ist. Ob diese "Ergänzungsverfügung" den Vorgaben des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bzw. des Art. 11 Abs. 2 RFRL entspricht, bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dort wird insbesondere der Frage nachzugehen sein, ob eine Befristung unter aufschiebenden Bedingungen (so nach Ziff. 4 der Verfügung vom 09.11.2012 hinsichtlich der Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung) bzw. unter einer auflösenden Bedingung (so nach Ziff. 5 iVm Bl. 6 dieser Verfügung für die Sperrwirkung der Abschiebung) zulässig ist oder ob bei einer bedingten Entscheidung es letztlich an der gebotenen Befristungsentscheidung deshalb fehlt, weil in den Fällen, in denen der Ausländer die Bedingung nicht erfüllt oder auch nicht erfüllen kann, die Wirkungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG bzw. das Einreiseverbot lSd Art. 11 Abs. 2 RFRL zeitlich unbegrenzt bestehen. Weder aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch aus Art. 13 Abs. 1 und 2 RFRL folgt ein vorbehaltloses Rechts auf vorläufigen Aufenthalt zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens in Bezug auf der Entscheidung über die Befristung des Einreiseverbots (vgl. hierzu auch OVG BB, Beschluss vom 21.09.2012 - OVG 3 S 98.12 - juris). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit Blick auf die persönlichen Belange des Antragstellers ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, zumal der Antragsteller anwaltlich vertreten ist und im Bundesgebiet lebende Angehörige hat. [...]