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SG Hildesheim

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Zitieren als:
SG Hildesheim, Beschluss vom 06.12.2012 - S 42 AY 152/12 ER - asyl.net: M20233
https://www.asyl.net/rsdb/M20233
Leitsatz:

Eine Leistungskürzung gem. § 1a Nr. 2 AsylbLG setzt voraus, dass die zuständige Ausländerbehörde den betreffenden Leistungsberechtigten gem. § 82 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 3 AufenthG qualifiziert und ggf. unter Fristsetzung zu einer bestimmten, ihm zumutbaren Mitwirkungshandlung auffordert.

Schlagwörter: aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Ausreisepflicht, Mitwirkungspflicht, Vollstreckungswille, Leistungskürzung, Hinweis- und Anstoßpflicht, Hinweispflicht, zumutbare Mitwirkungshandlung, Zumutbarkeit, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
Normen: AsylbLG § 1a Nr. 2, AufenthG § 82 Abs. 3, AufenthG § 48 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Die Kammer kann im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob eine Leistungseinschränkung gem. § 1a Nr. 2 AsylbLG aufgrund der Feststellungen des BVerfG in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) derzeit, d.h. bis zur Neuregelung der Höhe der Grundleistungen durch den Gesetzgeber, überhaupt noch zulässig mit der Folge ist, dass die vom BVerfG seiner Übergangsregelung zugrunde liegenden Werte nach dem RBEG (zeitweise) unterschritten werden dürfen (verneinend SG Altenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - S 21 AY 3362/12 ER -, BA S. 5 f., abrufbar unter: www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2012/11/SG-Altenburg-vom-11.10.12Bargeld%C3%BCrzung-bei-%C2%A7-1a-AsylbLG.pdf; SG Lüneburg, Urteil vom 25. Oktober 2012 - S 26 AY 4/11 -, UA S. 16; SG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2012 - S 17 AY 81/12 ER -, BA S. 4 f., abrufbar unter: www.ndsfluerat.org/wp-content/uploads/2012/11/SG-Düsseldorf-1aAsylbLG.pdf, Classen, Das BVerfG-Urteil zur Verfassungswidrigkeit des AsylbLG, Asylmagazin 9/2012, S. 286 (292); die weitere Anwendbarkeit des § 1a AsylbLG bejahen dagegen die Erlasse der Bundesländer zur Umsetzung des Urteils des BVerfG, etwa Erlass des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 3. September 2012 - A 11.32 - 12235 - 8.1.18 -, abrufbar unter www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2007/02/Hinweis-MI-Nds-zuAsylbLG-03-09-2012.odf; für eine restriktive Auslegung und Anwendung des § 1a AsylbLG nur in Fällen einer "möglichen und zumutbaren freiwilligen Ausreise" vgl. Rothkegel, Das Gericht wirds richten - das AsylbLG-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seine Ausstrahlungswirkungen, ZAR 10/2012, S. 357 (360 f.)). Denn auch unter Zugrundelegung des bisherigen Normverständnisses des § 1a Nr. 2 AsylbLG und ihrer bisherigen praktischen Handhabung sowie der hierzu vor dem 18. Juli 2012 ergangenen Rechtsprechung lässt sich die vom Antragsgegner vorgenommene Kürzung nicht halten.

Allgemein anerkannte Voraussetzung für die Leistungseinschränkung gem. § 1a Nr. 2 AsylbLG ist das Verschulden des Betroffenen (vgl. Wortlaut: "zu vertretenden Gründen") hinsichtlich der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Die zuständige Ausländerbehörde muss dementsprechend die Aufenthaltsbeendigung beabsichtigen oder entsprechende Maßnahmen bereits eingeleitet haben. Lässt sich hingegen nicht feststellen, dass die zuständige Ausländerbehörde die Absicht hat, den Aufenthalt des Betroffenen im Bundesgebiet zwangsweise zu beenden, fehlt dieser Ausländerbehörde mithin der sog. Vollstreckungswille, scheidet eine Anspruchseinschränkung gem. § 1a Nr. 2 AsylbLG schon tatbestandlich aus (vgl. Hohm in: Kommentar zum AsylbLG, Loseblatt Bd. 1, Stand: 46. Erg,lfg. Mai 2012, § 1a Rn. 87 f. m.w.N.). Dem vom Antragsgegner vorgelegten Auszug aus der Ausländerakte des Antragstellers lässt sich ein Vollstreckungswille seiner Ausländerbehörde nicht entnehmen. Dieser käme nach dem bisherigen Gang des Verwaltungsverfahrens ohnehin erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung der vor dem VG Hannover und dem Nds. Oberverwaltungsgericht geführten Klage- und einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 AufenthG Mitte September 2012 in Betracht. Denn die Ausländerbehörde des Antragsgegners hat auf anwaltliche Anfrage vom 29. Juni 2012 (Bl. 267 AuslA) unter dem 2. Juli 2012 (Bl. 268 AuslA) schriftlich erklärt, von den üblichen Verfahrensabläufen nicht abweichen zu wollen, d.h. mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zum Abschluss der seinerzeit anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zuwarten zu wollen. Es kommt hinzu, dass die Ausländerbehörde des Antragsgegners die dem Antragsteller zur Ermöglichung einer freiwilligen Ausreise zunächst bis zum 1. August 2012 ausgestellte Grenzübertrittsbescheinigung mehrfach, zuletzt unter dem 2. Oktober bis zum 5. November 2012 verlängert (Bl. 292 AuslA) und in diesem Zusammenhang das Begehren des Antragstellers auf Ausstellung einer Duldung abgelehnt hat (vgl. Schreiben der ABH vom 11. Juli 2012, Bl. 275 AuslA). Dieses Vorgehen ist insofern konsequent, als es einer Duldung gem. § 60a Abs. 2 AufenthG, d.h. der Aussetzung der Abschiebung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, in den Fällen nicht bedarf, in denen die Ausländerbehörde ein Verfahren der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung der gesetzlichen Ausreisefrist - wie vorliegend - von vorn herein nicht betreibt.

Es tritt hinzu, dass es die Ausländerbehörde des Antragsgegners bislang versäumt hat, die Forderung nach einer konkreten, vom Antragsteller geforderten Mitwirkungshandlung aktenkundig zu dokumentieren. Der in der Ausländer- und Leistungsakte befindlichen Email vom 11. September 2012 zwischen der zuständigen Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde und dem zuständigen Sachbearbeiter des Sozialamtes des Antragsgegners mit der Forderung nach einer Leistungskürzung wegen fehlender Bereitschaft zur Mitwirkung an der Passbeschaffung (Bl. 284 AuslA = Bl. 40 LA) lässt sich nicht entnehmen, wer wann und wo welche konkrete Mitwirkungshandlung vom Antragsteller gefordert und dass der Antragsteller diese Forderung verstanden hat, was in der Regel unterschriftlich zu dokumentieren ist. In der Rechtsprechung der erkennenden Kammer ist geklärt, dass eine Leistungskürzung gem. § 1a Nr. 2 AsylbLG tatbestandlich auch voraussetzt, dass die zuständige Ausländerbehörde den betreffenden Leistungsberechtigten gemäß § 82 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 3 AufenthG qualifiziert (zu den Hinweis- und Anstoßpflichten der ABH grundlegend BayVGH, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 24 C 05.2856 -, zit. nach juris Rn. 42 ff.) und ggf. unter Fristsetzung zu einer bestimmten, ihm zumutbaren Mitwirkungshandlung auffordert (Beschluss der Kammer vom 15. März 2012 - S 42 AY 174/10 -, n.v., unter Hinweis auf Oppermann in: juris-Praxiskommentar zum SGB XII, § 2 AsylbLG Rn. 60 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - L 8 B 24/06 AY ER -, zit. nach juris Rn. 46). [...]