Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur dann eine Ausweisung rechtfertigen, wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände ein künftiges persönliches Verhalten erwarten lasse, das eine Gefährdung der Grundinteressen der Gesellschaft darstellt.
Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind also die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt.
[...]
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, also hier des Verwaltungsgerichtshofs als Berufungsgericht (zuletzt BVerwG vom 4.10.2012 Az. 1 C 13.11 <juris> RdNr. 16; vom 10.7.2012 Az. 1 C 19.11 <juris> RdNr. 12 m.w.N.; vom 15.11.2007 Az. 1 C 45.06 <juris> RdNr. 12).
Den rechtlichen Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung bildet § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) i.V.m. Art. 12 RL 2003/109/EG (1.). Eine danach für eine Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen erforderliche gegenwärtige, hineichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland geht im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vom Kläger nicht mehr aus (2.). Zudem hat die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens für die Ausweisungsentscheidung die nach der Ausweisungsentscheidung eingetretenen, zu Gunsten des Klägers sprechenden Tatsachen nicht in der gebotenen Weise in ihre Ermessenserwägungen eingestellt (3.).
1. Der Kläger hat eine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben, da er unstreitig von 1982 bis zu seiner Inhaftierung im Juli 2007 dem regulären Arbeitsmarkt angehörte. Demzufolge kann der Kläger gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (EuGH vom 8.12.2011 Rs. C-371/08 - Ziebell - <juris> RdNr. 80).
Zur Bestimmung der Tragweite und Bedeutung des Art. 14 ARB 1/80 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Vergangenheit auf die Richtlinie 64/221/EWG abgestellt. Danach konnten assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nur ausgewiesen werden, wenn ihr persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr darstellte, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührte. Nachdem die Richtlinie 64/221/EWG durch die sog. Unionsbürgerrichtlinie mit Wirkung zum 30. April 2006 aufgehoben worden ist (vgl. Art. 38 Abs. 2 RL 2004/38/EG), gilt für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nunmehr ein anderer unionsrechtlicher Bezugsrahmen. Für einen türkischen Staatsangehörigen, der sich, wie der Kläger, seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält, wird der unionsrechtliche Bezugsrahmen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 durch Art. 12 RL 2003/109/EG (sog. Daueraufenthaltsrichtlinie) gebildet, der eine Vorschrift zum Mindestschutz für Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen darstellt, die in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen (EuGH vom 8.12.2011 a.a.O. RdNr. 79; BVerwG vom 10.7.2012 a.a.O. RdNrn. 14 ff.; BVerwG vom 4.10.2012 a.a.O. RdNr. 17). Danach kann ein langfristig Aufenthaltsberechtigter nur ausgewiesen werden, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sind, können nur getroffen werden, wenn sich nach einer Einzelfallprüfung durch die zuständigen Behörden herausstellt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person zu einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft führt. Bei dieser Prüfung müssen die Behörden zudem sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wahren (EuGH vom 22.12.2010 - Bozkurt - <juris> RdNrn. 57 bis 60 m.w.N. sowie vom 8.12.2011 a.a.O. RdNr. 82). Dabei haben die Behörden auch nach der Ausweisungsverfügung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können (EuGH vom 11.11.2004 Rs. C-467/02 - Cetinkaya - <juris> RdNr. 47 sowie vom 8.12.2011 a.a.O. RdNr. 84). Die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Art. 12 RL 2003/109/EG sind folglich identisch mit denen, die der Gerichtshof vor Erlass der sog. Unionsbürgerrichtlinie auf der Grundlage der Richtlinie 64/221/EWG für eine Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger entwickelt hatte (vgl. VGH BW vom 10.2.2009 Az. 11 S 1361/11 <juris> RdNr. 73; BayVGH vom 17.7.2012 Az. 19 B 12.417 <juris> RdNrn. 60 und 62).
Aufgrund der Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG durch die sog. Unionsbürgerrichtlinie gilt auch Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG nicht mehr fort. Der unionsrechtliche Bezugsrahmen für Verfahrensgarantien bestimmt sich ebenfalls nach der Richtlinie 2003/109/EG, die in Art. 12 Abs. 4 entsprechende Verfahrensgarantien enthält (BVerwG vom 10.7.2012 a.a.O. RdNrn. 23 ff.; BayVGH vom 11.7.2012 a.a.O. RdNr. 31; OVG NRW vom 22.3.2012 Az. 18 A 951/09 <juris> RdNrn. 53 ff.; VGH BW vom 10.2.2012 a.a.O. RdNrn. 35 ff.). Die Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren zur Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme ist danach nicht vorgeschrieben.
2. Das bei der Straftat des Klägers zutage getretene Verhalten stellt zwar eine hinreichend schwere Gefährdung für ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Durch die versuchte Ermordung seiner Ehefrau hat er deren Recht auf körperliche Unversehrtheit und damit ein nach der Wertordnung des Grundgesetzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) bedeutendes Schutzgut gravierend beeinträchtigt.
Allerdings lassen die der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers zugrunde liegenden Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats kein persönliches Verhalten des Klägers mehr erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung für ein solches Grundinteresse darstellt. Die von der Beklagten angestellte und von der Vorinstanz bestätigte Prognose einer durch das persönliche Verhalten des Klägers hervorgerufenen gegenwärtigen hinreichend schweren Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft erweist sich als nicht mehr zutreffend.
Eine in der Vergangenheit erfolgte strafrechtliche Verurteilung kann nur dann eine Ausweisung rechtfertigen, wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände ein künftiges persönliches Verhalten erwarten lassen, das eine Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft darstellt (EuGH vom 29.4.2004 Rs. C-482 und 493/01 - Orfanopoulos und Olivieri - <juris> RdNr. 67 m.w.N.). Diese Gefährdung kann sich allerdings auch allein aufgrund eines strafgerichtlich abgeurteilten Verhaltens ergeben (EuGH vom 22.10.1977 Rs. C-30/77 – Bouchereau - <juris>). Andererseits gibt es keine Regel, wonach bei schwerwiegenden Straftaten das abgeurteilte Verhalten zwangsläufig die hinreichende Besorgnis der Begehung weiterer Straftaten begründet. Maßgeblich ist allein der jeweilige Einzelfall. Dies erfordert eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen (BVerwG vom 30.6.1998 - 1 C 27.95 <juris> RdNr. 3; EuGH vom 4.10.2007 Rs. C-349/06 - Polat - <juris> RdNr. 34 ).
Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind also die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BVerwG vom 16.11.2000 Az. 9 C 6/09 <juris> RdNr. 16 zu § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sowie vom 4.5.1990 Az. 1 B 82/89 <juris> RdNr. 5 m.w.N.).
Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2.9.2009 Az. 1 C 2.01 <juris> RdNr. 17), der der Senat folgt, ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG vom 10.7.2012 a.a.O. RdNr. 16 m.w.N sowie vom 4.10.2012 a.a.O. RdNr. 18; a.A. VGH BW vom 7.3.2012 Az. 11 S 3269/11 <juris> RdNr. 52). Der Rang des bedrohten Rechtsguts kann nicht außer Acht gelassen werden, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe. Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit einer Wiederholungsgefahr genügt. An die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (BVerwG vom 10.7.2012 a.a.O.).
Die Beurteilung, ob sich aus dem persönlichen Verhalten des Klägers eine gegenwärtige hinreichend schwere Gefährdung für ein Grundinteresse der Gesellschaft ergibt, erfordert eine tatrichterliche Prognose anhand der oben genannten Kriterien. Ein zur Klärung der Gefährdungsprognose eingeholtes Sachverständigengutachten kann die eigene Prognoseentscheidung des Tatrichters nicht ersetzen, sondern hierfür nur eine Hilfestellung bieten und als geeignetes Beweismittel zur Unterstützung der letztlich maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung über das Bestehen einer Wiederholungsgefahr in Betracht kommen (BVerwG vom 23.10.2008 Az. 1 B 5/08 <juris> RdNr. 5; vom 2.9.2009 Az. 1 C 2/09 <juris> RdNr. 17).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist der Senat im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) gelangt, dass keine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit für eine erneute Verletzung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit und entsprechender schwerer Straftaten durch den Kläger besteht. Bei dieser Prognoseentscheidung hat der Senat auch die Ausführungen des Sachverständigen im psychiatrischen Gutachten vom 10. Oktober 2012 und in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2012 verwertet.
Der Senat ist nicht daran gehindert, das im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer für eine Entscheidung nach § 57 StGB eingeholte forensisch psychiatrische Fachgutachten zur Frage, ob zu erwarten ist, dass der Kläger außerhalb des Strafvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird, als Hilfestellung für die tatrichterliche Prognose zum Bestehen einer gegenwärtigen hinreichend schweren Gefahr im Rahmen der Überprüfung der Ausweisungsentscheidung mit heranzuziehen. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 411a ZPO kann das Gericht anstelle der Einholung eines schriftlichen Gutachtens auf ein Gutachten zurückgreifen, das in einem anderen Verfahren erstattet wurde. Ob davon Gebrauch gemacht wird, steht im Ermessen des Gerichts (Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 98 RdNr. 20a).
Die Verwaltungsgerichte haben zwar eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen und sind an etwaige Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte nicht gebunden (vgl. zu § 56 StGB BVerwG vom 28.1.1997 Az. 1 C 17.94 <juris>). Einer Verwertung des Sachverständigengutachtens aus dem Strafvollstreckungsverfahren für eine eigene Prognoseentscheidung des Senats im Ausweisungsverfahren steht dies aber insbesondere vor dem Hintergrund nicht entgegen, dass die Fragestellung für den Gutachter in den jeweiligen Verfahren identisch ist. Unterschiede ergeben sich für die jeweilige tatrichterliche Prognose bezüglich der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten im Grad der Wahrscheinlichkeit, mit dem die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeschlossen sein muss, und im zeitlichen Prognosehorizont. Für die strafrichterliche Prognose kann bei der Bestimmung des Grads der Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Straffreiheit keine Gewissheit der Legalbewährung verlangt werden (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Auflage, 2010, § 57 RdNr. 14). Es muss eine reelle Chance dafür geben, dass die verurteilte Person künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Die bloß abstrakte Möglichkeit künftiger Tatbegehung kann auch in Fällen schwerer Kriminalität eine Verweigerung der Restaussetzung nicht tragen. Bei der Feststellung der Wiederholungsgefahr bei Ausweisungsentscheidungen ist kein zu strenger Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen. Eine hinreichend sichere Gefahr der Begehung gleichartiger Straftaten ist nicht zu fordern, allerdings genügt die lediglich entfernte Möglichkeit der Begehung weiterer Straftaten nicht. Ausreichend, aber auch erforderlich ist für die Bejahung der Wiederholungsgefahr eine konkrete Rückfallgefahr (HessVGH vom 10.8.2011 Az. 6 A 95/10.1 <juris> RdNr. 33 unter Verweis auf BVerwG vom 16.11.2000 a.a.O; BVerwG vom 10.7.2012 a.a.O. RdNr. 16 sowie vom 4.10.2012 a.a.O. RdNr. 18). Der zeitliche Prognosehorizont für eine Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr im Verfahren nach § 57 StGB unterscheidet sich vom Prognosehorizont bei einer Ausweisungsentscheidung dahingehend, dass es bei der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB um die Frage geht, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, während die ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert (BVerwG vom 2.9.2009 Az. 1 C 2/09 <juris> RdNr. 18 unter Verweis auf BVerwG vom 16.11.2000 Az. 9 C 6/00 <juris> RdNr. 17 m.w.N.).
Unter Beachtung dieser Vorgaben hat der Senat folgende Gesichtspunkte in seine Prognoseentscheidung eingestellt:
Der Kläger hat eine sehr schwere Straftat begangen, für die er zu einer hohen Haftstrafe verurteilt worden ist. Wegen des Gewichts des bei einem etwaigen Rückfall bedrohten, durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsguts (Leben und körperliche Unversehrtheit) genügt hinsichtlich des Grads der Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten bereits eine relativ geringe konkrete Rückfallgefahr.
Der Kläger ist vor der Tat, die zu seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen versuchten Mordes durch Urteil vom 8. April 2008 führte, während seines bis dahin 27-jährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland niemals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Vorfall im April 2007, bei dem der Kläger seine Frau würgte, wurde strafrechtlich nicht weiterverfolgt, nachdem die Ehefrau und der Kläger im damaligen Ermittlungsverfahren keine Angaben mehr machten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Ehefrau des Klägers sich dahingehend eingelassen, dass sie der Kläger damals nur kurz am Hals angefasst habe. Diese Aussage wird durch die Vernehmung einer Tochter des Klägers im Strafverfahren bestätigt, wonach der Kläger seine Ehefrau nur kurz am Hals angefasst und sofort und von selbst wieder losgelassen habe (Bl. 626 der Strafakte der Staatsanwaltschaft München I).
Dem Mordversuch vorausgegangen war eine Ehekrise, die beim Kläger eine schwere Depression auslöste, so dass er sich in psychotherapeutische Behandlung begeben musste. Die Straftat des Klägers stellte sich als tragischer Höhepunkt eines seit längerem bestehenden und sich in den Wochen vor der Tat zuspitzenden Ehekonflikts zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau dar (vgl. psychiatrisches Hauptgutachten, das auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft München I vom 18. September 2007 von der Psychiatrischen Klinik und Poliklinik mit Konsiliardienst Großhadern Klinikum Innenbereich am 10. Januar 2008 erstattet wurde, Blatt 721 ff. der Strafakte, S. 73).
Der Kläger hat sich während der Strafhaft mit seiner Tat ernsthaft auseinandergesetzt und damit nach Auffassung des Senats eine wesentliche Voraussetzung dafür geschaffen, dass er mit größter Wahrscheinlichkeit künftig keine ähnliche Straftat mehr begehen wird. [...]
Der Kläger hat inzwischen über fünf Jahre in Haft verbracht. Die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe kann die Reifung eines Straftäters fördern und die Gefahr eines neuen Straffälligwerdens mindern (BayVGH vom 20.3.2008 Az. 10 BV 07.1856 <juris> RdNr. 23 m.w.N.). Bei einem lang dauernden Strafvollzug wird den Umständen bei der Begehung der Straftat nur noch eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung gewinnen stattdessen für die Prognose Umstände wie das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug und ihre augenblicklichen Lebensverhältnisse an Bedeutung. Insoweit sprechen das dem Kläger in der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 11. November 2012 bescheinigte positive Vollzugsverhalten sowie der gute soziale Empfangsraum nach der Haftentlassung für den Kläger.
Insgesamt teilt der Senat unter Einbeziehung der bei der Vernehmung des Sachverständigen und des Klägers gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke und der Berücksichtigung der schriftlichen Äußerungen der Familienangehörigen und insbesondere der Aussage der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung die Einschätzung im Gutachten vom 10. Oktober 2012, wonach beim Kläger nicht mehr die Gefahr bestehe, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe und aller Voraussicht nach nicht zu erwarten sei, dass der Kläger ähnlich gelagerte Delikte künftig begehen werde. [...]
3. Auch die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen stellen sich unter Berücksichtigung der Vorgaben aus § 114 Satz 1 VwGO für eine gerichtliche Nachprüfung als fehlerhaft dar.
Bei der Anfechtung einer Ausweisung sind aufgrund der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch entscheidungserhebliche neue Tatsachen bis zu diesem Zeitpunkt umfassend zu berücksichtigen. Die Tatsachengerichte müssen im Rahmen der ihnen nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht prüfen, ob die Ausweisung bezogen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtmäßig ist. Damit korrespondierend trifft die Ausländerbehörde in allen Ausweisungsverfahren die Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung. Hält die Behörde trotz nachträglicher Änderung der Sachlage an ihrer Verfügung fest, muss sie bei einer Ermessensausweisung ihre Ermessenserwägungen entsprechend anpassen (BVerwG vom 15.11.2007 Az. 1 C 45/06 <juris> RdNr. 20).
Diesen Anforderungen wird die Ermessensentscheidung der Beklagten auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung nicht gerecht. Die Beklagte hat das Bestehen einer Wiederholungsgefahr beim Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger und seine Ehefrau nach der Entlassung die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen möchten und gerade das Zusammenleben und die nicht kongruenten Lebensauffassungen letztlich der Auslöser für die begangene Tat gewesen seien. Es sei dem Kläger nicht in den Sinn gekommen, auf die eigentlichen Probleme seiner Frau einzugehen und mit ihr darüber zu sprechen. Die Einstellung gegenüber der Ehefrau sei tief verwurzelt. Es sei fraglich, ob bei einem 45-jährigen Mann durch eine Therapie eine Änderung bewirkt werden könne. Die Beklagte geht auch nach der mündlichen Verhandlung nach wie vor von der Gefahr weiterer schwerer Gewaltstraftaten des Klägers gegenüber seiner Ehefrau aus, ohne sich mit den Aussagen und Bewertungen des fachpsychiatrischen Gutachtens vom 10. Oktober 2012 auseinanderzusetzen. Insbesondere wird die dem Kläger attestierte positive Entwicklung in der und durch die Strafhaft völlig unberücksichtigt gelassen. Den vom Kläger vorgetragenen Wunsch, sich um seine Familie kümmern zu wollen, wertet die Beklagte als reine Schutzbehauptung, ohne die tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Kläger und seinen Kindern, die sich vor allem auch in regelmäßigen Besuchen über die lange Haftdauer zeigt, zu würdigen. Den Wunsch der Ehefrau, wieder mit dem Kläger zusammenleben zu wollen, nimmt die Beklagte nicht zur Kenntnis, sondern sieht ihn als Resultat des von der Familie ausgeübten Drucks auf die Ehefrau. Demgegenüber hat die Ehefrau mehrfach ausdrücklich bekundet, dass sie dem Kläger verziehen habe, und dies auch durch ihr Verhalten während der Inhaftierung des Klägers gezeigt. Die Beklagte hat daher wesentliche neue Tatsachen, die nach ihrer Ausweisungsverfügung eingetreten sind und die geeignet sind, den Wegfall oder die entscheidungserhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung zu begründen, in ihren ergänzenden Ermessenserwägungen nicht berücksichtigt, so dass ein Ermessensdefizit besteht. [...]