Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse werden von dem Ausschluss vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht erfasst. Beruft sich der Betroffene auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem in Deutschland geborene Kind und der Kindesmutter, ist aufgrund des Bestehens dieses Abschiebungshindernisses die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG rechtswidrig.
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Für das Begehren des Antragstellers, vorläufig seine Abschiebung in die Tschechische Republik zu unterbinden, ist der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Dem steht § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Der Antragsteller beruft sich auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem im Juli 2012 geborenen Kind und der Kindesmutter. Derartige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse werden von dem Ausschluss vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht erfasst (so OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2010, 4 Bs 223/10, NVwZ 2011, 512, juris, Rn. 11; VGH Mannheim, Beschl. v. 31.5.2011, InfAuslR 2011, 310 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.5.2012, InfAuslR 2012, 298 ff.). Aufgrund des Bestehens dieses Abschiebungshindernisses ist die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt und deshalb die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen ist. [...]