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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 09.02.2012 - 33 K 215.10 V - asyl.net: M20295
https://www.asyl.net/rsdb/M20295
Leitsatz:

Ein schwer chronisch kranker Erwachsener kann - ähnlich wie ein minderjähriges Kind - dringend auf die Lebenshilfe seiner Mutter angewiesen sein. Dies stellt eine außerordentliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG dar, die eine Ausnahme von der normalerweise erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts rechtfertigt.

Schlagwörter: Sonstige Familienangehörige, Familienangehörige, außergewöhnliche Härte, Hilfeleistung, familiäre Beistandsgemeinschaft, Krankenversicherung, atypischer Ausnahmefall, Ausnahmefall, höherrangiges Recht, familiäre Lebenshilfe, familiäre Lebensgemeinschaft, Sicherung des Lebensunterhalts, psychische Erkrankung, chronische Erkrankung, schwere chronische Erkrankung, Familiennachzug, Visum, nationales Visum,
Normen: AufenthG § 36 Abs. 2 S. 1, GG Art. 6, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1,
Auszüge:

[...]

Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.

Die Klägerin ist eine sonstige Familienangehörige im Gesetzessinne, wie sich aus den vorhergehenden §§ 27 ff. AufenthG ergibt, deren Nachzugsregelungen allein ausländische Ehegatten oder ausländische minderjährige ledige Kinder jeweils zu Deutschen oder Ausländern bzw. Eltern zu minderjährigen ledigen deutschen Kindern betreffen.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Härte weist im Verhältnis zu demjenigen der besonderen Härte erhöhte Anforderungen auf. Die Besonderheiten des Einzelfalles müssen nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Visumversagung unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebots des Art. 6 GG schlechthin unvertretbar sind. Der Zweck des Familiennachzugs, die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft (§ 27 Abs. 1 AufenthG), erfordert in aller Regel nicht den Nachzug von Volljährigen zu Volljährigen, denn volljährige Familienmitglieder benötigen grundsätzlich keine familiäre Lebenshilfe. Die Verbindung zu den im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen kann grundsätzlich auch auf andere Weise aufrecht erhalten und gepflegt werden, Eine außergewöhnliche Härte setzt demgegenüber voraus, dass der volljährige Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann, die in diesem Fall im Kern die Funktion einer familiären Lebensgemeinschaft ausfüllt. Nur wenn die Zusammenführung gerade in Deutschland zwingend geboten ist, hat der Staat aus dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG die Pflicht, die Familie zu schützen und einwanderungspolitische Belange zurückzustellen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 - OVG 3 B 17.10 - juris Rn, 23 m.w.N.).

Die so beschriebenen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Unstreitig leidet der Sohn … an paranoider Schizophrenie. Das Gericht hat die Überzeugung erlangt, dass er angesichts der Schwere der psychischen Erkrankung ein eigenständiges Leben nicht führen kann. [...]

Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, zumal sie im Einklang mit den ärztlichen Feststellungen stehen. Insgesamt ergibt sich das Bild eines schwer chronisch erkrankten Mannes, der ohne seiner Lebenssituation angepasste durchgängige Betreuung nicht mehr in der Lage sein wird, ein Leben im eigenen Zuhause zu führen, sondern neben häufiger werdenden vorübergehenden Klinikaufenthalten in absehbarer Zeit wird dauerhaft in der geschlossenen Psychiatrie untergebracht werden müssen. Diese psychische Erkrankung und ihre Auswirkungen stellen eine außergewöhnliche Härtet dar. Er ist auf die Hilfeleistung Dritter angewiesen. Für die erforderlichen umfänglichen Hilfeleistungen kommt der gesetzlich und nur für bestimmte organisatorische Aufgaben bestellte Betreuer nicht in Betracht. Ärztlich ist bescheinigt worden, dass ambulante nichtfamiliäre Betreuungsalternativen gescheitert sind. Die dem benachbart lebenden älteren Bruder mögliche Hilfe war in der Vergangenheit nicht ausreichend und kann auch künftig infolge von Berufstätigkeit und eigener Familie nicht im erforderlichen Umfang geleistet werden, zumal das Gericht die Ausführungen der Klägerin nicht anzweifelt, dass der kranke Sohn "Anweisungen" des älteren Bruders nicht akzeptiert, sondern krankheitsbedingt Auseinandersetzungen und gar - gerade im Hinblick auf das kleine Kind des Bruders - bedenkliche gewalttätige Übergriffe zu befürchten sind. Der Sohn … bedarf, obwohl längst erwachsen, tatsächlich der elterlichen Betreuung wie ein jüngeres Kind. Die einzige Chance, sein Leben zu stabilisieren und einigermaßen in den Griff zu bekommen, liegt in der dauerhaften Lebenshilfe durch die Klägerin, die einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert. Die bisher im Rahmen ihrer visumfreien dreimonatigen Kurzaufenthalte erfolgte Betreuung reicht offensichtlich nicht aus, weil - wie auch ärztlich belegt - der Sohn in Abwesenheit der Klägerin destabilisiert. Es besteht insbesondere auch nicht die Alternative, dass er die Klägerin nach Ablauf ihrer Kurzaufenthalte für drei Monate nach Bosnien und Herzegowina begleitet, denn angesichts der Schwere seines Krankheitsbildes liegt es auf der Hand, dass eine Unterbrechung der gewohnten ärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen untunlich ist. Die Befürchtung der Beklagten, dass auch im Falle eines Nachzugs Klägerin auf lange Sicht eine Unterbringung in der Psychiatrie möglicherweise dennoch erforderlich werden konnte, etwa auch, weil die Klägerin in Anbetracht ihres Alters unter Umständen nicht immer für die erforderliche vollumfängliche Pflege ihres Sohnes in der Lage sein könnte, ist zwar nachzuvollziehen. Letztendlich handelt es sich hierbei jedoch um eine Unwägbarkeit, die bei jedem Blick in die Zukunft gegeben und daher hinzunehmen ist. Aus ärztlicher Sicht erscheint die mütterliche Hilfeleistung gegenwärtig jedenfalls Erfolg versprechend. Sie dürfte nicht zuletzt im Hinblick auf das attestierte Symptom der Fremdgefährdung, welche es zu vermeiden gilt, auch für die Allgemeinheit wünschenswert sein. Die Klägerin ist mit 62 Jahren schließlich zu der notwendigen durchgängigen Lebenshilfe gesundheitlich in der Lage und geeignet, da der Sohn sie als Familienoberhaupt ansieht und ihre Unterstützungsmaßnahmen akzeptiert. Das Gericht nimmt es ihr insbesondere ab, dass ihr die intensive Fürsorge für ihren Sohn ein inneres Bedürfnis ist. [...]

Im vorliegenden Fall ist jedoch ausnahmsweise vom Regelerfordernis der Unterhaltssicherung abzusehen. Von einem Ausnahmefall ist auszugehen, wenn besondere atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn höherrangiges Recht wie der Schutz von Ehe und Familie es gebietet (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 20.09 - juris Rn. 28; OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 53).

Im hier gegebenen konkreten Einzelfall liegen derartige atypische Umstände vor, die im Hinblick auf höherrangiges Recht die Annahme einer Ausnahme gebieten. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung dem Zweck dient, den öffentlichen Haushalt davor zu bewahren, den Lebensunterhalt von Ausländern mit öffentlichen Mitteln sichern zu müssen. Die Sicherung des Lebensunterhalts gehört deshalb zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der erkrankte Sohn sich als niederländischer Staatsangehöriger und damit Unionsbürger berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und weder auf eine Rückkehr in die Niederlande noch in sein Geburtsland verwiesen werden kann. Wie ausgeführt, erforderte in der Vergangenheit seine schwere Erkrankung immer wiederkehrende, längere Klinikaufenthalte, und es besteht die Besorgnis, dass in absehbarer Zeit eine ständige Unterbringung in der Psychiatrie erforderlich werden könnte. Es steht mithin im Raum, dass sein Gesundheitszustand künftig extrem hohe Kosten verursachen wird, die letztendlich, weil seine Invalidenrente nicht ausreichen wird, von der öffentlichen Hand werden getragen werden müssten. Vor dem Hintergrund der ärztlichen Prognose, dass infolge eines Nachzugs der Klägerin sein Gesundheitszustand sich wird stabilisieren und kostenintensive stationäre Unterbringungen sich werden vermeiden lassen, relativiert sich das öffentliche Interesse, von möglicherweise entstehenden finanziellen Lasten in Gestalt öffentlicher Leistungen für den Lebensunterhalt der Klägerin verschont zu bleiben. Zudem ist das Interesse der Klägerin und ihres Sohnes an der Herstellung der Familieneinheit höher zu bewerten. Wie dargelegt besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin den Aufenthalt aus Sorge um ihren Sohn anstrebt. Es handelt sich hier gerade nicht um die typische Konstellation, dass ein Elternteil zu seinem erwachsenen Kind nachziehen will, um die vom Kind durch früheren Wegzug willentlich herbeigeführte Trennung, die sich als typisches Element der Beziehung von Eltern zu ihren erwachsenen Kindern darstellt, wieder rückgängig zu machen, auch zu dem Zweck, im Hinblick auf das eigene Älterwerden den Lebensabend abzusichern. Vielmehr soll der Nachzug untypischer Weise die gesundheitliche Versorgung, Pflege und Betreuung des schwer erkrankten erwachsenen Kindes gewährleisten. Ist aber gerade diese familiäre Hilfeleistung unabdingbar, auch um ansonsten unmittelbare Gesundheitsgefahren abzuwenden, rechtfertigt sich unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Ausnahme von der Regelvoraussetzung in Anbetracht der in Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta enthaltenen Wertentscheidungen. […]