SG Magdeburg

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Zitieren als:
SG Magdeburg, Beschluss vom 24.01.2013 - S 22 AY 25/12 ER - asyl.net: M20312
https://www.asyl.net/rsdb/M20312
Leitsatz:

Die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 legt mit Gesetzeskraft vorläufig das Existenzminimum fest, das nicht, auch nicht durch eine Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG, unterschritten werden darf.

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Grundleistungen, Menschenwürde, Existenzminimum, menschenwürdiges Existenzminimum, soziokulturelles Existenzminimum, Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben, evident unzureichend, Bundesverfassungsgericht, Übergangsregelung,
Normen: AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1, AsylbLG § 3 Abs. 1, AsylbLG § 3 Abs. 2, AsylbLG § 1a,
Auszüge:

[...]

Für den Zeitraum ab 1. November 2012 liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch. Sie sind leistungsberechtigt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbIG und haben einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe der vom BVerfG in seinem Urteil vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) als Übergangsregelung bestimmten Höhe.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) entschieden, dass die Regelungen zu den Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Die Höhe dieser Geldleistungen ist evident unzureichend, weil sie seit 1993 trotz erheblicher Preissteigerungen in Deutschland nicht verändert worden ist. Zudem ist die Höhe der Geldleistungen weder nachvollziehbar berechnet worden noch ist eine realitätsgerechte, am Bedarf orientierte und insofern aktuell existenzsichernde Berechnung ersichtlich. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, unverzüglich für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen. Bis zu deren Inkrafttreten hat das Bundesverfassungsgericht angesichts der existenzsichernden Bedeutung der Grundleistungen eine Übergangsregelung getroffen. Danach ist ab dem 1. Januar 2011 die Höhe der Geldleistungen auch im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend den Grundlagen der Regelungen für den Bereich des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches zu berechnen. Dies gilt rückwirkend für nicht bestandskräftig festgesetzte Leistungen ab 2011 und im Übrigen für die Zukunft, bis der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Neuregelung nachgekommen ist.

Die vorgenannte Übergangsregelung legt mit Gesetzeskraft vorläufig das Existenzminimum fest, dass nicht, auch nicht durch eine Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG, unterschritten werden darf, so dass es auf die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1a AsylbLG insofern hier nicht ankommt.

Das soziokulturelle Existenzminimum der Antragsteller ist nicht gewährleistet. Dieses wird durch den Barbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens sichergestellt. Nach der Übergangsregelung des BVerfG, nach der die Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG in Höhe der auch für die Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen maßgeblichen Regelbedarfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) zu erbringen sind, sind hierfür ohne Einschränkung die Positionen für Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Bildung, Gaststättendienstleistungen (Abteilungen 7-12 der Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS)) sowie sonstige Waren und Dienstleistungen gemäß §§ 5 - 7 RBEG zu gewähren. Dabei sind die im RBEG genannten Beträge im Hinblick auf die Preisentwicklung gemäß RBEG sowie §§ 28a und 138 SGB XII zum 1. Januar jeden Jahres fortzuschreiben. Dies bedeutet konkret eine Anhebung der in §§ 5 und 6 RBEG 2010 genannten Beträge um 0,55 % zum 01.01.2011 gemäß § 7 Abs. 2 RBEG, sowie um 0,75 % nach § 138 Nr.1 SGB XII und weitere 1,99 % zum 01.01.2012 gemäß § 138 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nr. 2 SGB XII für das Jahr 2012 (RBSFV 2012). Um Differenzen bei der Berechnung zu vermeiden, haben sich die Länder am 21.08.2012 auf die in Tabelle 1 genannten Beträge der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für 2012 geeinigt (vgl. Pressemitteilung des Ministeriums für Integration Rheinland-Pfalz vom 21.08.2012).

Hieraus ergibt sich nach der dargestellten Anpassung ab dem 01.01.2012 für die Regelbedarfsstufe 2 ein Betrag in Höhe von je 120,00 Euro. Die Antragsgegnerin gewährt den Antragstellern keinen Barbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG, so dass der Bedarf in Höhe von 120,00 Euro monatlich nicht gedeckt ist. Ein solches Unterschreiten des Existenzminimums lässt § 1a AsylbLG jedoch nicht zu.

Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1a AsylbLG können die Leistungen auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene eingeschränkt werden. Das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum gemäß Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zur Führung eines menschenwürdigen Lebens darf bei einer Anspruchseinschränkung nicht unterschritten werden (vgl. Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 11.10.2012, S 21 AY 3362/12 ER, Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.11.2012, S 17 AY 81/12 ER, Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 25.10.2012, S 26 AY 4/11). Dies gilt auch für das soziokulturelle Existenzminimum, denn das Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums umfasst durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie nicht nur die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Hausrat, Kleidung, Hygiene, Gesundheit, Unterkunft und Heizung, sondern auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben, da der Mensch als Person notwendig in sozialen Bezügen existiert (BVerfG a.a.O., Rn. 90 m.w.N.). Es ist zwar Aufgabe des Gesetzgebers, den Umfang des Existenzminimums sachgerecht zu bestimmen. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist hierbei weiter, soweit es um Art und Umfang der Möglichkeit der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht, er muss aber seine Entscheidung immer am konkreten Bedarf des Hilfebedürftigen ausrichten (BVerfG a.a.O., Rn. 93). Da der Gesetzgeber seiner diesbezüglichen Verpflichtung für die vom AsylbLG erfassten Personen bisher nicht nachgekommen ist und die bisherigen Geldleistungen vom Bundesverfassungsgericht als evident unzureichend erkannt worden sind, hat es eine Regelung angeordnet, die das Existenzminimum bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber verbindlich festlegt. Das so verbindlich festgelegte menschenwürdige Existenzminimum eines jeden Menschen ist unantastbar. Jedwede Kürzung des aufgrund dieses Grundrechts bestimmten Leistungsanspruchs ist verfassungswidrig (BVerfG a.a.O., SG Altenburg a.a.O., SG Düsseldorf a.a.O.). Das Unterschreiten des Existenzminimums kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Betroffene es in der Hand habe, durch die Erfüllung ausländerrechtlicher Mitwirkungspflichten wieder in den Genuss ungekürzter Leistungen zu kommen. Da die Würde des Menschen unantastbar ist, darf ihre Beeinträchtigung nicht als Druckmittel eingesetzt werden. Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht in der angegebenen Entscheidung vom 18.07.2012 nicht ausdrücklich zur Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG geäußert, da dies nicht Gegenstand des Vorlageverfahrens war. Zum einen stellt allerdings das Bundesverfassungsgericht fest, dass das Existenzminimum absolut ist und nicht eingeschränkt werden darf. Vor allem zählt auch der nach § 1a AsylbLG gekürzte oder ganz gestrichene Barbetrag zur sozialen Teilhabe und Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen zum verfassungsrechtlich garantierten menschenwürdigen Existenzminimum. Zum anderen darf das Existenzminimum nicht aus migrationspolitischen Erwägungen eingeschränkt werden. Diese können kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen, da die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde aus migrationspolitischen Gründen nicht zu relativieren ist (BVerfG a.a.O., Rn. 120, 121). Art. 1 Abs. 1 GG begründet den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht. Dieses Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. Maßgeblich für die Bestimmung entsprechender Leistungen sind die Gegebenheiten in Deutschland, dem Land, in dem dieses Existenzminimum gewährleistet sein muss. Das Grundgesetz erlaubt es nicht, das in Deutschland zu einem menschenwürdigen Leben Notwendige unter Hinweis auf das Existenzniveau des Herkunftslandes von Hilfebedürftigen oder auf das Existenzniveau in anderen Ländern niedriger als nach den hiesigen Lebensverhältnissen geboten zu bemessen. Desgleichen erlaubt es die Verfassung nicht, bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen pauschal nach dem Aufenthaltsstatus zu differenzieren; der Gesetzgeber muss sich immer konkret an dem Bedarf an existenznotwendigen Leistungen orientieren (BVerfG a.a.O., vgl. auch G. Classen, Asylmagazin 9112, S. 286). Da § 1a AsylbLG im Übrigen keine prozentuale Kürzung, sondern eine Einschränkung auf das unabweisbar Gebotene vorsieht, ist eine verfassungskonforme Auslegung in diesem Sinne ohne Weiteres möglich (SG Altenburg a.a.O., SG Düsseldorf a.a.O.). [...]