Die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung und Abschiebung auf zehn Jahre ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Höchstfrist gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ist ohne Bedeutung bei einer Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung, da diese nicht auf eine Ausweisung anzuwenden ist.
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In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2011 die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf zehn Jahre befristet. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Höchstfrist von fünf Jahren ist vorliegend gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ohne Bedeutung, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 -).
Ob von dem Kläger (auch) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, kann deshalb dahinstehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, Rn. 43).
Dies ist mit der Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) vereinbar, denn Ausländer, die – wie der Kläger – infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, unterfallen nicht deren Anwendungsbereich (OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 -, Rn. 90).
Vor diesem Hintergrund folgt das erkennende Gericht nicht der Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg und des VG Oldenburg, die die in Nr. 11.1.4.6.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AVwV) vorgesehenen Fristen, die im Regelfall – vorbehaltlich einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls – drei Jahre bei Ausweisungen nach § 55, sieben Jahre bei Ausweisungen nach § 54 und zehn Jahre bei Ausweisungen nach § 53 betragen, unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden normativen Vorgaben als nicht mehr anwendbar bzw. als zu lang erachten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2011 – OVG 12 B 19/11 -; VG Oldenburg, Urteil vom 4. Juni 2012 – 11 A 2509/12 -).
Das erkennende Gericht hält eine Orientierung an diesen Fristen im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung im Ansatz nach wie vor für rechtmäßig (so nun auch die 7. Kammer des erkennenden Gerichts, Urteil vom 26. November 2012 7 K 1203/11 -).
Hierfür gelten folgende Erwägungen:
Zunächst steht § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG einer Orientierung an den Verwaltungsvorschriften nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen. Dies steht in Übereinstimmung mit Nr. 11.1.4.6.1 Satz 4 AVwV, wonach im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung die Frist im Regelfall – vorbehaltlich einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls – drei Jahre bei Ausweisungen nach § 55, sieben Jahre bei Ausweisungen nach § 54 und zehn Jahre bei Ausweisungen nach § 53 festgesetzt werden soll. Zudem kann die einmal gesetzte Frist nachträglich aufgrund einer Änderung der für die ursprüngliche Bemessung erheblichen Umstände verlängert oder verkürzt werden. Auch ist gemäß Nr. 11.1.4.6.2 Satz 2 AVwV den besonderen Umständen des Einzelfalles durch Verkürzung oder Verlängerung der regelmäßigen Frist um bis zu drei Jahre Rechnung zu tragen.
Ein Verstoß gegen die Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) liegt ebenfalls nicht vor. Soweit bei Ausweisungen nach §§ 53, 54 AufenthG die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Frist im Regelfall zehn bzw. sieben Jahre beträgt, ist zu beachten, dass diese Ausweisungen infolge einer strafrechtlichen Sanktion erfolgen und in aller Regel von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, so dass die Rückführungsrichtlinie und damit die in ihr enthaltene Höchstfrist von fünf Jahren keine Anwendung findet. Soweit hingegen eine Ausweisung nach § 55 AufenthG im Raum steht, bleibt die Regelfrist von drei Jahren deutlich unter der in der Richtlinie vorgesehenen Höchstfrist von fünf Jahren.
Schließlich stehen die Wertungen in den Verwaltungsvorschriften nach Auffassung der Kammer auch in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nr. 11.1.4.6.1 AVwV bestimmt: Für die Bestimmung der Dauer der Frist ist maßgebend, ob und ggf. wann der mit der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung verfolgte Zweck durch die vorübergehende Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht ist. Hierbei ist auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Dabei ist grundsätzlich auf den der Ausweisung zugrunde liegenden Tatbestand abzustellen, dessen Gewicht der Gesetzgeber bereits durch die Abstufung in Ermessens-, Regel- und Ist-Ausweisung berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -).
Nach diesen Maßgaben hält auch das Gericht im Wege der erforderlichen prognostischen Einschätzung im Einzelfall die von der Beklagten vorgenommene Befristung auf 10 Jahre für angemessen. Dabei ist – wie dargelegt – nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Ansatz von der in Nr. 11.1.4.6.1 AVwV genannten Frist von zehn Jahren ausgegangen ist. Diese Frist stellt den Regelfall für Ausweisungen nach § 53 AufenthG dar, nach dem der mit der Ausweisung verfolgte Zweck durch die vorübergehende Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht ist. Eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist war hier nicht vorzunehmen. Auf der Grundlage einer aktuellen Tatsachenbasis sind einerseits das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter, die Wiederholungsgefahr und die immer noch nicht beglichenen Abschiebungskosten sowie andererseits die familiären und persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet in die Abwägung einzustellen. [...]