1. Das Merkmal der Ursächlichkeit in § 25 Abs. 1 RuStAG setzt einen Antrag des Deutschen voraus, der als eigenständige, nur seine Person betreffende Willenserklärung ausschließlich auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist.
2. Der Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit aufgrund Rückkehr (Aliyah) ist kein Antragserwerb nach § 25 Abs. 1 RuStAG, sondern ein automatischer Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
A. Rechtsgrundlage für den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin am 21. Mai 1940 war die damals noch geltende Ursprungsfassung des § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583). Danach erwarb das eheliche Kind eines Deutschen durch die Geburt die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. Die Klägerin erwarb hiernach mit ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter ..., wenn sie unehelich geboren ist. Auf die Unehelichkeit ihrer Geburt deutet der Adoptionsvertrag ... ihrer Mutter und ihres Stiefvaters vor dem Amtsgericht I. vom 28. Januar 1946 hin, in dem beide an Eides Statt versichert haben, keine ehelichen Abkömmlinge zu haben, und in dem es heißt, die Klägerin sei in ihrer Ehe geboren, aber rechtskräftig als unehelich erklärt. Ihre Mutter ..., geb. ..., war unstreitig deutsche Staatsangehörige. Selbst wenn die Klägerin ursprünglich ehelich geboren sein sollte, hätte sie mit ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem rechtlichen Vater .... erworben, der ebenfalls deutscher Staatsangehöriger war.
B. Die Klägerin hat ihre deutsche Staatsangehörigkeit bis heute nicht verloren. Der genannte Adoptionsvertrag ließ ihre deutsche Staatsangehörigkeit unberührt, weil beide Annehmenden, wie ausgeführt, deutsche Staatsangehörige waren. Nach § 17 Nr. 5 RuStAG in der 1946 geltenden Fassung ging die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch die von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren.
Die Klägerin hat ihre deutsche Staatsangehörigkeit ferner nicht in den Jahren 1965 bis 1967 durch einen Antragserwerb der israelischen Staatsangehörigkeit nach den §§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 RuStAG in der von 1913 bis 1999 geltenden Ursprungsfassung verloren. Nach § 25 Abs. 1 RuStAG verlor ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hatte, seine deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag seines gesetzlichen Vertreters erfolgte, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorlagen, unter denen nach § 19 RuStAG die Entlassung hätte beantragt werden können. Auch die seit dem 1. Januar 2000 bis heute geltende Fassung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG knüpft den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mit der einzigen Ausnahme an diese Voraussetzungen, dass es auf den Wohnsitz oder den dauernden Aufenthalt des Deutschen nicht mehr ankommt.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin die israelische Staatsangehörigkeit im genannten Zeitraum objektiv wirksam erworben hat. Streit besteht lediglich darüber, ob dieser Erwerb im Sinne des § 25 Abs. 1 RuStAG auf ihren Antrag erfolgt ist. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Es fehlt bereits an der Ursächlichkeit eines Antrags für den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit (I.). Unabhängig davon lässt sich im vorliegenden Fall auch kein Antrag der Klägerin feststellen, der auf diesen Erwerb gerichtet war (II.).
I. Ein Antrag der Klägerin war, selbst wenn er auf den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit gerichtet gewesen sein sollte, für diesen Erwerb nicht ursächlich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und anderer Obergerichte setzt der Staatsangehörigkeitsverlust nach § 25 Abs. 1 RuStAG voraus, dass ein Antrag des Deutschen den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit ursächlich herbeigeführt hat. An der Ursächlichkeit fehlt es bei einem gesetzlichen Erstreckungserwerb. Die bloße Willensbekundung des Deutschen kann den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mit seinen weitreichenden Folgen nicht rechtfertigen, wenn das Recht des aufnehmenden Staates ihr keinerlei rechtliche Bedeutung beimisst (OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2008 12 A 4704/05 , juris, Rdn. 117; Beschluss vom 17. Dezember 2007 12 A 5053/05 , juris, Rdn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 22. September 2008 5 ZB 07.1031 , juris, Rdn. 7; Urteil vom 14. November 2007 5 B 05.3039 , juris, Rdn. 34; VG München Urteil vom 19. Juli 2010 M 25 K 08.2066 , juris, Rdn. 19). [...]
Nach diesem Maßstab kann ein Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit aufgrund Rückkehr den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG nicht herbeiführen. Er ist nach den Bestimmungen des israelischen Staatsangehörigkeitsrechts als ein automatischer Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes zu qualifizieren. [...]