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VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 - 27 K 2548/11 - asyl.net: M20326
https://www.asyl.net/rsdb/M20326
Leitsatz:

Zur Ausweisung eines 42-jährigen in Deutschland geborenen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach dessen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten wegen bandenmäßigen Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge in acht Fällen und schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung.

Zur Konkretisierung der Maßstäbe zur Bemessung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung, insbesondere der Möglichkeit der Berücksichtigung einer fortgeschrittenen, aber noch nicht abgeschlossenen Entziehungstherapie.

Zur örtlichen Zuständigkeit bzw. Passivlegitimation der Ausländerbehörde bei einem Umzug des Klägerswährend des Klageverfahrens in Bezug auf die Ausweisung einerseits und die Befristung andererseits.

Schlagwörter: Assoziationsberechtigte, türkische Staatsangehörige, örtliche Zuständigkeit, Prävention, strafrechtliche Verurteilung, schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Ausweisung, Ausweisungsgrund, Frist, Bemessung der Frist, Befristung, Einreisesperre, Befristung der Wirkungen der Ausweisung, Drogendelikt,
Normen: AufenthG § 11 Abs. 1 S. 4, RL 2008/115/EG Art. 11 Abs. 2 S. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 6, GR-Charta Art. 7, EMRK Art. 7,
Auszüge:

[...]

III. Auf den Hilfsantrag ist die Beklagte jedoch zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf eine Dauer von sechs Jahren ab Ausreise zu befristen.

Die Klage ist insoweit als Untätigkeitsklage gemäß § 75 S. 1 VwGO zulässig, da die Beklagte den in der Anfechtung der Ausweisung mit Klageerhebung am 16. April 2011 enthaltenen Befristungsantrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 37 und 39)) ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden hat. Sie ist auch begründet. Der Kläger hat gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf eine Dauer von sechs Jahren ab Ausreise (1.). Hinsichtlich dieses Anspruches ist die Beklagte auch passiv legitimiert (2.).

1. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zurückführung illegal auffälliger Drittstaatsangehöriger – RückfRL). Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen oder bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung – wie hier – durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 42)).

Angesichts des Gebotes einer diesbezüglichen Einzelfallentscheidung in § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG bzw. der zu Grunde liegenden Regelung des Art. 11 Abs. 2 S. 1 RückfRL verbietet sich nach Einschätzung der Kammer – wie bereits aufgrund entsprechender unionsrechtlicher Vorgaben bei der Ausweisung selbst – (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 – Rs. C-482/01 <Orfanopoulos und Oliveri>–, juris (Rn. 92); BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 29.02 –, juris (Rn. 14)) auch hinsichtlich der Bemessung der Frist für die Dauer der Wirkungen der Ausweisung jegliche schematische Anwendung entsprechender Raster. Dies gilt insbesondere für die ursprünglich ermessenslenkenden Regelungen in den Ziffern 11.1.4.6.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministerium des Inneren vom 26. Oktober 2009 (VwV AufenthG) (so auch VG Oldenburg, Urteil vom 4. Juni 2012 – 11 A 2509/12 –, juris (Rn. 22)), aber auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht Oldenburg in der zuvor zitierten Entscheidung befürworteten "groben Orientierung" an ein Raster der Befristung für die Dauer von zwei, vier bzw. sechs Jahren im Fall einer Ermessens-, Regel- oder Ist-Ausweisung. Dagegen erscheint es im Interesse gleichmäßiger Verwaltungspraxis und zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes vertretbar zu berücksichtigen, ob Anlass der Ausweisung die Verwirklichung eines Ist-, Regel- oder bloßen Ermessens- Ausweisungsgrundes war (so auch VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 –, juris (Rn. 135 und 149)).

Keinesfalls kann die Dauer der Befristung die Tilgungsfrist nach § 46 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) übersteigen (vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2007 – 18 A 168/07 –, juris (Rn. 8 ff.)).

Bei der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen, dass die Eigenart der Befristung als einer auf prognostischer Grundlage ergehenden Entscheidung über die Dauer des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes sowie Titelversagungsgrundes es erfordert, dass die Ausländerbehörde die Länge der Frist korrigieren kann, wenn sich die der ursprünglichen Prognose zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse ändern. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Frist nicht nur – wie allein vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten des Ausländers ausdrücklich festgestellt – zu seinen Gunsten verkürzt werden kann (so BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 19 und 38)).

Die Frist kann vielmehr auch von Amts wegen verlängert werden (so auch schon Ziffer 11.1.4.6.1 a.E. VwV AufenthG).

Dies mag zwar nicht für jede beliebige Veränderung der der Prognose zu Grunde gelegten Tatsachen gelten; etwa die Begehung von Straftaten, die mit der der Ausweisung zu Grunde liegenden Tat in keinem Zusammenhang stehen, oder allgemein eine Veränderung der in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers. Anderes gilt aber jedenfalls für Fälle der Begehung von Straftaten, die in einem unmittelbaren, sachlichen Zusammenhang mit der Anlasstat für die Ausweisung stehen. Damit widerlegt der Ausländer die positive Prognose zur Dauer der von ihm ausgehenden spezifischen Gefährlichkeit.

Dieser dürfte auch durch eine erneute Ausweisung des in seinem Heimatland lebenden Ausländers nicht Rechnung getragen werden können.

Diese Möglichkeit der nachträglichen Heraufsetzung der Frist begegnet in dem durch die gesetzlichen Bestimmungen (§ 11 AufenthG, § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG NRW, gegebenenfalls in Verbindung mit § 121 VwGO) aufgezeigten Rahmen keinen rechtlichen Bedenken. Die Befristung der gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung erschöpft sich nicht in einer einmaligen Regelung. Ihr kommt vielmehr für die Zeit des Laufs der Frist eine Dauerwirkung zu. Sie bestimmt, wie lange sich die Wirkungen der Ausweisung quasi Tag für Tag erneut aktualisieren. Hängt die Länge der Frist – wie gesehen – von der prognostischen Einschätzung ab, wann der mit der Ausweisung verfolgte Zweck aller Wahrscheinlichkeit nach erreicht sein wird, so ändert sich die angemessene Länge der Frist bei einer nach obigen Maßstäben relevanten Veränderung der der Prognose zu Grunde liegenden Tatsachen. Diese Dynamik der Befristungsentscheidung bringt auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 – zum Ausdruck, wenn es hinsichtlich der maßgeblichen Zeitpunkte differenzierend ausführt, dass die betreffende "Abwägung (...) auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen oder bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung - wie hier - durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen" ist (juris, Rn. 42). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Befristung der Wirkungen der Ausweisung eine Maßnahme im Rahmen der Gefahrenabwehr darstellt und nicht mit einer strafrechtlichen Sanktion – etwa der Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe – zu vergleichen ist, für die bereits von Verfassungs wegen eine nachträgliche Verböserung hinsichtlich der verhängten Strafe nach Abschluss des betreffenden Strafverfahrens ausgeschlossen ist (Art. 103 Abs. 3 GG) (vgl. Rüping in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Juni 2012, Art. 103 Abs. 3 Rn. 26).

Auch liegt kein Anwendungsfall der so genannten "reformatio in peius" vor, die lediglich die Verböserung eines belastenden Verwaltungsaktes in einem Rechtsbehelfsverfahren betrifft (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz – Kommentar, 12. Aufl., § 79 Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 12. November 1976 – IV C 34.75 –, juris (Rn. 26 ff.)).

Die Ausländerbehörde hat daher auch nach Abschluss einer etwaigen gerichtlichen Überprüfung die Frist bis zu ihrem Ablauf unter Kontrolle zu halten und bei einer relevanten Änderung in die eine oder andere Richtung zu verkürzen bzw. zu verlängern, wobei letztlich offenbleiben kann, ob dies auf der Grundlage der ursprünglichen Ermächtigungsnorm des § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG oder aber der Vorschriften zum Widerruf eines ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsaktes in § 49 Abs. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG NRW zu erfolgen hat. Dieses Verständnis der nationalen Befristungsregelung ist auch mit den betreffenden unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Insbesondere steht die dynamische Interpretation der nationalen Befristungsregelung nicht in Widerspruch zur RückfRL, wenn man sie überhaupt auf Ausländer, die infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sind, für anwendbar hält (ablehnend OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 –, juris (Rn. 88 ff.)).

Denn Art. 11 Abs. 2 S. 1 RückfRL lehnt die Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes ausdrücklich an die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. Diese Formulierung weist darauf hin, dass die Entwicklung der maßgeblichen Umstände im Laufe der gesetzten Frist es gebieten kann, eine neuerliche Bewertung der "jeweiligen" Sach- und Rechtslage im "jeweiligen" Zeitpunkt vorzunehmen.

Angesichts der unionsrechtlichen Prägung des § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG n.F., die das Interesse des einzelnen an der zeitlichen Beschränkung des Einreiseverbotes und an einem darauf bezogenen wirksamen Rechtsschutz rechtlich erheblich aufwertet, sowie des Umstandes, dass der Befristung auch für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf die Rechte des Ausländers aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK Bedeutung zukommt, kann nicht mehr angenommen werden, dass der Verwaltung insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt sei, der nur auf die Einhaltung äußerer Grenzen gerichtlich überprüfbar wäre; die Frage der Dauer der Befristung unterliegt nunmehr vielmehr vollständiger gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 34) und vom 14. Februar 2012 – 1 C 7.11 –, juris (Rn. 31 ff.)).

Ausgehend von diesen Maßstäben hält die Kammer bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Fall des Klägers eine Frist von sechs Jahren ab Ausreise für angemessen.

Eine Bindung an die in Art. 11 Abs. 2 S. 1 RückfRL vorgesehene Fünfjahresfrist besteht im vorliegenden Fall von vornherein nicht, da der Kläger – wie oben gesehen – auch derzeit noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (vgl. Art. 11 Abs. 2 S. 2 RückfRL). Die Frist zur Tilgung der Eintragung über die Verurteilung wegen der Anlasstaten im Bundeszentralregister, die nicht überschritten werden darf, beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre.

Bei der konkreten Bestimmung der Frist spricht die oben dargestellte besondere Schwere der Anlasstaten – die bandenmäßige Begehung des Betäubungsmittelhandels mit einer harten Droge in erheblicher Menge und der gewerbsmäßige sowie mit Gewalt bzw. Drohung begangene schwere Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung –, das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter und die grundsätzlich hohe Wiederholungsgefahr insbesondere bei entsprechenden Betäubungsmitteldelikten für eine längere Frist innerhalb dieses Rahmens. Gestützt wird diese Einschätzung durch den Umstand, dass der Kläger mit den Anlasstaten gleich zwei Tatbestände der so genannten Ist-Ausweisung nach § 53 Nr. 1 1. Alt. und Nr. 2 1. Alt. AufenthG verwirklicht hat.

Zu Gunsten des Klägers berücksichtigt die Kammer bereits heute den Umstand, dass der Kläger aktiv an Maßnahmen zu seiner Therapierung mitarbeitet und diese Therapie zwar noch nicht erfolgreich abgeschlossen, aber bereits weit fortgeschritten ist. Sie legt deshalb an dieser Stelle zu Grunde, dass der Kläger in der Zukunft in der Türkei weiter an seinem Drogenproblem arbeitet und es letzten Endes schafft, ein drogenfreies Leben zu führen und auch keine betäubungsmittelrechtlichen Straftaten mehr zu begehen. Hierzu sieht sie sich in der Lage, weil sie, wie oben ausgeführt, davon ausgeht, dass die Beklagte auf eine gegebenenfalls eintretende Verschlechterung der Prognose zur Wiederholungsgefahr – insbesondere durch erneuten Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum bedingte, weitere betäubungsmittelrechtliche Straftaten – bis zum Ablauf der Frist durch ihre Verlängerung von Amts wegen reagieren kann.

Weiter relativiert wird die Frist im Fall des Klägers in Anbetracht der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh sowie Art. 8 EMRK. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger in Deutschland geboren ist und seitdem durchgehend in Deutschland wohnhaft war, er hier regelmäßig Kontakt zu seiner wenngleich volljährigen Tochter hält und auch seine übrige nähere Familie (Mutter und Geschwister) in Deutschland lebt.

Bei alledem hält die Kammer auch im Hinblick auf die familiären persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet einen Zeitraum von sechs Jahren für erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotenzial in seiner Person Rechnung tragen zu können. [...]