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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 15.11.2012 - V ZB 119/12 - asyl.net: M20351
https://www.asyl.net/rsdb/M20351
Leitsatz:

Wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und noch nicht abgeschlossen ist, ist das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gem. § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG Voraussetzung für die Abschiebungshaft. Es ist insofern ausreichend, wenn die Polizei den Betroffenen selbst als Beschuldigten führt und einen Ermittlungsvorgang anlegt. Ob der Beschuldigte auch als solcher vernommen wird, ist unerheblich.

Schlagwörter: Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung, Ermittlungsverfahren, Abschiebungshaft, Ermittlungsvorgang, Beschuldigter,
Normen: AufenthG § 72 Abs. 4 S. 1,
Auszüge:

[...]

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlich ist, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und noch nicht abgeschlossen ist. Dazu bedarf es der Einleitung behördlicher Maßnahmen, die auf ein strafrechtliches Vorgehen abzielen (Renner/Dienelt, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 72 Rn. 12; Hofmann in HK-AuslR, § 72 Rn. 31). Insoweit reicht es - anders als das Beschwerdegericht meint - aus, wenn die Polizei den Betroffenen selbst als Beschuldigten führt und, wie hier, einen Ermittlungsvorgang anlegt; ob der Beschuldigte auch als solcher vernommen wird, ist unerheblich. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. [...]