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VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Urteil vom 08.01.2013 - 3 A 168/11 - asyl.net: M20385
https://www.asyl.net/rsdb/M20385
Leitsatz:

Eine Ausweisung nach § 54 Nr 5a AufenthG wegen Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung setzt voraus, dass das Verhalten des Ausgewiesenen einen konkreten Bezug zur Beseitigung dieser Prinzipien besitzt, dass sie in aggressiver Weise bekämpft werden und die Möglichkeit eines Schadenseintritts auf Tatsachen gestützt ist.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, freiheitliche demokratische Grundordnung, Gefahr, Gefährdung, auf Tatsachen gestützte Möglichkeit, kämpferisch-aggressive Elemente, Islamisten, Islamisches Zentrum, Islamische Gemeinschaft Deutschland, Muslimbruderschaft, Muslime, Extremisten, Ausweisung,
Normen: AufenthG § 54 Nr. 5 a,
Auszüge:

[...]

Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Klägers gemäß § 54 Nr. 5a AufenthG nicht erfüllt. Nach § 54 Nr. 5a AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht. Da sich der Kläger unstreitig nicht an Gewalttätigkeiten beteiligt oder zur Gewaltanwendung aufgerufen oder damit gedroht hat, auch der angefochtene Bescheid zu Recht nicht darauf abstellt, dass der Kläger die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden würde, könnte hier ein Ausweisungsgrund ausschließlich in der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung liegen.

Die freiheitliche demokratische Grundordnung erfasst die grundlegenden Verfassungsprinzipien wie die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.10.2009 - 7 A 10165/09 -, juris, Rn 28). Eine Gefährdung kann nur angenommen werden, wenn die Handlungen einen konkreten Bezug zur Beseitigung dieser Prinzipien besitzen. Bei Äußerungen im Rahmen einer Religionsgemeinschaft in Predigten, Referaten oder Reden kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370, 394; Beschluss vom 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, juris, Rn 19ff) die bloße Überzeugung eines Ausländers, die Gebote einer Gottheit gingen dem staatlichen Gesetz vor, keine Eingriffsmaßnahmen rechtfertigen; maßgeblich ist ausschließlich das äußere tatsächliche, nach weltlichen Kriterien zu beurteilende Verhalten der Akteure, nicht aber deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, die zu bewerten dem Staat aufgrund seiner Verpflichtung zur weltanschaulichen Neutralität verwehrt ist. Darum muss der Ausländer persönlich und konkret eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellen (Nds. OVG, Urteil vom 15.09.2009 - 11 LB 487/07 -, juris, Rn 38ff m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 - 1 C 2.08 -, juris, Rn 24; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.10.2009, aaO., Rn 26, 29ff; ebenso VG Augsburg, Urteil vom 05.07.2011 - Au 1 K 10.1876 -, juris, Rn 65f; VG Berlin, Urteil vom 12.05.2011 - 14 K 237.09 V -, juris, Rn 32). Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 -, juris, Rn 7 und 28) und der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 22.02.2010 - 19 B 09.929 -, juris, Rn 101 m.w.N.) konkretisieren dieses Erfordernis dahingehend, dass die bloße Ablehnung der realen politischen und sozialen Verhältnisse in der Bundesrepublik schon aufgrund der durch Art. 4 und 5 GG garantierten Glaubens-, Meinungs- und Weltanschauungsfreiheit nicht geeignet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu gefährden. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn etwa die Vorstellung eines islamischen (Gottes-)Staates der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes unter Wahrung der Bereitschaft zu rechtskonformem Handeln nicht mehr nur kritisch oder ablehnend gegenübergestellt, sondern die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat sowie der in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Menschenwürde in aggressiver Weise bekämpft werden. Nicht schon die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen als solche bildet die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung, sondern erst die aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Entsprechend gewährleistet Art. 5 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit und erlaubt infolgedessen nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des bloßen Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutsverletzungen oder konkrete Rechtsgutsgefährdungen umschlagen.

Darum muss auch eine auf Tatsachen gestützte, nicht lediglich entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts bestehen. Reine Vermutungen oder der Verdacht der Verwirklichung eines Gefährdungstatbestandes reichen für die Regelausweisung nach § 54 Nr. 5a AufenthG nicht aus. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist eine Differenzierung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlich. Die Gefahr muss zudem gegenwärtig sein. Das ist der Fall, wenn zu erwarten ist, dass sie sich entweder aktuell oder in Zukunft verwirklicht. Vergangene Aktivitäten können eine Gefährdung nur begründen, wenn aus ihnen und ggf. anderen Umständen abgeleitet werden kann, der Ausländer werde auch zukünftig eine Gefahr bilden.

Gemessen an diesen Maßstäben kann in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Vorliegen einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch den Kläger nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat keine Erkenntnisse, nach denen der Kläger einer extremistischen, islamistischen oder konservativ-islamischen Organisation angehört, für eine solche wirbt, dass von ihm oder von seinen Zuhörern eine konkrete Gefahr von Gewaltakten ausginge oder dass er Aktivitäten zur Errichtung eines islamischen "Gottesstaates" in Deutschland entfaltet oder zu ihnen aufgerufen hätte. Anhand der vorgelegten Unterlagen kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger dafür eingetreten wäre oder andere dazu aufgefordert hätte, eines der grundlegenden Verfassungsprinzipien, die unter dem Begriff der FDGO zusammengefasst sind, in Deutschland zu beseitigen. Dies gilt insbesondere auch für seine Ausführungen zur Auslegung der Scharia; eine Ausweitung ihres Anwendungsbereichs auf das deutsche Rechtssystem wurde vom Kläger weder unmittelbar noch mittelbar gefordert. Die Annahme der Beklagten, dass die von ihm vertretenen Positionen geeignet seien, die Radikalisierung einzelner Muslime zu fördern, auf dass sie sich dem bewaffneten Kampf gegen "Feinde des Islam" anschließen könnten, beruht nicht auf Tatsachen, sondern ist eine Kette von Mutmaßungen, welche Folgen es schlimmstenfalls haben könnte, wenn die Äußerungen des Klägers von Zuhörern (miss-)verstanden worden sein könnten, ohne dass berücksichtigt worden wäre, ob diese überhaupt radikalisierungsbereiten Muslimen zur Kenntnis gelangt sind. Diese erforderlichen Tatsachen können nicht dadurch ersetzt werden, dass alle Muslime, die Versammlungsstätten aufsuchen, welche von Verfassungsschutzbehörden dem salafistischen oder einem anderen radikal-orthodoxen Spektrum des Islam zugerechnet werden (ohne dass diese Bewertung in irgendeiner Weise nachvollziehbar gemacht würde), unter Generalverdacht gestellt werden.

Die in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vorhandenen Äußerungen des Klägers, deren Urheberschaft er nicht bestreitet, sind sicherlich geeignet, plausibel seine Zugehörigkeit zu einem orthodoxen Islamverständnis zu belegen. Sie verbleiben indessen inhaltlich im Rahmen der Darlegung theologischer Auslegungen und religiöser Meinungsäußerungen und sind mithin durch Art. 4 und 5 GG geschützt. Solange nicht nachgewiesen ist, dass Personen aus dem Zuhörerkreis des Klägers für Bestrebungen offen waren und sind, in Deutschland eine Herrschaft des Islam im Sinne einer göttlichen und weltlichen Herrschaft zu errichten, und sie aufgrund der Äußerungen gerade des Klägers bereit waren oder sind, ihre Vorstellungen in die Tat umzusetzen, fehlt eine Tatsachengrundlage für die Annahme, in den Äußerungen des Kläger könnten die erforderlichen kämpferisch-aggressiven Elemente liegen, die für eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erforderlich sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.10.2009, aaO., Rn 29). [...]