VG Augsburg

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Zitieren als:
VG Augsburg, Beschluss vom 21.01.2013 - Au 1 S 13.30002 - asyl.net: M20410
https://www.asyl.net/rsdb/M20410
Leitsatz:

Keine Extremgefahr für einen arbeitsfähigen, jungen Mann, der keine unmittelbaren persönlichen Bindungen im Kongo besitzt, da er in der Lage sein dürfte, durch entsprechend Hilfstätigkeiten seinen Lebensunterhalt im Kongo sicherzustellen.

Schlagwörter: extreme Gefahrenlage, Abschiebungsverbot, Demokratische Republik Kongo, Kinshasa,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 3,
Auszüge:

[...]

3. Dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in den Kongo einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG ausgesetzt wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar. Zwar ist nach der Auskunftslage davon auszugehen, dass die Versorgungslage im Kongo sehr schlecht ist. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ist nach der Rechtsprechung des Gerichts jedoch nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die für den Einzelnen über die Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG hinaus ein Abschiebungsverbot begründen würde. Die fehlenden unmittelbaren persönlichen Bindungen des Antragstellers in der Demokratischen Republik Kongo stellen keine derartigen besonderen Umstände dar, da der Antragsteller als arbeitsfähiger junger Mann in der Lage ist, durch entsprechende Hilfstätigkeiten seinen Lebensunterhalt im Kongo sicherzustellen. Dabei kommt es insoweit nicht auf das Vorbringen der Bevollmächtigten des Antragstellers zur insgesamt unsicheren Lage im Osten des Kongo an, da eine Abschiebung dorthin nicht sondern nur nach Kinshasa möglich ist. [...]