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VG Regensburg

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Zitieren als:
VG Regensburg, Urteil vom 28.12.2012 - AN 5 K 12.01158 - asyl.net: M20454
https://www.asyl.net/rsdb/M20454
Leitsatz:

Wechsel von einer Zeitarbeitsfirma zum Stammarbeitgeber stellt einen assoziationsrechtlichen schädlichen Arbeitgeberwechsel dar;

Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Rückweisungsverbots; Einfluss der sog. "Stand-Still"-Klausel.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Arbeitgeber, Arbeitgeberwechsel, Wechsel des Arbeitgebers, Zeitarbeitsfirma, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1,
Normen: ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1, AufenthG § 4 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Des Weiteren hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80. Hierzu wäre es nämlich Voraussetzung, dass der Kläger ein ganzes Jahr lang bei dem gleichen Arbeitgeber gearbeitet hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie auch klägerseits vorgetragen, arbeitete der Kläger seit Januar 2011 bis Juni 2011 bei einer Zeitarbeitsfirma, von der er aus im Juni 2011 durch seinen Arbeitgeber übernommen wurde. Der Kläger hat somit zwischen Beginn des Arbeitsverhältnisses mit seinem jetzigen Arbeitgeber am 14. Juni 2011 unter Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids am 11. Juni 2012 nicht ein ganzes Jahr beim selben Arbeitgeber gearbeitet, insbesondere, weil die vorherigen Zeiten der Anstellung bei einer Zeitarbeitsfirma hier nicht hinzugezählt werden dürfen. Selbst wenn es sich, wie hier zumindest vorgetragen, um ein und denselben Arbeitsplatz handeln sollte, handelt es sich jedenfalls nicht um den gleichen Arbeitgeber. Anders als der Kläger vortragen lässt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB Zeitarbeit noch nicht so verbreitet gewesen sei, dass dies nicht berücksichtigt worden sei, stellt der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 29.5.1997, Az.: C-386/95, juris) fest, dass diese Vorschrift auf der Prämisse beruhe, dass nur eine vertragliche Bindung, die ein Jahr lang aufrechterhalten wird, eine Verfestigung des Arbeitsverhältnisses erkennen lässt, die ausreicht, um dem türkischen Arbeitnehmer die Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber zu gewährleisten. Weiterhin wird auf die Kohärenz der drei Gedankenstriche des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 abgestellt, die erkennen lässt, dass es sich hier um eine Stufenfolge handelt, und bei einem Arbeitgeberwechsel eine drei Jahre ordnungsgemäße Beschäftigung Voraussetzung ist. Das Gericht folgt somit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Regensburg (Urteil vom 12.1.2012, Az.: RO 9 K 11.1005, juris) mit der Folge, dass der Wechsel des Klägers von der Zeitarbeitsfirma zu seinem jetzigen Arbeitgeber einen für das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht schädlichen Wechsel des Arbeitgebers darstellt. [...]