Es liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass in Ungarn die vom EuGH so bezeichneten systemischen Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen vorliegen können.
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Der gestellte Eilantrag ist nicht nach § 34a Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Zwar darf danach die Abschiebung nach Abs. 1 nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Nach der hier zu beachtenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere vom 8. und 23. September 2009, vom 22. Dezember 2009 und vom 25. Januar 2011, sowie EGMR vom 21.Januar 2011 unter Aufgabe der Entscheidung vom 2. Dezember 2008, und zuletzt das EuGH vom 21. Dezember 2011, zitiert nach juris) gilt dieser Ausschluss des Eilrechtsschutzes zwar nur in den Grenzen des Konzepts der sog. normativen Vergewisserung (BVerfG vom 14. Mai 1668, zitiert nach juris). Nach der Entscheidung des EUGH dürfen Asylbewerber dürfen nicht an einen nach der Dublin II-Verordnung an sich zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden, wenn nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass dieser tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O.). Einen solchen Fall haben die Antragsteller aber hier vorgetragen.
Das VG Ansbach hat im Beschluss vom 07. Januar 2013 (Az: AN 11 E 13.30006, juris) ausgeführt:
"Aus den vom Antragsteller In diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Berichten, nämlich UNHCR Positionspapier von April 2012 und Bericht von Pro Asyl vom 15. März 2012 ergibt sich, dass die Unterbringungsmöglichkeiten insbesondere bei Minderjährigen in Ungarn europäischen Standards nicht entsprächen, weil regelmäßige Misshandlungen in der Haft vorkämen, und renitente Flüchtlinge durch Medikamente ruhig gestellt würden. Insbesondere deuten der Bericht des UNHCR von April 2012 und weiter auch gerichtsbekannte neuerliche Angaben des Ungarischen Helsinki-Komitees auf eine Beibehaltung dieses Zustands und nicht auf eine Verbesserung oder gar völlige Abstellung des beanstandeten Zustands hin (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 13.10.2011, das einen damals minderjährigen Asylbewerber betraf, gegen das der BayVGH mit Beschluss vom 6.6.2012 wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen hat, ferner die hiesigen Beschlüsse vom 24.8.2012, vom 8. und 9.11.2012, VG Stuttgart vom 14.8. und 20.9.2012, zitiert nach juris, EGMR vom 20.9.2011 und vom 23.10.2012). Auch das BAMF hat in diesem Kontext den Ausführungen in diesen Berichten nichts Substantielles entgegengesetzt. Nach alledem liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass In Ungarn die vom EuGH so bezeichneten systemischen Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen vorliegen können. Ob dies tatsächlich und rechtlich so Ist, muss der Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, falls nicht die EU-Kommission oder die Bundesrepublik Deutschland In Vollzug der Dublin II-Verordnung entsprechend eingreift.
Wenn demnach der einfachgesetzliche Ausschluss des Eilrechtsschutzes hier nicht greift, führt dies dazu, dass sich die letztlich zu erwartende Unzulässigerklärung des Asylantrags des Antragstellers nach § 27a AsylVfG und die Abechiebungsanordnung nach Ungarn nach § 34a Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich rechtswidrig erweisen würden. Dies gilt unabhängig davon, ob dann der Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung zu erfolgen hätte oder die Zuständigkeitsprüfung nach den weiteren Kriterien der Dublin II Verordnung fortzusetzen wäre (EuGH a.a.O.).
Da die Frage, ob höherrangiges Recht eine Überstellung nach Ungarn zulässt oder ausschließt, im Anschluss an die vorgenannte Rechtslage als offen zu beurteilen ist, kommt es entscheidend auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an. Angesichts der in Bezug genommenen Berichte Ober die entsprechende Asylsituation in Ungarn ist dabei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Behörde einzuräumen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil bei einer Überstellung des Antragstellers nicht sichergestellt zu sein scheint, dass er in Zusammenhang mit der weiteren Behandlung seines dort gestellten Asylantrags Haft bzw. Haftbedingungen ausgesetzt wäre, die mit seinem Statue als Asylbewerber unionsrechtlich unvereinbar wären."
Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen für das vorliegende Verfahren an. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat sich im Bescheid schon nicht mit den genannten Erkenntnissen des UNHCR und von Pro Asyl auseinandergesetzt. Die Entscheidung des VG Potsdam vom 26. Februar 2013 (Az.: 6 L 50/13A; juris) kommt zu einer anderen Einschätzung, weil es in Aussicht genommene Rechtsänderungen berücksichtigt. Der UNHCR Bericht[...] weist aber ausdrücklich darauf hin, dass es sich um einen Regelungsentwurf handelt. Damit ist auch erst recht noch keine Änderung in der Praxis eingetreten. [...]