Bei der Prüfung der für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen erforderlichen gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ist nicht allein maßgeblich, ob - und gegebenenfalls in welchem Ausmaß - die Gefahr der Wiederholung von Straftaten besteht. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, bei welcher nicht nur Tatsachen zu berücksichtigen sind, die von Relevanz für die kriminalprognostische Beurteilung sind, sondern unabhängig davon die persönlichen Umstände des Betreffenden, seine Bindungen zur Gesellschaft des Landes, in welchem er sich aufhält, die Dauer seines Aufenthalts in diesem, die familiären Verhältnisse, seine Berufstätigkeit u.a. Die Maßnahme muss für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft "unerlässlich" sein, das bedeutet, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (Fortsetzung Senatsrechtsprechung).
(Amtlicher Leitsatz)
[...]
III. Die Ausweisung ist jedoch materiell-rechtlich rechtswidrig. Der Kläger hat zwar aufgrund seiner Verurteilung durch das Landgericht Karlsruhe vom 30.06.2009 wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und 10 Monaten nach nationalem Recht den Tatbestand einer zwingenden Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Sie genügt aber nicht den besonderen Anforderungen des Art. 14 ARB 1/80 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. [...]
Bei der Prüfung einer entsprechenden Ausweisung ist zudem zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Ausnahmen und Abweichungen von der Grundfreiheit der Arbeitnehmer eng auszulegen sind, wobei deren Umfang nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann. Das bedeutet, dass Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind, nur getroffen werden dürfen, wenn sich nach einer Einzelfallprüfung durch die zuständigen nationalen Behörden herausstellt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Bei dieser Prüfung müssen die Behörden zudem sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wahren. Eine solche Maßnahme kann daher nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder zum Zweck der Generalprävention - um andere Ausländer vor der Begehung von Straftaten abzuschrecken - angeordnet werden (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteile vom 08.12.2011, a.a.O., und vom 22.12.2010 - C-303/08, Bozkurt - NJW 2008, 2736, m.w.N.).
2. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Ausweisung bereits deshalb aus, weil vom Kläger keine relevante, d.h. mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohende, Gefahr der Wiederholung von einschlägigen Straftaten mehr ausgeht (a). Selbst wenn man eine entsprechende Wiederholungsgefahr noch bejaht, folgt daraus jedenfalls keine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie und der angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (b).
a) Der Senat ist aufgrund der vorliegenden Akten und Unterlagen, insbesondere des von der Strafvollstreckungskammer im Verfahren auf Aussetzung der Reststrafe eingeholten, nachvollziehbaren und überzeugenden kriminalprognostischen Gutachtens vom 03.03.2012, der ergänzenden Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als Sachverständigen angehörten Gutachters sowie aufgrund der Angaben des Klägers zu der Überzeugung gelangt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom Kläger nicht mehr die Gefahr der Wiederholung erheblicher Straftaten ausgeht.
Bei der Prüfung, ob das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr darstellt, ist - anders als bei dem Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizei- und Ordnungsrecht - nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern nur auf das "Grundinteresse der Gesellschaft, das tatsächlich berührt sein muss“, abzustellen. Dabei ist zu beachten, dass eine in der Vergangenheit erfolgte strafgerichtliche Verurteilung allein nur dann eine Ausweisung rechtfertigen kann, wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände ein künftiges persönliches Verhalten erwarten lassen, das die beschriebene Gefährdung ausmacht (EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - C-482 und 493/01, Orfanopoulus und Oliveri - InfAuslR 2004, 268). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 - juris, vom 10.07.2012, a.a.O., vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 - InfAuslR 2010, 3, und vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 - InfAuslR 2005, 18), der sich der Senat anschließt (vgl. auch Senatsurteil vom 23.10.2012 - 11 S 1470/12; einschränkend noch Senatsurteile vom 10.02.2012, a.a.O., und vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291), gelten bei Straftaten mit einer hervorgehobenen Bedeutung - wie der vorliegenden - für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr eher geringere Anforderungen. Selbst wenn man danach einem differenzierten Wahrscheinlichkeitsmaßstab folgt, bedeutet dies aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, a.a.O., m.w.N.). Vielmehr müssen - wie bei Ausländern, denen besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 AufenthG zukommt (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31.08.2004 - 1 C 25.03 - InfAuslR 2005, 49, vom 11.06.1996 - 1 C 24.94 - Inf-AuslR 1997, 8; Senatsurteil vom 23.10.2012 - 11 S 1470/11) - Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von dem Betreffenden eine bedeutsame Gefahr ausgeht. Eine weitere Absenkung der maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle in der Weise, dass die Betroffenen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hätten, dass die Begehung von Straftaten in Zukunft mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, würde diesen letztlich Unzumutbares, wenn nicht Unmögliches abverlangen.
Im vorliegenden Fall kann zwar die Möglichkeit weiterer Straftaten, insbesondere von Gewaltdelikten, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, sie erscheint aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als derart fernliegend, dass sie die in Ansehung des bestehenden Assoziationsrechts des Klägers erforderliche Erheblichkeitsschwelle nicht übersteigt. [...]