VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2013 - 12 S 1188/12 - asyl.net: M20589
https://www.asyl.net/rsdb/M20589
Leitsatz:

1. Ein Asylgesuch des durch eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG Begünstigten führt - sofern dies in der Verpflichtungserklärung nicht ausdrücklich vorgesehen ist - nicht zum Ende der übernommenen Verpflichtung zur Tragung der Kosten für den Lebensunterhalt.

2. Dasselbe gilt für das "Hineinwachsen" in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel und - in der Regel - für die bloße Stellung eines Antrag auf Erlass eines solchen Aufenthaltstitels.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Verpflichtungserklärung, Visum, Visumserteilung, Asylantrag, Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Kosten für den Lebensunterhalt, Kosten des Lebensunterhalts, Lebensunterhalt, Sicherung des Lebensunterhalts, Besuchsvisum, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen,
Normen: AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, AufenthG § 68, AsylVfG § 55, AsylbLG § 8,
Auszüge:

[...]

a) Einer direkten bzw. entsprechenden Anwendung der Bestimmung des § 60 LVwVfG auf die von dem Kläger gegenüber der Stadt Recklinghausen im März 2009 abgegebene Rücktrittserklärung steht nach der Auffassung des Senats auch entgegen, dass sich die Verhältnisse, die für die Abgabe der Verpflichtungserklärung des Klägers maßgebend gewesen waren, seit deren Abgabe nicht so wesentlich geändert haben dürften, dass dem Kläger ein Festhalten an dem Inhalt der Verpflichtungserklärung nicht mehr zuzumuten war. Denn die Verpflichtungserklärung stand nur insoweit in einem Bezug zu der Erteilung eines Visums an die Schwester des Klägers, als damit der Beginn der Verpflichtung nach § 68 AufenthG festgelegt worden ist. Im Übrigen knüpfte die Verpflichtungserklärung gerade nicht lediglich an die Geltungsdauer des der Schwester erteilten Visums zu Besuchszwecken an. Dass diese nach einer gewissen Zeit die Wohnung des Klägers verließ, um sodann einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte zu stellen, und dass sie zudem Mutter eines deutschen Sohnes wurde, kann nicht als derart außergewöhnlich i.S.v. § 60 Abs. 1 S. 1 LVwVfG aufgefasst werden, dass hierdurch der nach § 68 AufenthG übernommenen Verpflichtung die Grundlage entzogen worden wäre.

b) Dass die Stellung eines Asylantrags nicht per se einer nach § 68 Abs. 1 AufenthG abgegebenen Verpflichtung ein Ende setzt (vgl. dazu ergänzend VG Trier, Urteil vom 05.06.2012 - 1 K 1591/11 -, juris, sowie auch unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten VG Münster, Urteil vom 14.06.2012 - 8 K 2632/10 - juris), entspricht jedenfalls dem Willen des Bundesgesetzgebers, wie er in der Bestimmung des § 8 Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG - seinen Ausdruck gefunden hat. Denn nach § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG werden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere aufgrund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG gedeckt wird. Die Regelung setzt danach zwingend voraus, dass mit der Stellung eines Asylantrags, der Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auslöst, eine nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG abgegebene Verpflichtung nicht endet.

Allerdings wirft die Regelung in § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG in dem vorliegenden Zusammenhang die Frage auf, ob bei einer wirksamen Verpflichtung des Klägers nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG der beklagte Landkreis seiner Schwester Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz überhaupt rechtmäßig gewähren durfte. Denn nur eine rechtmäßige Leistungsgewährung ist dazu geeignet, eine Erstattungspflicht auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG auszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 - BVerwGE 108,1). Indes erfordert § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG, dass der Lebensunterhalt aufgrund der Verpflichtung nach § 68 AufenthG auch tatsächlich gedeckt worden ist (vgl. Scheider in GK-AsylbLG, Stand Januar 2013, RN 17, 18, 26; Groth in JurisPK-SGB XII, § 8 AsylbLG RN 17; VG Karlsruhe, Beschl. v. 18.3.2002 - 8 K 521/02 - InfAuslR 2003, 113; SG Dortmund, Beschl. v. 11.5.2011 - S 47 AY 58/11 - SAR 2011, 106 m. w. N. aus der Kommentarliteratur), was in dem hier zu entscheidenden Fall für den vorliegend maßgeblichen Zeitraum ab der Asylantragstellung der Schwester des Klägers von diesem nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich ist.

Ebenso wenig vermag sich der Kläger darauf zu berufen, dass der Beklagte in Anwendung von § 8 Abs. 1 S. 2 AsylbLG jedenfalls die für Erkrankungen seiner Schwester aufgewendeten Kosten zu übernehmen gehabt hätte. Besteht eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG, übernimmt nach § 8 Abs. 1 S. 2 AsylbLG zwar die zuständige Behörde die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit. Dies gilt indes nur, soweit es durch das jeweilige Landesrecht vorgesehen ist (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 AsylbLG am Ende). Eine dementsprechende landesrechtliche Regelung besteht indes - auch nach dem Bekunden des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - in Baden-Württemberg nicht. Insbesondere sehen dies die Regelungen des baden-württembergischen Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (FlüAG), das nach seinem § 1 Nr. 2 auch die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes regelt, nicht vor.

c) Dem von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur bei der Beurteilung der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine einmal übernommene Verpflichtung nach § 68 AufenthG endet, bemühte Gesichtspunkt, dass jedenfalls die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG dann nicht gefordert werden könne, wenn auch bei mangelnder Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - wie etwa im Fall des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 AufenthG - bestehe, wird nach der Auffassung des Senats jedenfalls dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass - wie dies in dem bundeseinheitlich verwendeten Vordruck für eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG vorgesehen ist - die Zahlungsverpflichtung mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck endet. Eine Vorverlegung des Endes der Zahlungsverpflichtung etwa bereits auf den Zeitpunkt eines "Hineinwachsens in eine Anspruchsposition", auf den Zeitpunkt des Entstehens des materiellen Erteilungsanspruchs oder auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nach der Auffassung des Senats rechtlich nicht geboten. Soweit die Gegenauffassung darauf abstellt, wegen der Verknüpfung mit dem für den Aufenthaltstitel maßgeblichen materiellen Recht ende die Wirksamkeit einer zunächst nicht zu beanstandenden Verpflichtungserklärung dann, wenn die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht mehr von einer bestehenden Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden dürfe und der Ausländer später in einer unbedingte Anspruchsposition hinsichtlich eines Aufenthaltstitels hineinwachse (vgl. etwa Funke-Kaiser in GKAufenthG, Komm., Stand März 2012, § 68 AufenthG RdNr. 5) , lässt sie unberücksichtigt, dass auch bei dem Vorliegen einer sog. "unbedingten Anspruchsposition" eine solche von dem Ausländer zunächst - im Wege eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - geltend zu machen ist, die (etwaigen sonstigen) Anspruchsvoraussetzungen sodann von der zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu prüfen sind und schließlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - jedenfalls in der Regel (vgl. zur ausnahmsweisen rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 14.97 -, NVwZ 1999, 306) - erst zu dem Zeitpunkt des entsprechenden stattgebenden Bescheids erfolgt. In jedem Fall - so etwa auch bei der Beantragung eines Visums gem. § 3 Abs. 3 AufenthG zum Zwecke eines Daueraufenthalts vom Ausland aus - nimmt die Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einen gewissen Zeitraum in Anspruch, was auch für die Fälle gilt, in denen die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht von einer bestehenden Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden darf, denn auch die im Übrigen von dem Ausländer zu erfüllenden Voraussetzungen liegen nicht stets bereits bei der Antragstellung offen zutage. Auch im Falle einer Antragstellung vom Ausland her hätte die Schwester des Klägers daher mit der - hier seitens der Stadt Radolfzell für erforderlich gehaltenen - Prüfung zu rechnen gehabt, ob es sich bei ihrem am 27.01.2010 geborenen Sohn tatsächlich um einen deutschen Staatsangehör igen bzw. ob es sich bei Herrn K.C.A. tatsächlich um den leiblichen Vater ihres Sohnes handelt. Keineswegs hätte die Schwester des Klägers in diesem Fall eine sofortige Einreise in das Bundesgebiet bzw. eine sofortige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - ohne nähere Prüfung der weiteren Voraussetzungen - beanspruchen können.

Dass in dem vorliegenden Fall das bei der Stadt Radolfzell geführte Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Schwester unangemessen lange gedauert hätte, vermag der Senat im Übrigen nicht anzunehmen, zumal abhängig von dem jeweiligen Arbeitsanfall in der Behörde auch die zeitweise Nichtbearbeitung eines Verwaltungsverfahrens - ohne dass dies zugleich zu einer überlangen Verfahrensdauer führt - nicht beanstandet werden kann. Insbesondere lässt sich für den Senat nicht erkennen, dass in dem vorliegenden Fall das zusätzlich angestrengte Verfahren nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, das zu einer zeitweisen Aussetzung des ausländerrechtlichen Verfahrens nach § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG geführt hat, nicht hätte durchgeführt werden dürfen. [...]