LG Saarbrücken

Merkliste
Zitieren als:
LG Saarbrücken, Beschluss vom 15.03.2013 - 5 T 415/12 - asyl.net: M20613
https://www.asyl.net/rsdb/M20613
Leitsatz:

1. Der Betroffene, der erfolgreich gegen die Anordnung der Abschiebungshaft Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kann grundsätzlich nicht die Erstattung der Gebühren des für ihn in dem Rechtsbeschwerdeverfahren tätigen Korrespondenzanwaltes (VV RVG Nr. 3400) verlangen.

2. Im Abschiebungshaftverfahren ist die Festsetzung der Mittelgebühr (VV RVG Nr. 6300) für den in dem Beschwerdeverfahren als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen tätigen Rechtsanwalt nicht unbillig (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG).

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Rechtsbeschwerde, Korrespondenzanwalt, Mittelgebühr, unbillig, Billigkeit, Abschiebungshaftverfahren, Freiheitsentziehung, Freiheitsentziehungsverfahren, Kostenerstattung, Erstattungsfähigkeit, Haft, Zeitaufwand, Unterbevollmächtigter, Zurückschiebungshaft,
Normen: RVG § 14 Abs. 1 S. 4,
Auszüge:

[...]

1. Rechtsanwalt ... war in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Korrespondenzanwalt des Betroffenen. Dies bedeutet, er war in diesem Verfahren nicht als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen tätig und er war auch nicht Unterbevollmächtigter des Rechtsanwaltes ..., der den Betroffenen in dem Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten hat. Rechtsanwalt ... hat lediglich den Verkehr des Betroffenen mit dem Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt ... vermittelt (vgl. dazu BGH, NJW 1988, 1079).

Die Erstattungsfähigkeit der durch die Beauftragung eines solchen Korrespondenzanwaltes angefallenen Gebühren erscheint schon deshalb fraglich, weil gemäß § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO - dessen Rechtsgedanke auch für das vorliegende Verfahren heranzuziehen ist - die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwaltes ein Wechsel eintreten musste. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Außerdem kommt die Erstattung eines für das Rechtsbeschwerdeverfahren beauftragten Korrespondenzanwaltes deshalb grundsätzlich nicht in Betracht, weil es in dem Rechtsbeschwerdeverfahren lediglich um Rechtsfragen geht, für die eine Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und ihrem Verfahrensbevollmächtigten von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2011, Az V ZA 10/11, RVGreport 2011, 438, juris Rnr. 3; BGH, Beschluss vom 04.08.2004, XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662; für das Revisionsverfahren: BGH, Beschluss vom 07.06.1982, VIII ZR 118/80, JurBüro 1982, 1335 - 1336, juris Rnr. 3).

Die Auswahl des bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten kann auch ohne die Vermittlung durch einen Korrespondenzanwalt erfolgen (vgl. BGH RVGreport 2011, 438, juris Rnr. 3).

Deshalb kann der Betroffene nicht die Erstattung einer Korrespondenzanwaltsgebühr verlangen.

2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet, soweit sie die Festsetzung einer Mittelgebühr in Höhe von 215,-- EUR gemäß VV RVG Nr. 6300 beanstandet.

Nach VV RVG Nr. 6300 beträgt die Verfahrensgebühr des Verfahrensbevollmächtigten in Freiheitsentziehungssachen gemäß § 415 FamFG zwischen 30,-- EUR und 400,-- EUR. Demgemäß beträgt die Mittelgebühr - wie vorliegend auch festgesetzt - 215,-- EUR. Da es sich dabei um eine Rahmengebühr handelt, bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (vgl. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG). Ist - wie im vorliegenden Fall - die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von dem Rechtsanwalt festgesetzte Gebühr unbillig ist, trägt die erstattungspflichtige Bundesrepublik Deutschland (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20.01.2011, Az V ZB 216/10, ASR 2011, 211 - 212, juris Rnr. 10 mwN).

Vorliegend kann unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass die festgesetzte Mittelgebühr unbillig ist.

Das dazu gemäß § 14 Abs. 2 RVG eingeholte Rechtsgutachten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 16.11.2012 legt zur Überzeug der erkennenden Kammer dar, dass die beantragte und auch festgesetzte Mittelgebühr für die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten ... im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt war.

Unter Berücksichtigung der sogenannten Kompensationstheorie, wonach das geringere Gewicht eines der in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG aufgeführten Bemessungsmerkmale durch das höhere oder durch das überragende Gewicht eines anderen Merkmales ausgeglichen wird (vgl. dazu Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 RVG, Rnr. 11), ist davon auszugehen, dass vorliegend jedenfalls der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt ist.

Dafür spricht zum einen der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, insbesondere der zeitliche Aufwand des Rechtsanwaltes, der dadurch entstanden ist, dass er unter Hinzuziehung eines Dolmetschers Besprechungen mit dem in Haft sitzenden Mandanten durchführen musste.

Des Weiteren ist das Freiheitsentziehungsverfahren, dem die Anordnung einer Zurückschiebungs- oder Abschiebungshaft zugrunde liegt - unter Berücksichtigung der Anforderungen des Bundesgerichtshofes sowohl an die formellen (vgl. dazu § 417 Abs. 2 FamFG) als auch an die materiellen Voraussetzungen (vgl. dazu § 62 Abs. 3 AufenthG) für die richterliche Anordnung der Sicherungshaft - ein überdurchschnittlich schwieriges Rechtsgebiet.

Im vorliegenden Fall ging es um die grundgesetzlich (Artikel 1, 2 GG) geschützte persönliche Freiheit des Betroffenen, so dass auch von einer überdurchschnittlichen Bedeutung auszugehen ist.

Selbst wenn man dem Betroffenen bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse unterstellt, führt auf jeden Fall die gebotene Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass ohne weiteres die in Ansatz gebrachte Mittelgebühr gerechtfertigt war. [...]