VG Wiesbaden

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Zitieren als:
VG Wiesbaden, Urteil vom 26.03.2013 - 2 K 405/11.WI.A - asyl.net: M20766
https://www.asyl.net/rsdb/M20766
Leitsatz:

Die kurzfristige Rückkehr einer syrisch-orthodoxen Christin in den Nordirak führt nicht zu einem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, Christen haben in den kurdisch verwalteten Gebieten im Norden des Iraks keine schwerwiegenden Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 QRL wegen ihrer Religionszugehörigkeit zu befürchten, die Lebensbedingungen sind dort jedoch für sie sehr schwierig. Ohne soziale Bindungen, etwa zu Familienangehörigen, ist eine Existenzmöglichkeit für sie auch im Nordirak nicht gegeben.

Schlagwörter: Irak, Nordirak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, Christen, alleinstehende Frauen, Christen (syrisch-orthodoxe), syrisch-orthodox,
Normen: AsylVfG § 72, AsylVfG § 72 Abs. 1 Nr. 1, AsylVfG § 72 Abs. 1 Nr. 1 a, RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die vorliegende Anfechtungsklage sind gegeben. Insbesondere kann die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen. Denn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht bereits nach § 72 AsylVfG erloschen, weil die Klägerin sich mit ihrem Ehemann vorübergehend im Nordirak bei den Schwiegereltern aufgehalten hat. Zwar sind auch die kurdisch verwalteten Gebiete im Norden des Irak Teil dieses Staates. Jedoch liegt hier keine der in § 72 Abs. 1 Nr. 1 - 4 AsylVfG normierten Fallkonstellationen, die zu einem Erlöschen des Flüchtlingsstatus führen, vor. So hat sich die Klägerin durch ihre Besuchsreise zu den Schwiegereltern weder dem Schutz des irakischen Staates unterstellt (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) noch sich im Irak niedergelassen (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 a AsylVfG). Dies hat letztendlich auch die Ausländerbehörde so gesehen und der Beklagten mit Schreiben vom 07.12.2010 mitgeteilt.

Die Klage im vorliegenden Verfahren ist auch begründet. Denn die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 AsylVfG lagen nicht vor. Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.

Auf die Tatsache, dass die Beklagte bei der Tenorierung des Widerrufsbescheids ein falsches Datum des Bescheides aufgeführt hat, durch den der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, kommt es hier nicht an. Denn der Widerrufsbescheid ist materiell rechtswidrig.

Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die für die Statusgewährung maßgebenden Voraussetzungen wegen nachträglicher Änderung der Sach- und Rechtslage entfallen sind. Die Beklagte hat den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung der Klägerin damit begründet, dass der Klägerin seit ihrer - nach Ergehen des Anerkennungsbescheides erfolgten - Heirat eine inländische Fluchtalternative bei den Schwiegereltern im Norden des Irak zustünde, wo sie als Christin verfolgungsfrei leben könne.

Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin als allein stehende Frau christlicher Religionszugehörigkeit in ihrem Herkunftsort Bagdad nicht ohne begründete Furcht vor asylerheblichen Repressalien und Übergriffen privater Dritter leben könnte. Das Gericht teilt aufgrund der ihm zugänglichen Auskünfte über die Lage im Irak diese Einschätzung.

Allerdings benötigt ein Flüchtling nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29.04.2004 (ABl. Nr. L 304 S. 12, ber. ABl. 2005 Nr. L 204 S. 24 - Qualifikationsrichtlinie -) dann keinen internationalen Schutz, wenn in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und vom Flüchtling vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Dabei sind nach Abs. 2 der Vorschrift die in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes herrschenden Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Flüchtlings zu berücksichtigen. Kommt die Herkunftsregion des Flüchtlings wegen der dort drohenden Gefahren als Zielort einer Rückführung nicht in Betracht, kann der Flüchtling nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. (BVerwG, Beschluss vom 14.11.2012 - 10 B 22.12 -, InfAuslR 2013, 81).

Nach den in das Verfahren eingeführten Auskünften (vgl. etwa den Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 17.01.2012) haben Christen in den kurdisch verwalteten Gebieten im Norden des Irak, wo auch die Schwiegereltern der Klägerin leben, grundsätzlich keine schwerwiegenden Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie wegen ihrer Religionszugehörigkeit zu befürchten. Allerdings sind ihre Lebensbedingungen dort oft sehr schwierig, manchmal unmöglich. Ohne eine soziale Bindung, etwa zu Familienangehörigen, ist eine Existenzmöglichkeit für sie auch im Nordirak i.d.R. nicht gegeben. Dies gilt in besonderem Maße für allein stehende Frauen.

Wie sich aus Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie ergibt, reicht Freiheit von politischer Verfolgung allein nicht aus. Die so genannte"interne Fluchtalternative" muss für den Flüchtling auch zumutbar sein. Dies ist im vorliegenden Fall für die Klägerin zu verneinen.

Die Klägerin ist vor dem Besuch bei ihren Schwiegereltern nie in den kurdischen Gebieten des Nordirak gewesen. Sie kennt dort außer den Schwiegereltern niemanden (und auch diese nur von einem Besuchsaufenthalt), ist mit den politischen und kulturellen Gegebenheiten in dieser Region nicht vertraut und spricht auch die kurdische Sprache nicht. Die Schwiegereltern selbst sind nach den glaubhaften Angaben im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung sehr alt und leiden an verschiedenen ernsthaften Erkrankungen. Sie müssen finanziell unterstützt werden. Schutz und Hilfe könnte die Klägerin von ihnen nicht erwarten. Sie hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass sie nicht wüsste, wohin sie sich wenden sollte, wenn die an die 80 Jahre alten Schwiegereltern sterben würden.

Aus alledem ergibt sich, dass der Nordirak für die Klägerin keine zumutbare inländische Fluchtalternative darstellt, die einen Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen könnte. Ihrer Klage ist daher stattzugeben und der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 01.04.2011 ist aufzuheben. [...]