1. Die Berufung der Einbürgerungsbehörde auf den Ablauf der Geltungsdauer der Einbürgerungszusicherung kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn ein Einbürgerungsbewerber noch während der Geltungsdauer der ihm erteilten Einbürgerungszusicherung die einzige noch offene Einbürgerungsvoraussetzung erfüllt und die Bindungswirkung der Zusicherung während dieses Zeitraums nicht entfallen ist (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.2009 - 13 S 2428/08 -). Auf dieser Grundlage kommt jedoch keine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu keinem Zeitpunkt vorlagen.
2. Ein Einbürgerungsbewerber kann einen auf Erteilung einer neuen Einbürgerungszusicherung gerichteten Folgenbeseitigungsanspruch haben, wenn die Einbürgerungsbehörde die Realisierung eines aufgrund der Bindungswirkung der Einbürgerungszusicherung - die nicht nach § 38 Abs. 3 LVwVfG entfallen ist und auch nicht hätte zurückgenommen oder widerrufen werden können - gegebenen Einbürgerungsanspruchs dadurch objektiv wesentlich erschwert hat, dass sie den Einbürgerungsbewerber, nachdem dieser aus seiner Sicht alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt hat, über den Stand und den Fortgang des Verwaltungsverfahrens im Unklaren lässt (hier bejaht).
(Amtliche Leitsätze)
[...]
2. Der Kläger hat jedoch auf der Grundlage des Folgenbeseitigungsanspruchs einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Einbürgerungszusicherung, so dass auf seinen Hilfsantrag eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten auszusprechen ist.
a) Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag stellt - jedenfalls soweit er auf Erteilung einer neuen Einbürgerungszusicherung im Wege der Folgenbeseitigung gerichtet ist - keine Klageänderung im Sinn des § 91 VwGO dar, weil er auf Wiederherstellung eines früheren Zustandes gerichtet ist, den der Kläger bereits innehatte. Es handelt sich vielmehr um eine Beschränkung des Klageantrags, die nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung zu behandeln ist. Wollte man dies anders sehen, so wäre eine Klageänderung im Übrigen als sachdienlich zuzulassen, weil sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.08.2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <136>).
b) Der Anspruch auf Folgenbeseitigung, der ein Verschulden der Behörde nicht voraussetzt, ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands gerichtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.07.2010 - 1 B 13.10 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35). Er ist hier gegeben, weil die Beklagte die Realisierung des aufgrund der Bindungswirkung der Einbürgerungszusicherung - die nicht nach § 38 Abs. 3 LVwVfG entfallen ist (aa) und auch nicht hätte zurückgenommen oder widerrufen werden können (bb) - gegebenen Einbürgerungsanspruchs objektiv wesentlich erschwert hat, indem sie den Kläger, nachdem dieser die Genehmigung zum Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit vorgelegt und damit aus seiner Sicht alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt hatte, über den Stand und den Fortgang des Verwaltungsverfahrens im Unklaren ließ, obwohl sie aufgrund des Grundsatzes der Verfahrensklarheit und auch mit Blick auf die Vorwirkungen des Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet gewesen wäre, ihn darauf hinzuweisen, dass sie die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag bis zu einer zeitlich nicht absehbaren Entscheidung des Innenministeriums zurückgestellt hat (dd).
aa) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Bindungswirkung der Zusicherung nicht nach § 38 Abs. 3 LVwVfG entfallen ist.
(1) Die entscheidungserhebliche Rechtslage hat sich nicht geändert. Bereits nach dem zum Zeitpunkt der Erteilung der Einbürgerungszusicherung geltenden § 86 Nr. 2 AuslG in der Fassung des Gesetzes vom 15.07.1999 bestand ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Dieser Ausschlussgrund wurde später ohne inhaltliche Änderungen in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG (heute: § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) übernommen.
(2) Die Änderung der Erkenntnislage, auf die die Beklagte sich beruft, stellt keine Änderung der Sachlage dar. Die nachträgliche Erkenntnis einer Behörde, dass sie die Zusicherung aufgrund falscher tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen gegeben hat, steht einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht gleich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 38 Rn. 37; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 38 Rn. 99; BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 3 A 2.03 - NVwZ 2004, 1125 <1126>; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.07.1990 - 8 S 524/90 - NVwZ 1991, 79).
bb) Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Einbürgerungszusicherung nach § 38 Abs. 2 i.V.m. §§ 48, 49 LVwVfG wäre ebenfalls nicht möglich gewesen.
(1) Eine Rücknahme scheidet aus, weil der Kläger die Einbürgerungszusicherung nicht durch arglistige Täuschung oder durch unvollständige Angaben erwirkt hat.
Zwar dürfte die Einbürgerungszusicherung rechtswidrig gewesen sein, weil der Einbürgerung - was die Beklagte damals nicht wusste - der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG (jetzt: § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) entgegenstand. Die IGMG wird in der Rechtsprechung als eine Organisation angesehen, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.2008 - 13 S 2613/03 - VBlBW 2009, 29 m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 02.12.2009 - 5 C 24.08 - BVerwGE 135, 302; NdsOVG, Urt. v. 15.09.2009 - 11 LB 487/07 - EZAR NF 41 Nr. 4; OVG Bln-Bbg, Urt. v. 10.02.2011 - OVG 5 B 6.07 - juris; BayVGH, Beschl. v. 28.03.2012 - 5 B 11.404 - juris). Aktivitäten von Funktionären oder Mitgliedern der IGMG werden in der Rechtsprechung überwiegend als einbürgerungsschädlich angesehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.2008 - 13 S 2613/03 - a.a.O. m.w.N.). Erst für die Zeit ab 2004 hat der 13. Senat des erkennenden Gerichtshofs Reformbestrebungen innerhalb der IGMG ausgemacht, die dazu führen, dass diese nunmehr nicht mehr als eine homogene und - bezogen auf die Frage der Akzeptanz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung - in ihrer Zielrichtung einheitliche Bewegung anzusehen sein soll (a.a.O. <juris Rn. 47>). Die Tätigkeit des Klägers als Vorstandsmitglied im Jahr 2000, d.h. in einem Zeitraum, in dem die IGMG als eine homogene, insgesamt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bewegung anzusehen war, stellt somit eine Unterstützungshandlung im Sinn des § 86 Nr. 2 AuslG (jetzt: § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) dar, die von hinreichendem Gewicht sein dürfte, um den Verdacht zu rechtfertigen, dass er die IGMG unterstützt.
Der Kläger hat seine Einbürgerung jedoch nicht durch arglistige Täuschung im Sinn des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG, durch unvollständige Angaben im Sinn des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG oder ein vergleichbar vorwerfbares Verhalten erwirkt. "Erwirken" setzt ein zweck- und zielgerichtetes Handeln voraus, das auf eine Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rn. 116 m.w.N.). Es lässt sich nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass der Kläger bei Abgabe seiner Loyalitätserklärung bei Stellung des Einbürgerungsantrags im Juni 2000 bzw. bei Abgabe der weiteren Loyalitätserklärung im Februar 2002 wissentlich und zweckgerichtet, um seine Einbürgerung rechtswidrigerweise zu erreichen, von ihm unterstützte verfassungsfeindliche Bestrebungen verschwiegen hat. Anhand der abstrakt und allgemein ihm vorgegebenen Kriterien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung musste der Kläger zum einen selbst bewerten, ob er diesen Grundsätzen für sich zustimmen kann oder ob er im Wege seiner Aktivitäten für die IGMG die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfen und letztlich überwinden will. Zum anderen musste der Kläger einzuschätzen versuchen, wie seine Aktivitäten mutmaßlich von der Einbürgerungsbehörde eingestuft werden.
Danach war für den Kläger kein Anlass gegeben, seine Aktivitäten bei Milli Görüs, die er selbst in erster Linie als religiös und sozial motivierte Betätigung für einen religiös ausgerichteten Verein ansah, ohne ausdrückliche Frage der Einbürgerungsbehörde nach Mitgliedschaften in derartigen Vereinigungen als verfassungs - feindliche Betätigung einzuschätzen (ebenso zu einem vergleichbaren Fall: HessVGH, Urt. v. 18.01.2007 - 11 UE 111/06 - ESVGH 57, 139 = InfAuslR 2007, 207; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 13.06.2007 - 5 B 132.07 - juris). Nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung hat er sich zusammen mit Gleichgesinnten in erster Linie deshalb bei Milli Görüs engagiert, um im Rahmen eines islamischen Vereins Jugendarbeit zu leisten und Hausaufgabenbetreuung zu organisieren. Es konnte ihm nicht abverlangt werden, die Bewertung der Tätigkeit von Milli Görüs, die erst der Behörde im Rahmen der Anwendung von § 86 Nr. 2 AuslG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG obliegt, bereits selbst vorzunehmen. Es lässt sich nicht feststellen, dass der verfassungsfeindliche Charakter der Bestrebungen von Milli Görüs damals (zum Zeitpunkt der Abgabe der Loyalitätserklärungen) so eindeutig und offensichtlich war, dass angenommen werden muss, jedes Vorstandsmitglied von örtlichen Mitgliedsvereinigungen hätte erkennen können und müssen, dass es verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt. Immerhin war die Frage, ob Aktivitäten für die Vereinigung Milli Görüs die Annahme des Unterstützens verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigen, damals auch in der Rechtsprechung unterschiedlich gesehen worden (einerseits etwa BayVGH, Urt. v. 16.07.2003 - 20 BV 02.2747, 20 CS 02.2850 - BayVBl. 2004, 84 -; andererseits VG Karlsruhe, Urt. v. 26.02.2003 - 4 K 2234/01 - juris -). Eine höchstrichterliche Klärung ist erst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2009 (- 5 C 24.08 - a.a.O.) erfolgt.
(2) Ein Widerruf nach § 49 LVwVfG scheidet aus, weil kein Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 LVwVfG vorliegt. Zudem enthält § 38 Abs. 3 LVwVfG eine Spezialregelung gegenüber § 49 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 LVwVfG, die die Anwendung der genannten Widerrufstatbestände ausschließt (BVerwG, Urt. v. 25.01.1995 - 11 C 29.93 - BVerwGE 97, 323; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 38 Rn. 35, 36).
cc) Die Bindungswirkung der Einbürgerungszusicherung ist nach alledem erst mit Ablauf ihrer Geltungsdauer am 14.08.2002 entfallen. Die Beklagte hätte sich jedoch gegenüber dem Kläger auch nach diesem Zeitpunkt nach Treu und Glauben solange nicht auf den Fristablauf berufen können, wie dieser die Einbürgerungs - voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG erfüllt hat (siehe dazu oben 1. e).
dd) Bei dieser Sachlage war die Beklagte verpflichtet, den Kläger, der aus seiner Sicht alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt hatte und der damit rechnen konnte und durfte, dass die Beklagte alsbald über seinen Einbürgerungsantrag entscheiden werde, darauf hinzuweisen, dass sie mit Blick auf die Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 12.12.2001 die Einbürgerungsakten ebenfalls auf dem Dienstweg dem Innenministerium vorgelegt hat und dass sie ihre Entscheidung über den Einbürgerungsantrag bis zu einer zeitlich nicht absehbaren Entscheidung des Innenministeriums zurückgestellt hat. Durch einen derartigen Hinweis wäre der Kläger in die Lage versetzt worden, seinen Einbürgerungsanspruch zeitnah durch Erhebung einer Untätigkeitsklage gerichtlich geltend zu machen und so möglicherweise rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der Erlaubnis zur Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit ein Verpflichtungsurteil zu erstreiten.
Das aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Gebot eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens wirkt sich auch auf die Verfahrensgestaltung aus. Unter dem Aspekt des Grundsatzes der Formen- und Verfahrensklarheit verlangt es, dass die Behörde die Verfahrensbeteiligten nicht über die Gestaltung des Verfahrensgangs im Unklaren lässt. Dies gilt in besonderem Maße gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten. Über den Stand des Verfahrens ist der Betroffene zu unterrichten (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 9 Rn. 57 f. m.w.N.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl., Vor § 9 Rn. 17). Art. 19 Abs. 4 GG wirkt auf die Ausgestaltung des dem Gerichtsverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens dergestalt ein, dass es den Rechtsschutz weder vereiteln noch unzumutbar erschweren darf (BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <110>; Urt. v. 24.04.1985 - 2 BvF 2/83 u.a. - BVerfGE 69, 1; Schmitz, a.a.O. Rn. 63).
Hier hat die Beklagte, indem sie den damals noch nicht anwaltlich vertretenen Kläger nicht über den Fortgang des Verfahrens unterrichtet hat, gegen den Grundsatz der Verfahrensklarheit verstoßen und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unzumutbar erschwert. Der Kläger hatte von sich aus keine Veranlassung, Untätigkeitsklage mit dem Ziel zu erheben, seinen Anspruch auf Einbürgerung vor Ablauf der Geltungsdauer der Einbürgerungszusicherung gerichtlich durchzusetzen. Er konnte und durfte darauf vertrauen, dass die Beklagte alsbald über seinen Einbürgerungsantrag entscheiden werde. Das Schreiben vom 07.02.2002, mit welchem der Kläger um persönliche Vorsprache zwecks Aktualisierung seines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und schriftlicher Dokumentierung seiner Grundkenntnisse im deutschen Staatsrecht gebeten wurde, war nicht geeignet, sein diesbezügliches Vertrauen zu erschüttern. Auch bei der Vorsprache selbst war die Unterstützung bestimmter Organisationen wie Milli Görüs kein Thema. Vielmehr musste der Kläger die Loyalitätserklärung wiederum allein anhand der abstrakt und allgemein ihm vorgegebenen Kriterien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgeben. Seine Kenntnisse bezüglich der staatlichen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland wurden als gut bewertet, so dass der Kläger davon ausgehen konnte, dass auch insoweit der Einbürgerung nichts entgegenstehe. Erst durch das Anhörungsschreiben vom 06.11.2003 wurde er darüber unterrichtet, dass man beabsichtige, seinen Einbürgerungsantrag wegen seines Engagements für die IGMG abzulehnen. Der auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretene Kläger wurde somit über einen Zeitraum von über zwei Jahren über den Stand und den Fortgang des Verfahrens im Unklaren gelassen. Hierdurch wurde die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes objektiv erheblich erschwert. Er ist daher im Wege der Folgenbeseitigung so zu stellen, wie er vor Verletzung der Verfahrenspflichten durch die Beklagte stand, d.h. ihm ist eine neue, wiederum auf zwei Jahre befristete Einbürgerungszusicherung zu erteilen. [...]