Schiebt die Ausländerbehörde einen Drittstaatsangehörigen, der nach seinen, durch Vorlage des Titels untermauerten Angaben über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügt, ohne nähere Prüfung der Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels in sein Heimatland ab, so haftet dessen Arbeitgeber nicht für die Beförderungs-, Reise- und Transportkosten, die durch diese unverhältnismäßige Abschiebung entstanden sind. Die Haftung des Arbeitgebers für die Kosten der Abschiebungshaft (Sicherungshaft) bleibt davon unberührt.
(Amtlicher Leitsatz)
[...]
Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach haftet für die Kosten der Abschiebung, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war.
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheides bestimmt sich - anders als bei aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakten - nach der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Rechtslage (vgl. hierzu sowie zu den Differenzierungen für Kostentatbestände, die nach Vornahme der Amtshandlung eingeführt worden sind, eingehend BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12 -, InfAuslR 2013, 67 = NVwZ 2013, 277).
Nach dem Akteninhalt ist der erkennende Einzelrichter davon überzeugt, dass der Kläger in seiner Gaststätte "C." in Nieder-A-Stadt den abgeschobenen indischen Staatsangehörigen A. als Arbeitnehmer beschäftigt hat. Nach den Feststellungen des Hauptzollamts Gießen am 10.02.2012 wurde A. arbeitend ("Bei der Prüfung wurden folgende Personen arbeitend angetroffen: …" - Bl. 288 d. BA) in der Gaststätte angetroffen, und zwar "in der Küche beim Herausholen von Pizza aus dem Backofen“ (Bl. 287 d. BA). Der Begriff der Beschäftigung als "Arbeitnehmer" ist weit zu verstehen, es kommt nach allgemeiner Auffassung nicht einmal darauf an, ob ein wirksamer Arbeitsvertrag oder ein faktischen Arbeitsverhältnis vorliegt; maßgeblich ist vielmehr allein die tatsächliche Lage und das hiernach irgendeine abhängige oder fremdbestimmte Arbeitsleistung erbracht wurde, wobei es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich ein Entgelt bezahlt wurde (VG Gießen, 24.01.2008 - 7 E 1574/07 -; 02.08.2012 - 7 K 446/12.GI -; 09.08.2012 – 7 K 2313/11.GI - jeweils m.w.N.; vgl. eingehend auch Bay.VGH, 02.10.2012 – 19 B 12.750 - juris). Nach dem Akteninhalt spricht alles dafür, dass A. nicht nur, wie es der Kläger darstellt (Bl. 350 d. BA) kurz ausgeholfen hat, sondern dass dieser Ausländer - zumindest kurzzeitig - in der Gaststätte des Klägers einer Beschäftigung als Arbeitnehmer nachging. Denn entscheidend sind insoweit die festgestellten tatsächlichen Verhältnisse und danach handelt es sich hier bei objektiver Betrachtungsweise um eine abhängige, fremdbestimmte Arbeitsleistung, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt; es kommt auch nicht auf die Zeitdauer des Arbeitsverhältnisses an (VG Frankfurt/Main, 23.06.2010 - 7 K 614/10.F - juris Rz. 19). Bei der von A. in der Gaststätte des Klägers ausgeübten Tätigkeit handelt es sich auch um eine Tätigkeit, die üblicherweise entlohnt wird. Bei den gegenteiligen Behauptungen des später abgeschobenen A. (Bl. 282 d. BA) und des Klägers handelt es sich nach der Überzeugung des Gerichts um nicht der Wahrheit entsprechende Schutzbehauptungen, die das Gericht seiner Beurteilung nicht zugrunde zu legen vermag. Ebenfalls ohne Bedeutung ist die Berufung des Klägers darauf, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft Gießen am 01.08.2012 nach § 153 StPO eingestellt worden ist (Bl. 25 d.A.). Denn bei einer derartigen Einstellung handelte es sich um eine Einstellung wegen geringer Schuld, nicht wegen erwiesener Unschuld.
Dem abgeschobenen A. war auch die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht erlaubt, weil er keine gültige Arbeitserlaubnis besaß, insbesondere war er auch nicht im Besitz eines eine Erwerbstätigkeit erlaubenden Aufenthaltstitels. Sein italienischer Aufenthaltstitel berechtigte ihn nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet (Art. 21 SDÜ, Art. 5 Abs. 1e SGK, § 17 Abs. 1 AufenthV).
Der Kläger hat hinsichtlich der Beschäftigung des A. auch schuldhaft gehandelt, weil er sich nicht durch Vorlage von Originaldokumenten vergewissert hat, ob dieser eine gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis besaß (vgl. zu den Sorgfaltsanforderungen eingehend BVerwG, a.a.O., juris Rz. 18 m.w.N.).
Zwischen dem - aufgrund der Erwerbstätigkeit - unerlaubten Aufenthalt des A. und dessen Abschiebung, zu deren Kosten der Kläger herangezogen wird, besteht auch ein sachlicher Zusammenhang (Kausalität), weil die am 15.02.2012 durchgeführte Abschiebung des Ausländers nicht ohne seine Beschäftigung beim Kläger erfolgt wäre.
Hat der Kläger demnach dem Grunde nach die Kosten der Abschiebung des A. gemäß § 66 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AufenthG zu erstatten, so richtet sich der Umfang der Kostenhaftung des Klägers als Arbeitgeber nach § 67 Abs. 1 AufenthG.
Gemessen an dieser Vorschrift kann von dem Kläger nur ein Teil der im Kostenanforderungsbescheid vom 09.05.2012 angesetzten Kosten verlangt werden.
1. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG haftet der Kläger als Arbeitgeber für die bei der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers.
Danach haftet der Kläger für die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid in Ansatz gebrachten Abschiebungshaftkosten von 444, 71 EUR, zu deren Zusammensetzung auf Bl. 360 d. BA Bezug genommen wird (4 Hafttage á 104,62 EUR + 26,23 EUR Auslagen für externe ärztliche Behandlungen).
Der Kläger haftet in Höhe dieses Betrages, weil die Anordnung der Abschiebehaft in der Form der Sicherungshaft mit Beschluss des AG Friedberg vom 11.02.2012 (Az. J.) rechtmäßig war (vgl. zu den von der Rechtsprechung erweiterten Prüfungspflichten BVerwG, a.a.O., juris Rz. 20 ff. m.w.N.).
Sicherungshaft konnte gegen A. angeordnet werden, weil er aufgrund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig war (§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG) und er über keinen festen Wohnsitz und keine familiären, sozialen oder sonstigen Bindungen verfügte, so dass auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG gegeben war, zumal aufgrund der Täuschung über seine wahre Identität als G. in ganz besonderem Maße der Verdacht begründet war, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
Der später abgeschobene A. war auch am 10.02.2012 vor Vollzug der Abschiebungshaft über seine Rechte aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 belehrt worden (Bl. 284 d. BA; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, a.a.O., juris Rz. 25 ff.).
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten in der Klagebegründung vom 10.08.2012 fehlt es auch nicht an einer schriftlichen Rückkehrentscheidung.
Diese sieht das Gericht in dem Abschiebungsvermerk vom 14.02.2012 (Bl. 317/318 d. BA), der die Vorgaben der einschlägigen Vorschriften der § 58 f. AufenthG richtig anwendet, und diese schriftliche Rückkehrentscheidung ist dem später abgeschobenen A. gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden (Bl. 335 d. BA; soweit darin als Datum "16.02.12" eingetragen ist, wohingegen der Betreffende bereits am 15.02.2012 abgeschoben wurde, geht das Gericht davon aus, dass es sich um ein von der die Zustellung durchführenden Person - dies ergibt sich aus der verwendeten Handschrift und der verwendeten Kugelschreibertinte - versehentlich falsch angebrachtes Datum handelt). In dem Abschiebungsvermerk des Beklagten vom 14.02.2012 wird auch zutreffend dargelegt, warum gem. § 59 Abs. 1 S. 2 AufenthG von der Setzung einer Ausreisefrist gegenüber A. abgesehen wurde, so dass den Ausführungen in der vom Kläger-Bevollmächtigten benannten Entscheidung des LG B-Stadt vom 24.01.2012, InfAuslR 2012, 133 keine Bedeutung zukommt, weil in dem der dortigen Entscheidung zugrunde liegenden Fall es an einer förmlichen, schriftlichen Entscheidung über die Ausreisefrist, die Schriftform verlangt § 77 AufenthG, fehlte.
2. Hinsichtlich der restlichen Positionen des Kostenanforderungsbescheids des Beklagten vom 09.05.2012 (Flugkosten, Kosten Bundespolizei, Kosten Polizeitransport) von zusammen 2.297,63 EUR fehlt es jedoch an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenhaftung des Klägers (§ 67 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AufenthG), weil die diese Kosten auslösenden Amtshandlungen den abgeschobenen Ausländer in seinen Rechten verletzten (vgl. hierzu BVerwG, a. a. O., juris Rz. 20 ff.).
Denn A. hätte nicht nach Indien abgeschoben werden dürfen, sodass die Flugkosten von B-Stadt nach Delhi und die angefallenen Kosten der Bundespolizei und der Polizei für den Transport aus der Abschiebehaft zum Flughafen B-Stadt vom Kläger als Arbeitgeber nicht zu tragen sind.
A. verfügte über einen italienischen Aufenthaltstitel, gültig vom 12.04.2011 bis 04.06.2012, eine italienische CARTA D´IDENTITA und einen indischen Nationalpass (Bl. 269 bis 273, 305 d. BA). Er hätte daher nur nach Italien abgeschoben werden dürfen, weil sein dortiger Aufenthaltstitel noch knapp 4 Monate gültig war. Die Abschiebung nach Indien war unverhältnismäßig, wie der Kläger-Bevollmächtigte zu Recht rügt (vgl. die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Rückführungs-Richtlinie - enthaltene Regelung). Entgegen der im Aktenvermerk der Ausländerbehörde des Beklagten vom 21.08.2012 (Bl. 377 d. BA) vertretenen Auffassung hält das Gericht die Vorgehensweise der Ausländerbehörde, erst gar nicht die Gültigkeit des italienischen Aufenthaltstitels des Abgeschobenen zu prüfen, für rechtlich fehlerhaft, insbesondere unverhältnismäßig. Im Zeitalter der europaweiten Datenvernetzung und der Existenz von modernen Kommunikationseinrichtungen muss eine Ausländerbehörde zunächst zumindest zu prüfen versuchen, ob ein von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellter Aufenthaltstitel gültig ist, bevor sie den betreffenden Drittstaatsangehörigen in sein Heimatland abschiebt. Diese Prüfung, dies hebt das erkennende Gericht besonders hervor, kann durchaus während der Abschiebehaft (Sicherungshaft) erfolgen, weil die Notwendigkeit der Prüfung der Verhängung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG nicht entgegensteht, sodass Einleitung und Durchführung der Prüfung keineswegs eine sofortige Haftentlassung des Betreffenden gebieten, jedenfalls sofern die weiteren Voraussetzungen der Sicherungshaft, etwa § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG, wie im vorliegenden Fall anzunehmen gewesen wäre, gegeben sind. Die im Aktenvermerk der Ausländerbehörde vom 21.08.2012 niedergelegte Behauptung, die Abklärung mit den italienischen Behörden hätte eine deutlich längere Inhaftierung (Freiheitsentziehung) für A. bedeutet, ist angesichts der heutigen Telekommunikationsmöglichkeiten nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters eine durch nichts belegte Behauptung. [...]