VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Beschluss vom 10.06.2013 - 5 K 1639/12.TR - asyl.net: M20929
https://www.asyl.net/rsdb/M20929
Leitsatz:

Ist in einem asylrechtlichen Dublin II-Klageverfahren Prozesskostenhilfe für einen Hilfsantrag auf bloße Bescheidung des Asylantrags gewährt worden und hat sich der Hilfsantrag vor der mündlichen Verhandlung durch Erlass eines Bescheides im Sinne des § 27a AsylVfG erledigt, so ist für die Festsetzung eines so genannten "besonderen Prozesskostenhilfestreitwerts" kein Raum, wenn das Klageverfahren nunmehr mit dem Begehren auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne des Art. 3 Dublin-II-VO fortgeführt wird.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, Klageverahren, Prozesskostenhilfe, Selbsteintritt, Selbsteintrittsrecht, Souveränitätsklausel,
Normen: AsylVfG § 27a, VO 343/2003 Art. 3, RVG § 49,
Auszüge:

[...]

Wie aus § 49 RVG folgt, bestimmen sich die Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Gegenstandswert des jeweiligen Verfahrens. Wird die Prozesskostenhilfe und Beiordnung auf einen Teilanspruch beschränkt, erhält der beigeordnete Anwalt die Vergütung nur aus dem Teilwert, der sich u.U. aus einem so genannten "besonderen Prozesskostenhilfestreitwert" errechnet (vgl. Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 29. November 2007 – 4 Ko 542/07 -, juris).

Vorliegend ist indessen kein Raum für eine gesonderte Festsetzung eines Gegenstandswerts für den Teil des Verfahrens, hinsichtlich dessen die Kammer mit Beschluss vom 26. März 2013 Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Diese Prozesskostenhilfebewilligung bezog sich auf das seinerzeit hilfsweise geltend gemachte Begehren, den vom Kläger gestellten Asylantrag zu bescheiden, wobei in den Gründen des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses ausgeführt wurde, dass es nicht Aufgabe des Prozesskostenhilfeverfahrens sei, schwierige Rechtsfragen zu beantworten, und sich vorliegend die schwierige Rechtsfrage stelle, welche Ansprüche ein Asylbewerber gerichtlich weiter verfolgen könne, wenn die Beklagte einen am 6. Oktober 2011 gestellten Asylantrag bislang noch nicht beschieden habe.

Dieses hilfsweise geltend gemachte Bescheidungsbegehren hat sich indessen mit Erlass des Bescheides vom 9. April 2013 erledigt, so dass der Hilfsantrag obsolet geworden ist. Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass es zulässig ist, mehrere Klagebegehren in der Weise voneinander abhängig zu machen, dass das Gericht für den Fall eines Misserfolgs des Hauptantrags über einen Hilfsantrag zu entscheiden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5 April 2012 - 4 B 45/11 -, juris). Der Eventualantrag (Hilfsantrag) wird dabei unter der auflösenden Bedingung rechtshängig gemacht, dass der Kläger mit dem Hauptantrag nicht durchdringt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. April 2009 - 3 M 158/09 -). Dies bedeutet, dass der Hilfsantrag vorliegend keine Rechtshängigkeit erlangt hat, da er sich durch Erlass des Bescheides vom 9. April 2013 erledigt hat, da bis zu diesem Zeitpunkt noch keine gerichtliche Entscheidung über den seinerzeitigen Hauptantrag ergangen war.

Dies wiederum hat zur Folge, dass die Prozesskostenhilfebewilligung gegenstandslos geworden ist, da der Verfahrensteil, für den die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, keine Rechtshängigkeit erlangt hat.

Von daher kommt eine Festsetzung des Gegenstandswertes für den Teil des Verfahrens, für den durch Beschluss der Kammer vom 26. März 2013 Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, nicht in Betracht. [...]