AG Tiergarten

Merkliste
Zitieren als:
AG Tiergarten, Urteil vom 22.05.2013 - (257 Cs) 232 Js 3196/12 (162/12) - asyl.net: M20964
https://www.asyl.net/rsdb/M20964
Leitsatz:

Wegen einer illegalen Einreise macht sich nicht strafbar, wer über Griechenland, das eigentlich zu den sicheren Drittstaaten gezählt wird, einreist und ein Asylgesuch stellt. Dies gilt auch dann, wenn sich die Person nach Meldung bei einer zuständigen Behörde zunächst für vorübergehende Zeit bei Verwandten, Freunden oder Bekannten aufhält, um sich dort von dem durch die Verfolgungs- und Fluchterlebnisse aufgestauten psychischen Druck zu entlasten.

Schlagwörter: illegale Einreise, unerlaubte Einreise, Drittstaat, Griechenland, Dublin II-VO, Strafaufhebungsgrund, unerlaubter Aufenthalt, illegaler Aufenthalt,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1 Nr. 3, § 95 Abs. 1 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 2, AsylVfG § 26a, AsylVfG § 18 Abs. 4 Nr. 2, GG Art. 16a,
Auszüge:

[...]

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat sich die Angeklagte nicht gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 48 AufenthG, 52 StGB strafbar gemacht:

1. Gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG Ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). Im Falle der unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat i.S.d. § 26a AsylVfG erwirbt der Ausländer die Aufenthaltsgestattung erst mit der Stellung eines Asylantrages, § 55 Abs. 1 S. 3 AsylVfG.

Das Eingreifen des Aufenthaltsschutzes gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG setzt also nicht die wirksame Asylantragstellung nach den §§ 14, 22, 23 AsylVfG voraus, vielmehr reicht die Geltendmachung des bloßen Schutzbegehrens, d.h. das Nachsuchen um Asyl bei einer amtlichen Stelle, die mit ausländerrechtlichen Fragen befasst Ist (vgl. §§ 18 Abs. 1, 18a Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 1 AsylVfG) für das Eingreifen des Aufenthaltsschutzes aus. Wer als Ausländer unter Berufung auf das verfassungsrechtlich garantierte Asylrecht unmittelbar aus dem Verfolgerland einreist, reist nicht illegal, sondern unter Inanspruchnahme eines ihm verbürgten Grundrechts ein. Ihm darf der Illegale Grenzübertritt nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Effektivität das Asylgrundrechts verlangt daher, dass eine bestehende Visumpflicht oder andere Einreisevoraussetzungen die Asylgewährung nicht hindert. Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG (§ 63 Abs. 1 AsylVfG) hat lediglich deklaratorische Bedeutung (vgl. zum Ganzen Kommentar zum AsylVfG, erläutert von Dr. Reinhard Marx, 7. Auflage 2009, zu § 55 AsylVfG Rz. 6-13 m.w.N.; Renner, AuslR, 9. Auflage 2011, zu § 55 Asyl VFG Rz. 3 zur Einreise ohne die eigentlich erforderlichen Dokumente). Da einem Asylsuchenden grundsätzlich weder die Einreise ohne die erforderlichen Dokumente (Reisepass, Visum) noch der weitere Verbleib im Inland bis zur Klärung der Asylberechtigung verwehrt werden darf, genügt der Ausländer während des laufenden Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, §§ 63, 64 AsylVfG (OLG München, Beschluss vom 20.02.2006, Gz. 4 St RR 20/06, NStZ 2006, 529), wobei die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gemäß § 63 Abs. 1 AsylVfG innerhalb von drei Tagen nach Asylantragstellung ausgestellt wird.

Ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG einreist, kann sich nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen und wird nicht als Asylbewerber anerkannt (§ 26a Abs. 1 S. 1 und 2 AsylVfG). Bei unerlaubter Einreise aus einem sicheren Drittstaat erwirbt der Asylbewerber das gesetzliche Aufenthaltsrecht erst mit der Stellung des Asylantrags. Anders als im Normalfall, in dem das Aufenthaltsrecht bereits mit dem Asylersuchen begründet wird, will der Gesetzgeber bei der unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat die Entstehung des Aufenthaltsrechts davon abhängig machen, dass dem Ausländer die Stellung des Asylantrags gelingt. Bis dahin besteht ein rechtlicher Schwebezustand. Wird der Ausländer vorher durch die Ausländerbehörde zurückgeschoben, entsteht das gesetzliche Aufenthaltsrecht nicht (Kommentar zum AsylVfG, a.a.O., zu § 55 AsylVfG Rz. 29f.).

§ 26a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gilt gemäß § 26a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 AsylVfG jedoch nicht, wenn der Ausländer aufgrund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben wurde. Gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG ist von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat i.S.d. § 26a AsylVfG, wie sie in § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG vorgesehen ist, abzusehen, soweit das BMI es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat. In diesen Fall wird ein normales Asylverfahren durchgeführt und gilt der materielle Asylrechtsausschluss nach § 26a Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht. Allerdings muss dem Antragsteller tatsächlich aufgrund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG die Einreise ermöglicht worden sein, d.h. er muss sich bereits an der Grenze oder im grenznahen Raum als Asylbewerber offenbart haben (Kommentar zum AsylVfG, a.a.O., zu § 26a AsylVfG Rz. 141). Wird die Einreise wegen einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG nicht gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG verweigert, handelt es sich trotz der Einreise aus einem Drittstaat, der an sich zu den sicheren Drittstaaten i.S.d. § 26a Abs. 2 AsylVfG (u.a. alle Staaten der Europäischen Gemeinschaften) gehört, entweder bereits tatbestandlich nicht um eine unerlaubte Einreise aus einem sicheren Drittstaat gemäß § 55 Abs. 1 S. 3 AsylVG, so dass § 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG zur Anwendung kommt oder der Aufenthalt des Antragstellers gilt als mit dem Zeitpunkt des Schutzersuchens kraft Gesetzes als geduldet, § 71a Abs. 3 S. 1 AsylVfG (vgl. Kommentar zum AsylVfG, a.a.O., zu § 55 AsylVfG Rz. 31; sowie zu § 26a AsylVfG Rz. 141f. zur Frage der nicht illegalen Einreise aus einem sicheren Drittstaat bei Bestehen einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 I § 26a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 AsylVfG, wenn der Asylsuchende sich unmittelbar an der Grenze mit als solcher zu erkennen gegeben und um Asyl nachgesucht hat).

Am 13.01.2011 wies das Bundesministerium des Innern (BMI) das BAMF an, Asylbewerber ein Jahr lang nicht mehr im Rahmen der Dublin II-Verordnung nach Griechenland zu überstellen, sondern die Asylverfahren in Deutschland durchzuführen. Hiermit kam das BMI einer Grundsatzentscheidung des BVerfG zuvor, dass Abschiebungen nach Griechenland bereits vorläufig ausgesetzt hatte (vgl. "Zur Unvereinbarkeit von Abschiebungen nach Griechenland im Rahmen der Dublin II-Verordnung mit der EMRK", Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, Nr. 18/11, 26.05.2011, Verfasser ORR F. Arndt u.a.). Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) waren seit dem Jahre 2009 mehrere Verfassungsbeschwerden anhängig, mit denen sich aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Asylbewerber gegen ihre Überstellung nach Griechenland in Anwendung der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist" (Dublin II-Verordnung) wandten. Angesichts der beim BVerfG gerichtsbekannten Stellungnahmen zur Situation von Asylantragstellern in Griechenland wurden die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden nicht von vornherein offensichtlich verneint, was zum Erlass von einstweiligen Anordnungen nach § 32 Abs. 1 BVerfG führte, mit denen die Vollziehung der Abschiebung nach Griechenland vorläufig untersagt wurde (vgl. etwa BVerfG, einstweilige Anordnung vom 22.12.2009, Gz. 2 BvR 2879/09, abrufbar über "Juris"). In Reaktion auf die Anweisung vom 13.01.2011 wurden mehrere anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt und eingestellt, weil die streitgegenständlichen Abschiebungen nach Griechenland ausgesetzt wurden und das BAMF von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO Gebrauch machte (BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011, Gz. 2 BvR 2015/09, Entscheidung abrufbar über die Website des BVerfG).

Die Anweisung, keine Überstellungen von Drittstaatsangehörigen auf der Basis der Dublin II-VO nach Griechenland vorzunehmen, wurde zuletzt im Dezember 2012 - nunmehr bis zum 12.01.2014 - verlängert. Nach dieser Anweisung macht Deutschland bei einer Einreise über Griechenland weiter von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch. Zur Begründung wird aufgeführt, dass die Umsetzung des von der griechischen Regierung 2010 vorgelegten Nationalen Aktionsplans Verbesserungen erkennen lasse, insgesamt das griechische Asylsystem aber noch schwerwiegende Mängel aufweise, die in erheblichem Umfang weitere Reformen erforderlich machen würden (Pressemitteilung des BMI vom 14.12.2012, abrufbar über die Website des BMI). Bei der seit dem 13.01.2011 durchgängigen Anweisung, keine Überstellungen nach Griechenland vorzunehmen, handelt es sich um eine Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG.

2. Nach den Ausführungen zu Ziff. II. 1. konnte sich die Angeklagte am 12.08.2012 bei ihrer Einreise aus Griechenland, das eigentlich zu den sicheren Drittstaaten i.S.d. § 26a Abs. 2 AsylVfG gezählt wird, wegen §§ 26a Abs. 1 S. 3 Nr. 3, 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG auf das Asylgrundrecht gemäß Art. 16a Abs. 1 GG berufen, so dass die Einreise ohne Aufenthaltstitel und ohne gültige Dokumente (Reisepass oder Passersatz, Visum) vom Asylgrundrecht gedeckt ist, wobei das Asylgrundrecht einen Rechtfertigungsgrund darstellt (zum Asylrecht als Rechtfertigungsgrund s. Renner, a.a.O., zu § 95 AufenthG Rz. 9), so dass es auf die Frage, inwieweit sich aus Art 31 der Genfer Flüchtlingskonvention ein Strafaufhebungsgrund ergibt (zum Charakter als Strafaufhebungsgrund s. Renner, a.a.O., zu § 95 AufenthG Rz 8), nicht ankommt, insbesondere nicht auf die Frage, inwieweit die Beteiligung von Schleusern bei der Einreise das Eingreifen des Strafaufhebungsgrundes hindert (s. insoweit Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 02.10.1998, Gz. 4 St RR 131/98; OLG Köln, Urteil vom 21.10.2003, Gz. Ss 270 - 271/03 u.a.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2008, Gz. III - 5 Ss 122/08 u.a.; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.03.2010, Gz. 4 Ss 1558/09 - alle Entscheidungen abrufbar über "Juris")

Ein unerlaubter Aufenthalt ohne einen erforderlichen Aufenthaltstitel und ohne Pass oder Passersatz für den Zeitraum vom 12.08.2012 bis zum 17.08.2012 liegt ebenfalls nicht vor, da ihr wegen der auch für den hier fraglichen Zeitraum der Anordnung des BMI gemäß §§ 26a Abs. 18. 3 Nr. 3, 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG nicht von einer illegalen Einreise aus einem sicheren Drittstaat auszugehen ist und der Angeklagten, seitdem sie am 12.08.2012 bei den Grenzbehörden um Asyl nachgesucht hatte (§ 18 Abs. 1 AsylVfG), kraft Gesetzes eine Aufenthaltsgestattung I.S.d. § 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG bzw. eine Duldung zur Seite steht. Da § 63 Abs. 1 AsylVfG bestimmt, dass binnen drei Tagen nach Asylantragstellung eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zu erteilen ist, kann ihr die Erlangung eines Ausweisersatzpapiers erst am 20.08.2012 nicht vorgeworfen werden, da der Asylantrag erst am 17.08.2012 gestellt wurde. Bis dahin verfügte sie über die "Bescheinigung über die Meldung als Asylbegehrender" vom 12.08.2012, die allerdings bis zum 14.08.2012 befristet war. Gehört es zum Schutzbereich das Asylgrundrechts, dass ein Asylsuchender ohne Pass, Passersatz und Visum einreisen darf, muss konsequenterweise der Zeitraum zwischen Einreise und Erlangung des Passersatzpapiers gemäß der Vorschrift des § 63 Abs. 1 AsylVfG auch vom Rechtfertigungsgrund des Art 16a Abs. 1 GG erfasst sein. Jedenfalls bis zum 14.08.2012 kommt deshalb eine Strafbarkeit wegen des Nichtbesitzes eines Passersatzpapiers nicht in Betracht.

Der Umstand, dass die Angeklagte sich erst am 17.08.2012 bei der Außenstelle des BAMF in Berlin - und nicht am 14.08.2012 bei der Außenstelle in Karlsruhe - gemeldet hat und sich dadurch die Asylantragstellung sowie die Erlangung des Passersatzpapiers verzögert hat, hat nicht zur Folge, dass für den Zeitraum vom 14. bzw. 15.08. bis zum 16. bzw. 17.08.2012 von einer Strafbarkeit der Angeklagten auszugehen ist. Zwar ist in § 20 Abs. 1 AsylVfG geregelt, dass der Ausländer nach Stellung eines Asylgesuchs verpflichtet ist, der Weiterleitung nach § 18 Abs. 1 AsylVfG unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt zu folgen, wobei § 20 Abs. 2 AsylVfG bestimmt, dass bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Versäumung der Pflicht nach § 20 Abs. 1 AsylVfG für einen später gestellten Asylantrag § 71 AsylVfG entsprechend gilt, mithin die strengeren Regeln über einen Folgeantrag Anwendung finden. Allerdings fehlt es hier aufgrund der attestierten Erkrankungen der Angeklagten jedenfalls an einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, was im Übrigen auch das BAMF so gesehen hat, weil der Asylantrag der Angeklagten als Erstantrag und nicht als Folgeantrag behandelt wird. Nicht grob fahrlässig handelt nämlich, wer sich nach der Einreise und nach der Meldung bei einer der in § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 AsylVfG bezeichneten Behörden zunächst für vorübergehende Zeit bei Verwandten, Freunden oder Bekannten aufhält, um sich dort von dem durch seine Verfolgungs- und Fluchterlebnisse aufgestauten psychischen Druck zu entlasten. Hier steht das psychische Bedürfnis des Schutzsuchenden nach Hilfestellung, Schutz und persönliche Fürsorge im Zentrum der subjektiven Vorstellungen, so dass ihm nicht vorgehalten werden kann, er habe vorsätzlich oder grob fahrlässig seine verfahrensrechtliche Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 AsyIVfG verletzen wollen (Kommentar zum AsylVfG, a.a.O., zu § 20 AsylVfG Rz. 19). Die Meldung bei einer anderen als der von der Behörde i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylVfG bezeichneten Außenstelle/Aufnahmeeinrichtung ist ebenfalls unschädlich, da der Asylsuchende sich nach § 22 Abs. 1 S. 1 AsylVfG bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden hat, die ihn ggf. an die zuständige Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, § 22 Abs. 1 S. 2 AsylVfG (vgl. Kommentar zum AsylVfG, a.a.O., zu § 20 AsylVfG Rz. 15). Die Verzögerung und die Meldung bei einer anderen Außenstelle führen deshalb für den Zeitraum vom 14. bzw. 15.08. bis zum 16. bzw. 17.08.2012 nicht zu einer Strafbarkeit der Angeklagten nach den eingangs genannten Tatbeständen, weil einzige Sanktion der Fristversäumnis der Hinweis auf § 71 AsylVfG ist, der hier nicht zum Tragen kommt.

3. Nach alledem war die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. [...]