Bei drohender Zwangsrekrutierung als Selbstmordattentäter durch die Taliban in Afghanistan liegt ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 2 AufenthG vor.
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Der Kläger ist im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan von unmenschlicher Behandlung seitens der Taliban bedroht, die ihn dazu zwingen wollen, sich wegen seiner Behinderung als Selbstmordattentäter zur Verfügung zu stellen. Dies hat der Kläger dem Gericht vermittelt. Er hat hiervon unabhängig zwei Mal übereinstimmend berichtet, einmal gegenüber den Einreisebehörden und einmal beim Bundesamt. Der Vortrag des Klägers leidet nicht an den im angefochtenen Bescheid gerügten Mängeln. Er war detailreich, schlüssig und mit Randaspekten angereichert. Der angebliche logische Mangel, dass sein Vater ihm geraten habe, den Taliban-Lehrer anzurufen, liegt nicht vor. Die Rüge beruht auf einer nicht hinreichenden Durchdringung des klägerischen Vortrags. Bei verständiger Würdigung geht aus dem Vortrag des Klägers hinreichend klar hervor, dass der Lehrer mit ihm zunächst Kontakt aufgenommen hatte, ohne sich sofort als kämpfender bzw. der Gewalt zugeneigter Taliban zu offenbaren. Dass der Lehrer zu den auch nach der Befreiung Afghanistans gewaltbereiten Taliban gehörte, hatte der Kläger erst erkannt, nachdem er der Aufforderung zur Kontaktaufnahme durch den Telefonanruf gefolgt war. Die Annahme des angefochtenen Bescheides, der Kläger hätte von seinem ehemaligen Lehrer nichts anderes (s.c. als die Aufforderung zum Selbstmordattentat) erwarten können, ist daher keinesfalls zwingend, noch nicht einmal naheliegend.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger vor den Behelligungen durch die Taliban wirksamen Schutz durch die Polizei hätte erlangen können. Der Kläger hat bereits einen erfolglosen Versuch unternommen. Wie er in der mündlichen Verhandlung schlüssig berichtet hat, war er davon ausgegangen, dass die Taliban und insbesondere der ehemalige Lehrer Beziehungen hatten und deshalb vor Strafverfolgung bzw. vor polizeilichen Maßnahmen geschützt waren. Das erscheint auch dem Gericht plausibel. Gerade die Dreistigkeit, mit der die Taliban den Kläger in Kabul ansprachen, ist Indiz dafür, dass sie sich vor etwaiger Strafverfolgung durch die Polizei durchaus sicher gefühlt haben. Der Kläger muss für den Fall seiner Rückkehr nach Kabul ernsthaft befürchten, erneut von den Taliban in der bereits erlittenen Art und Weise bedroht und behelligt zu werden. Ob er angesichts der aus seiner Behinderung und seiner psychischen Erkrankung resultierenden erheblichen Einschränkungen seiner Erwerbschancen auf internen Schutz innerhalb Afghanistans verwiesen werden könnte (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie), kann dahinstehen. Denn für den Kläger besteht die Gefahr, bei einer Rückkehr von den Taliban behelligt zu werden, landesweit. Nach der Erkenntnislage ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger als von den Taliban individuell erkannte und angesprochene Zielperson in anderen Teilen Afghanistans vor deren Nachstellungen Sicherheit erlangen könnte (vgl. insoweit ausführlich und mit weiteren Nachweisen Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012, - A 11 S 3070/11 -, Juris), zumal er wegen seiner nicht zu verbergenden Behinderung besonders leicht zu identifizieren ist. [...]