VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2013 - 11 K 1279/13 - asyl.net: M20993
https://www.asyl.net/rsdb/M20993
Leitsatz:

1. Ein hohes Alter führt nicht regelmäßig dazu, dass der Einbürgerungsbewerber an der Erlangung der von § 10 Abs.1 Satz 1 Nr. 6 StAG geforderten Kenntnisse der deutschen Sprache gehindert ist.

2. Ob der Einbürgerungsbewerber den Bezug von Sozialleistungen zu vertreten hat, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG unerheblich.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: hohes Alter, ältere Person, Deutschkenntnisse, Sprachkenntnisse, Kenntnisse der deutschen Sprache, Einbürgerung, Sozialleistungen, Sozialleistungsbezug, Sozialhilfebezug, Sicherung des Lebensunterhalts, Einbürgerungszusicherung, Ermessenseinbürgerung, besondere Härte, Vermeidung einer besonderen Härte, Alter,
Normen: StAG § 10 Abs. 1 s. 1 Nr. 6, StAG § 8 Abs. 1 Nrf. 4,
Auszüge:

[...]

Der Kläger erfüllt - abgesehen vom Erfordernis der Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit - nicht sämtliche anderen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG. Er verfügt nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 StAG). Dies wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Von der Voraussetzung der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache kann auch nicht nach § 10 Abs. 6 StAG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung ist u.a. von der Voraussetzung der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache abzusehen, wenn der Einbürgerungsbewerber wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt diese Voraussetzung nicht erfüllen kann. Insoweit macht der Kläger lediglich geltend, er sei Analphabet. Der Analphabetismus ist jedoch weder eine Krankheit noch eine Behinderung. Er kann zwar durch eine Behinderung verursacht sein. Ein nicht behebbares Schicksal ist er - auch für erwachsene Menschen - indes nicht. Zu einer Behinderung wird Analphabetismus auch nicht durch die sozialen Folgen, die er für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben kann (vgl. HTK-StAR/§10 StAG/zu Abs. 6 05/2013 Nr. 2 m.w.N.). Dass der Analphabetismus des Klägers seine Ursache in einer Krankheit oder Behinderung hat, wurde jedoch weder geltend gemacht noch ist dies ansonsten ersichtlich.

Auch im Hinblick auf das Alter des Klägers liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG nicht vor. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger bereits 67 Jahre alt ist, reicht dieses erreichte Alter allein nicht aus für die Annahme, dass der Kläger altersbedingt die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nicht erwerben kann. Denn nicht nur die Krankheit oder Behinderung, sondern auch das Alter muss kausal für die unzureichenden bzw. fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache sein. Ein hohes Alter führt nicht regelmäßig dazu, dass der Einbürgerungsbewerber an der Erlangung der von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG geforderten Kenntnisse gehindert ist. Der Einbürgerungsbewerber hat deshalb substantiiert darzutun (§ 37 Abs. 1 StAG i.V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG), dass er gerade aufgrund seines Alters nicht (mehr) in der Lage ist, die geforderten Kenntnisse zu erwerben (vgl. HTK-StAR/ § 10 StAG/zu Abs. 6 05/2013 Nr. 4). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Kläger bislang nicht nachgekommen. Auch ein ärztlicher Befundbericht, wonach der Kläger gerade aufgrund seines Alters nicht (mehr) in der Lage ist, die geforderten ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben, liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAG nicht gegeben.

Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, so dass auch eine Ermessens - einbürgerung ausscheidet. Denn er ist nicht in der Lage, sich und seine Angehörigen aus eigener Kraft zu ernähren. Er und seine Ehefrau beziehen seit vielen Jahren Sozialleistungen. Ob der Einbürgerungsbewerber den Bezug von Sozialleistungen zu vertreten hat, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG unerheblich (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1 05/2013 Nr. 8.2 m.w.N.).

Von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG liegt nur vor, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisches staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Einbürgerungsbewerber trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit einzubürgern; erforderlich ist also ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2 04/2013 Nr. 1 m.w.N.). Derartige Gesichtspunkte sind vorliegend nicht erkennbar.

Der Kläger kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG berufen. Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG soll solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen und sich durch eine Einbürgerung vermeiden lassen. Die Härte muss also gerade durch die begehrte Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. HTK-StAR a.a.O. Nr. 2.1 m.w.N.). Das Angewiesensein des Klägers auf Sozialleistungen stellt aber keinen atypischen Sachverhalt dar, der ihn in besonderer Weise beschwert. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen kann durch eine Einbürgerung des Klägers auch nicht vermieden werden.