OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.05.2013 - 4 LA 219/12 - asyl.net: M20999
https://www.asyl.net/rsdb/M20999
Leitsatz:

Das der Ausländerbehörde eingeräumte Befristungsermessen ist in der Regel auf Null reduziert, wenn der Zweck der Ausweisungsverfügung erreicht ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausländer noch nicht ausgereist ist.

Schlagwörter: Befristung, Ausweisung, Befristungsermessen, Ermessensreduzierung auf Null, Ausweisungszweck,
Normen: AufenthG § 11,
Auszüge:

[...]

Der Beklagte hat mit seinem Zulassungsantrag den oben genannten Maßstäben für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung genügend auch keine Einwände gegen den maßgeblich vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtssatz erhoben, dass das der Ausländerbehörde eingeräumte Befristungsermessen in der Regel auf Null reduziert sei und eine zeitliche Befristung selbst dann nicht mehr in Betracht komme, wenn der Ausländer noch nicht ausgereist sei, wenn der Zweck (der Ausweisungsverfügung; Ergänzung durch den Senat) erreicht sei (Urteilsabdruck S. 5). Weder mit diesem Rechtssatz noch mit der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Rechtsprechung hat sich der Beklagte auseinandergesetzt. Er hat in der Begründung seines Zulassungsantrags vielmehr eingeräumt, "dass es im Einzelfall notwendig sein kann, bei der Befristung der Wirkung der Ausweisung den Beginn der Frist nicht von einer Ausreise abhängig zu machen", ohne die vom Verwaltungsgericht hier angenommenen Voraussetzungen einer Befristung auf den "Jetzt-Zeitpunkt" in Frage zu stellen. Soweit der Beklagte in der Zulassungsbegründung darauf hingewiesen hat, dass in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 - zum Ausdruck gebracht werde, dass die Sperrwirkung einer Ausweisung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG ausnahmsweise so zu befristen sei, dass der Aufenthalt zum Zweck des ehelichen Zusammenlebens sogleich hätte genehmigt werden können und eine vergleichbare Konstellation wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, in dem ein deutscher Staatsangehöriger auf eine "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" durch seine ausländische Ehefrau angewiesen war, hier nicht vorliege, lässt er unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht hier eine Befristung der Wirkung der Ausweisung auf den Jetzt-Zeitpunkt nicht mit besonderen familiären Belangen des Klägers, sondern damit begründet hat, dass alle ordnungsrechtlichen Zwecke der Ausweisungsverfügung vorliegend erfüllt seien. Hierzu verhält sich der Zulassungsantrag indes nicht. [...]