VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 15.07.2013 - 3 B 1429/13 - asyl.net: M21010
https://www.asyl.net/rsdb/M21010
Leitsatz:

1. Im Fall der Regelausweisung des § 54 Nr. 1 AufenthG muss bei Jugendstrafen wenigstens eine rechtskräftige Verurteilung zu mindestens zwei Jahren Jugendstrafe erfolgt sein.

2. In Anbetracht der Tatsache, dass nach § 31 JGG stets eine einheitliche Jugendstrafe - ohne gesonderte Auswerfung der einzelnen Strafmaße - gebildet wird, ist ein Abstellen auf die Einzelverurteilungen nicht möglich. "Eine Jugendstrafe" im Sinne von § 54 Nr. 1 AufenthG ist daher die letzte - einheitliche - Verurteilung; die Voraussetzungen des § 54 Nr. 1 AufenthG können daher auch im Fall nachträglicher Einheitsjugendstrafenbildung gemäß § 31 Abs. 2 JGG erfüllt sein.

3. Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG genießen im Fall einer Inhaftierung regelmäßig nur Ausländer, die schon einmal - wenn auch unterbrochen durch Haft - in einer familiären Lebensgemeinschaft gelebt haben und nach der Haftentlassung an diese familiäre Lebensgemeinschaft angeknüpft wird.

(Amtlichte Leitsätze)

Schlagwörter: Regelausweisung, Jugendstrafe, Ausweisungsschutz, besonderer Ausweisungsschutz, familiäre Lebensgemeinschaft, Jugendliche, einheitliche Jugendstrafe, Einheitsjugendstrafe,
Normen: AufenthG § 54 Nr. 1, JGG § 31, AufenthG § 56 Abs. 1 Nr. 4, EMRK Art. 8 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Gemäß § 54 Nr. 1 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ausgehend von dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift geht die Kommentarliteratur übereinstimmend davon aus, dass bei Jugendstrafen wenigstens eine rechtskräftige Verurteilung zu mindestens zwei Jahren Jugendstrafe erfolgt sein muss (vgl. Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., 2008, S. 386, Rdnr. 1041; Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz - GK AufenthG -, Loseblatt, Stand 2007, § 54 Rdnr. 219; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand 2009, § 54 Rdnr. 4; Huber, AufenthG, Kommentar, 2010, § 54 Rdnr. 2; Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz - VvAufenthG -, Nr. 54.1.1 in: Renner, AuslR, Kommentar, 9. Aufl. 2010, zu § 54), wobei die Voraussetzungen des § 54 Nr. 1 AufenthG allerdings auch dann erfüllt sind, wenn bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten eine Gesamt- bzw. Einheitsstrafenbildung erfolgt (vgl. Huber, a.a.O., § 54 Rdnr. 2; GK AufenthG, § 54 Rdnr. 221, 222). Zwar ist dem Antragsteller darin zu folgen, dass hier die "einzelnen Verurteilungen" isoliert betrachtet nicht die Grenze von zwei Jahren überschreiten, was auf den ersten Blick einen Wertungswiderspruch zu § 54 Nr. 1 AufenthG darstellt. In Anbetracht der Tatsache, dass nach § 31 Jugendgerichtsgesetz - JGG - eine stets einheitliche Jugendstrafe - ohne gesonderte Ausurteilung der einzelnen Strafmaße - gebildet wird, ist jedoch ein Abstellen auf die Einzelverurteilungen nicht möglich. Gemäß § 31 Jugendgerichtsgesetz - JGG - setzt das Gericht, wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. "Eine Jugendstrafe" i.S.v. § 54 Nr. 1 AufenthG ist daher die letzte - einheitliche - Verurteilung. Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 1 AufenthG können mithin auch im Falle nachträglicher Gesamt- und Einheitsjugendstrafenbildung nach § 55 StGB bzw. § 31 Abs. 2 JGG erfüllt sein (vgl. GK-AufenthG, § 54 Rdnr. 217 ff. m.w.N., § 53 Rdnr. 102, 103, 34 ff.; VvAufenthG - a.a.O., Nr. 54.1.1). [...]

Dem Antragsteller steht auch nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht zur Seite. Danach genießt ein Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, besonderen Ausweisungsschutz.

Zu der familiären Situation hat die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid folgende Feststellungen getroffen: Die Mutter des Antragstellers siedelte im Jahr 1998 in die Bundesrepublik Deutschland über, wobei der Antragsteller zunächst bei einer Tante verblieb und in deren Haushalt gemeinsam mit seinen Cousins aufwuchs. In der Zeit vom 4. Dezember 1998 bis zum 11. Februar 1999 und vom 3. November 2001 bis zum 5. Januar 2002 hielt er sich jeweils kurzfristig zu Besuchszwecken im Bundesgebiet auf. Am 20. Dezember 2003 reiste er im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland und lebte mit seiner Mutter sowie seinem Stiefvater in familiärer Lebensgemeinschaft. Im Jahr 2005 kehrte er nach Kenia zurück und wurde in der Zeit vom 13. Mai 2006 bis zum 2. August 2006 im "..." in Mombasa wegen Malaria sowie danach bis zum 14. Januar 2007 wegen Typhus behandelt. Im Mai 2007 reiste er mit einem Visum erneut zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein und lebte in der Folgezeit im Haushalt seiner Mutter und - mit Unterbrechungen - mit deren Ehemann. Aufgrund von Differenzen mit dem Stiefvater wurde der Antragsteller im Sommer 2011 mehrfach, zuletzt im Juli oder Anfang August 2011 aus der Wohnung verwiesen. Die Mutter des Antragstellers hielt sich zu diesem Zeitpunkt für einen längeren Zeitraum in Kenia auf. Bis zu seiner Inhaftierung am 26. Oktober 2011 war der Antragsteller wohnsitzlos und hielt sich bei Freunden oder in einer Notunterkunft in Oberursel auf (vgl. insgesamt Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.02.2013, Seite 11). Der Antragsteller trägt zur Beschwerdebegründung vor, auch wenn er Anfang August 2011 von seinem Stiefvater "endgültig" aus dessen Haushalt verwiesen worden sei, könne gleichwohl von einer "endgültigen" Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft angesichts der vorgelegten Unterhaltserklärung seiner Mutter sowie seines Stiefvaters vom 10. Februar 2013 nicht ausgegangen werden. In dieser Erklärung werde ausdrücklich bestätigt, dass sich beide Eltern verpflichten, sämtliche Kosten für seinen Lebensunterhalt zu übernehmen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Beide Elternteile hätten im Übrigen erklärt, dass sie in Frankfurt am Main ein Haus gekauft hätten, in dass sie im August 2014 einziehen wollten. Der Antragsteller werde dort ein eigenes Zimmer erhalten, die Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und seinem Stiefvater seien im Übrigen bereinigt. Nach seiner Haftentlassung werde er in die gemeinsame Wohnung aufgenommen und könne dort ein eigenes Zimmer beziehen. Angesichts dieser Umstände könne nicht von einer endgültigen Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft ausgegangen werden.

Der Senat geht zwar nach den von dem Antragsteller eingereichten Erklärungen davon aus, dass er gemeinsam mit seinen Eltern beabsichtigt, nach seiner Haftentlassung (erneut) eine familiäre Lebensgemeinschaft zu begründen. Dies allein ist jedoch für die Annahme besonderen Ausweisungsschutzes gem. § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht ausreichend, da im Fall der Inhaftierung - wie bei dem Antragsteller - an eine vormals bestehende familiäre Lebensgemeinschaft angeknüpft werden muss. Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG genießen im Regelfall nur Ausländer, die schon einmal - wenn auch unterbrochen etwa durch Haft - in dieser Lebensgemeinschaft gelebt haben. Die Ausweisung muss in eine bereits bestehende familiäre oder lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft eingreifen. Im Fall ehelicher Lebensgemeinschaften wird dabei gefordert, dass diese unmittelbar vor Beginn der Haft bestanden hat und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Lebensgemeinschaft unmittelbar nach der Haftentlassung fortgesetzt wird (vgl. VvAufenthG, a.a.O., § 56 Nr. 56.1.3 und 56.1.4.2; Hailbronner, a.a.O., § 56 Rdnr. 12, 13 m.w.N.). Der Senat geht nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass vor Inhaftierung des Antragstellers eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter und seinem Stiefvater nicht (mehr) bestanden hat. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend darlegen können, dass vor seiner Inhaftierung tatsächlich noch eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft, die die Rechtsfolge des § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG hätte auslösen können, bestanden hat. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt aus der Bahn geraten ist, was auch Ausdruck in den strafrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers findet. Vor seiner Inhaftierung sowie in der ersten Zeit seiner Inhaftierung stellten sich seine familiären Bindungen eher als desolat dar. Nach dem von der Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Verfügung (dort Seite 8 unten) zitierten Bericht der Jugendgerichtshilfe vom 10. Januar 2012 ist das häusliche Umfeld des Antragstellers nach dem Herbst 2010 nicht stabil geblieben. Die Mutter habe aufgrund einer Erkrankung im Jahr 2010 in Kenia bleiben müssen und sei offensichtlich erst im Oktober 2011 von dort zurückgekehrt. Obwohl sich der Antragsteller bereits seit dem 26. Oktober 2011 in der Justizvollzugsanstalt befände, sei der erste Besuch der Mutter erst am 19. Januar 2012 erfolgt. Seitdem seien die Besuche der Mutter teilweise regelmäßig, zum Teil aber auch über längere Zeiträume nicht erfolgt. Ausweislich einer Verfügung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt A-Stadt vom 5. November 2011 (Bl. 366 Behördenakte) hat sich der Antragsteller an diesem Datum hilfesuchend an sie gewandt, da er in schlechter psychischer Verfassung (depressiv) wegen der erneuten Stornierung eines Besuchs seiner Mutter gewesen war. Zum damaligen Zeitpunkt hatte er seit vier Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und befürchtete, dass sich seine Mutter aufgrund der erneuten Inhaftierung von ihm abgewendet hätte. Unter Berücksichtigung der Abwesenheitszeiten seiner Mutter, die sich nach den nicht angefochtenen Aussagen in der Verfügung der Antragsgegenerin vom 26. Februar 2013 wegen einer Erkrankung seit 2010 in Kenia aufgehalten hat und erst im Oktober 2011 zurück gekehrt ist sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller im Sommer 2011 mit seinem Stiefvater allein in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, erscheint auch dem Senat überwiegend wahrscheinlich, dass der "Rauswurf" durch den Stiefvater Anfang September 2011 (Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2012 - 951 Ls 4730 Js 243078/11 - dort Seite 8 Urteilsabdruck, Bl. 237 Behördenakte) bzw. August 2011 (vgl. Beschwerdeschrift des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 4. Juli 2013, Seite 7, Bl. 97 Gerichtsakte) zumindest zum damaligen Zeitpunkt als endgültig anzusehen gewesen ist und zu einer Aufhebung der bis dato bestehenden familiären Lebensgemeinschaft geführt hat. Zumindest hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend darlegen können, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft zu seinen Eltern vor seiner Inhaftierung noch bestanden hat. Dass die Beteiligten beabsichtigen, nach der Freilassung des Antragstellers (erneut) eine familiäre Lebensgemeinschaft einzugehen, genügt nach den oben gemachten Ausführungen für die Begründung besonderen Ausweisungsschutzes gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht.

Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeschrift weiter vorträgt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowie der Antragsgegnerin stelle seine Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar, rechtfertigt auch dies im Ergebnis keine andere Entscheidung in der Sache.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dabei hindert die EMRK die Konventionsstaaten nicht daran, die Einreise und die Dauer des Aufenthalts von Ausländern zu regeln und vermittelt kein Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten. Die Abschiebung von Ausländern und Staatenlosen ist nicht grundsätzlich verboten, auch haben die Staaten das Recht, Straftäter auszuweisen. Sie müssen dabei aber die sich aus Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK ergebenden Verpflichtungen beachten. Staatliche Maßnahmen stellen einen Eingriff in Art. 8 EMRK dar, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder familiäre Bindungen hat, die ausreichend stark sind und durch eine Abschiebung beeinträchtigt würden. Solche Maßnahmen müssen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig sein (vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 8 Rdnr. 65 m.w.N.). Nach Art. 8 EMRK ist der Begriff des Familienlebens weit zu verstehen. Der Begriff umfasst soziale, moralische und kulturelle Beziehungen zwischen Familienmitgliedern, z. B. bei der Erziehung der Kinder, und auch materielle Inter - essen, wie Unterhaltsansprüche. Der Begriff Familienleben umfasst jedenfalls die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, ebenso zwischen Elternteilen und ihren Kindern, einerlei ob es sich um legitime oder nicht nichtlegitime Familien handelt, um die Beziehungen zwischen Personen, die eine de facto Familie bilden, die zusammenleben und bei denen also eine enge persönliche Beziehung besteht (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Art. 8 Rdnr. 49). Wenn die Familie nicht zusammenlebt, hängt es von den Umständen ab, ob ein Familienleben besteht. Das ist der Fall, wenn die Umstände auf eine ausreichend konstante Beziehung hinweisen und enge persönliche Bindungen vorhanden sind. Beziehungen zwischen Erwachsenen, also zwischen Eltern und erwachsenen Kindern genießen nicht ohne Weiteres den Schutz von Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit bestehen, die über die übliche gefühlsmäßige Bindung hinausgeht. Wenn volljährige Kinder noch keine eigene Familie gegründet haben und mit ihren Eltern oder anderen Familienangehörigen zusammenleben, ist das Familienleben (vgl. Müller-Ladewig, a.a.O., Art. 8 EMRK, Rdnr. 51, 52 m.w.N.).

Nach den obigen Ausführungen zu der familiären Situation des Antragstellers stellt sich die Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig dar, zumindest hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend darlegen können, dass die Ausweisung als solche gegen Art. 8 EMRK verstößt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Ausweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet für ihn einen erneuten Bruch in seinem Leben darstellt und ihm zumindest vorerst die Möglichkeit nimmt, mit Unterstützung seiner Eltern in Deutschland wieder Fuß zu fassen. Auch ist ihm beizupflichten, dass er einen gewissen Teil seines Lebens in Deutschland verbracht hat und durch die hiesigen Lebensverhältnisse mit geprägt worden ist. Allerdings sind nach den oben gemachten Feststellungen die Aufenthaltszeiten des Antragstellers im Bundesgebiet immer wieder unterbrochen gewesen durch auch längere Aufenthaltszeiten in Kenia. Insbesondere der im Jahr 2005 bis zum Jahr 2007 erfolgte krankheitsbedingte Aufenthalt in Kenia sowie die Aufenthalte in den Jahren 1995 bis 2003 haben auf Seiten des Antragstellers vermutlich zu einer gewissen Entwurzelung geführt, die sich auch in seinem weiteren Lebenslauf, insbesondere den strafrechtlichen Verfehlungen in den Folgejahren ausdrückt. Die sein Leben prägenden wechselnden Aufenthalte sowohl in Kenia als auch in Deutschland deuten jedoch auch darauf hin, dass eine vollständige Integration in die deutschen Lebensverhältnisse nicht stattgefunden hat, sich die Rückkehr des Antragstellers in sein Heimatland, dessen Muttersprache Kisuaheli er beherrscht, nicht als unverhältnismäßig darstellt. [...]