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VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 01.08.2013 - 11 L 714/13 - asyl.net: M21042
https://www.asyl.net/rsdb/M21042
Leitsatz:

Die Klage gegen eine in der Aufenthaltserlaubnis enthaltene wohnsitzbeschränkende Auflage "Bei Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II oder XII ist der Wohnsitz auf X. beschränkt" hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung führt nicht zu einem Anspruch auf vorübergehende Streichung der Auflage.

Schlagwörter: Wohnsitzauflage, aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt, Aufenthaltserlaubnis,
Normen: VwGO § 58 Abs. 2 S. 1, VwGO § 80 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 12 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzinteresse ist gegeben. Denn die Antragsgegnerin geht nach den Schrittsätzen im vorliegenden Verfahren ersichtlich davon aus, dass die Antragsteller auch in Ansehung der von ihnen erhobenen Klage 11 K 2922/13 gegen die im Tenor bezeichneten Wohnsitzauflagen ihren Wohnsitz aktuell weiter in Marl - ob nun in einer Asylbewerberunterkunft oder einer anzumietenden Wohnung - zu nehmen haben und verwehrt ihnen den angestrebten Umzug nach Köln, misst der Klage mithin offenkundig keine aufschiebende Wirkung bei. Hiermit steht in Einklang, dass sie auch auf die bereits im Vorfeld des Eilantrags durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller erfolgte Anfrage zur Achtung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nicht reagiert bzw. keine dahingehende Erklärung abgegeben hat. Da die nicht mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehenen Wohnsitzauflagen vom 24. bzw. 25. April 2013 zudem innerhalb der somit nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltenden Jahresfrist mit der Klage angefochten worden sind und nach dem Erlöschen der zuvor asylrechtlich bedingten räumlichen Beschränkung des Aufenthalts der Antragsteller nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nun das einzige rechtliche Hindernis für den angestrebten Umzug der Antragsteller nach Köln sind, ist das Rechtsschutzbedürfnis auch insoweit zu bejahen.

Der Antrag ist auch begründet. Die Klage 11 K 2922/13 gegen die in den Aufenthaltserlaubnissen der Antragsteller enthaltenen wohnsitzbeschränkenden Auflagen "Bei Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II oder XII ist der Wohnsitz auf Marl beschränkt." hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 AufenthG erlassenen Wohnsitzauflagen zu den den Antragstellern erteilten Aufenthaltserlaubnissen sind selbständig mit der Klage anfechtbar, die insoweit grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, vgl. für entsprechende Auflagen zu einer Duldung OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2010, a.a.O.

Da die Klage 11 K 2922/13 - wie bereits oben dargelegt - fristgemäß erhoben worden ist, ein Fall des § 84 AufenthG nicht gegeben ist und die Antragsgegnerin zudem nicht die sofortige Vollziehung der Wohnsitzauflagen angeordnet hat, bleibt es bei dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage.

2. Der von den Antragstellern ferner gestellte Antrag, die Gegenseite nach Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K2922/13 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Wohnsitzauflage vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens zu streichen, hat keinen Erfolg. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO, folgt dies jedenfalls daraus, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein dahingehender Anordnungsanspruch besteht. Angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2922/13 gegen die Wohnsitzauflagen ohne weiteres durch Vorlage des gerichtlichen Beschlusses belegen können, ist ein Bedürfnis für die begehrte Anordnung und damit ein Anordnungsgrund bereits nicht erkennbar. Darüber hinaus besteht auch kein Anordnungsanspruch. Denn die durch die Kammer festgestellte aufschiebende Wirkung der Klage berührt lediglich die Vollziehbarkeit der Wohnsitzauflagen, führt aber nicht dazu, dass die Auflagen (zeitweise) aufzuheben wären, zumal zu berücksichtigen ist, dass es der Antragsgegnerin grundsätzlich nicht verwehrt ist, die sofortige Vollziehung der Wohnsitzauflagen nachträglich anzuordnen. [...]