Frauen in Marokko, die wegen ihrer Ehe von häuslicher oder familiärer Gewalt bedroht sind, bilden eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG. Der marokkanische Staat ist nach derzeitiger Erkenntnislage nicht in der Lage, den betroffenen Frauen Schutz vor häuslicher oder familiärer Gewalt zu bieten.
(Amtlicher Leitsatz)
[...]
Bei Anwendung dieser Vorgaben hat die Klägerin Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG, weil sie die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Sie hat zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Marokko geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 Buchst. c AufenthG droht, die von ihrem ehemaligen Ehemann ausgeht.
Aufgrund des in der ausführlichen informatorischen Befragung gewonnenen tatrichterlichen Eindruckes steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bereits Verfolgungshandlungen seitens ihres Ehemannes erlitten hat. [...] Angesichts der Aussagekonstanz im für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit besonders relevanten Kernbereich der Aussage misst das Gericht dem Umstand, dass die Klägerin die zeitlichen Abläufe nicht monatsgenau darzustellen vermochte, keine entscheidende Bedeutung zu. [...] Schließlich wird die persönliche Glaubwürdigkeit der Klägerin nicht entscheidend dadurch beeinträchtigt, dass sie ihren Asylantrag zunächst unter falschen Personalien und Angabe einer anderen Staatsangehörigkeit gestellt hatte; denn noch vor Durchführung der Bundesamtsanhörung nahm sie aus eigenem Antrieb eine Korrektur ihrer Angaben vor.
Als vorverfolgt ausgereiste Ausländerin ist die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG bedroht. Insoweit kommt ihr die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG zugute, weshalb nicht nur unerheblich ist, ob sie zum Zeitpunkt der Ausreise in einem anderen Teil ihres Heimatlandes hätte Zuflucht finden können, sondern auch dahinstehen kann, ob ihr unabhängig von einer Vorverfolgung nach einer bloßen Würdigung der übrigen in ihrer Person vorliegenden Umstände bei ihrer Rückkehr nach Marokko mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O. Rn. 27). Stichhaltige Gründe nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG dagegen, dass die Klägerin erneut von einer solchen Verfolgung bedroht wird, bestehen nicht. Nach der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittellage ist der marokkanische Staat derzeit noch nicht in der Lage, den betroffenen Frauen Schutz vor häuslicher oder familiärer Gewalt zu bieten.
König Mohammed VI. hat zwar seit seiner Inthronisierung im Jahre 1999 einen Kurs der vorsichtigen Öffnung in Richtung Demokratie verfolgt, wobei vor allem die Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter thematisiert worden sind. Dieser Prozess mündete auch in Gesetzesänderungen, die Verbesserungen hinsichtlich der allgemeinen Gleichberechtigung von Frauen mit sich brachten. So trat im Februar 2004 das neue Familiengesetzbuch in Kraft, welches unter anderem die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau in der Ehe, ein rechtsförmliches Scheidungsverfahren mit Antragsrecht beider Partner, die gleichmäßige Aufteilung der in der Ehe erworbenen Güter auf beide Ehepartner nach der Scheidung, die Stärkung der Rechte der Kinder und die Schaffung einer selbständigen Familiengerichtsbarkeit vorsieht. Diese auf einer modernen Interpretation der religiösen Quellen basierende Reform des Familienrechts beseitigte zudem einige der eklatantesten Ungerechtigkeiten wie die Gehorsamspflicht der Frauen und die Stellung des Mannes als Oberhaupt der Familie. Auch im Zuge der Einführung der neuen Verfassung im Juli 2011 wurde den Themen Menschenrechte und Frauenrechte ein wesentlich höherer Stellenwert als bisher eingeräumt (vgl. zum Ganzen Bundesasylamt der Republik Österreich, Analyse der Staatendokumentation, Marokko: Lage der Frauen, 18.10.2012, S. 4 bis 11).
Allerdings ist der marokkanische Staat derzeit noch nicht in der Lage, insbesondere im ländlichen Bereich, die gesellschaftliche Realität diesen Verfassungs- und Gesetzeslage anzupassen. Der auf zahlreichen Quellen basierende Bericht des österreichischen Bundesasylamts kommt zu dem Ergebnis, dass die gesellschaftliche Entwicklung in weiten Teilen Marokkos noch weit hinter den gesetzlichen Entwicklungen herhinkt. Insbesondere im Bereich der Justiz gebe es aufgrund jahrelang geübter Praxis Vorbehalte gegen die neuen Vorschriften, die ein entsprechendes Vollzugsdefizit nach sich zögen. Konservativismus, patriarchale Strukturen und alte Stereotypen in Bezug auf die Stellung der Frau in der marokkanischen Gesellschaft bedingten weiterhin die Anwendung alter Bestimmungen und damit entsprechender Gerichtsurteile und Behördenentscheidungen. Die Einstellung gegenüber Frauen sowohl im Privaten als auch in der Öffentlichkeit sei nach wie vor sehr konservativ, ja geradezu negativ geprägt, weshalb Regierungskampagnen bislang noch keine nachhaltige Wirkung erzielt hätten. Vor allem geschlechtsspezifische Gewalt sei weiterhin ein sehr ernstes Problem in Marokko; eine nationale Studie sei zu dem Ergebnis gelangt, dass von 9,5 Mio. befragten Frauen im Alter zwischen 18 und 64 Jahren beinahe 6 Mio. (62,8 %) im Jahr 2011 irgendeiner Art von Gewalt ausgesetzt gewesen seien, ein weiterer Bericht habe gar festgestellt, dass 74 % der Frauen ehelicher Gewalt ausgesetzt gewesen seien. Die Gründe hierfür lägen einerseits in der Struktur der marokkanischen Gesellschaft selbst, andererseits trügen vorherrschende Mentalitäten und Gebräuche zu dieser Situation bei. Ein ausdrückliches Gesetz, dass Gewalt gegen Frauen kriminalisiere, sei zwar vorbereitet, jedoch noch nicht parlamentarisch verhandelt worden. Zur Durchsetzung der vorhandenen Gesetze fehlten bei der Polizei und Justiz oft frauenspezifische Kapazitäten oder schlicht die Rechtskenntnis.
Es gebe zwar Betreuungseinrichtungen; was deren Verfügbarkeit angehe, bestehe jedoch ein beträchtliches Stadt-Land-Gefälle. In ländlichen Gebieten müssten Frauen in der Regel auf die Polizei zurückgreifen, die jedoch eine besonders ausgeprägte traditionelle Einstellung gegenüber der weiblichen Bevölkerung an den Tag lege. Dabei spiele auch das islamische Recht der Scharia eine große Rolle; sollte es zu einer Anzeige oder gar Anklage kommen, stehe der Ruf beziehungsweise die Ehre der Familie auf dem Spiel, was Frauen wiederum sehr zögerlich mache, Vorfälle überhaupt den Behörden zu melden (vgl. zum Ganzen Bundesasylamt der Republik Österreich, Analyse der Staatendokumentation, Marokko: Lage der Frauen, 18.10.2012, S. 11 bis 16; U. S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011: Morocco, May 2012, S. 22 f.; etwas vorsichtiger, aber ebenfalls Vollzugsdefizite herausstellend Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand: Dezember 2011, S. 14 f.).
Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darstellen konnte, lebt sie in einem nach den traditionellen patriarchalischen Gesellschaftsstrukturen funktionieren Familienverband in einem kleinen ländlichen Dorf in Marokko. Angesichts der Auskunftslage ist daher glaubhaft, dass sie es nicht gewagt hat, sich der Polizei zu offenbaren beziehungsweise es sich für sie von vornherein für aussichtslos darstellte, die Polizei um Hilfe zu bitten, insbesondere nachdem sie durch den Ehemann für den Fall der Meldung an die Behörden massiv bedroht wurde.
Für die Klägerin besteht auch keine inländische Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 bis Satz 4 a.E. AufenthG). Sie kann nicht darauf verwiesen werden, in andere Landesteile Marokkos auszuweichen, da ihr dies unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände nicht zumutbar ist.
Nach Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG benötigt ein Ausländer keinen internationalen Schutz, wenn in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung beziehungsweise keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Bei dieser Frage sind die allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Betroffenen im Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O. Rn. 31).
Der Ex-Ehemann der Klägerin stammt zwar nicht aus dem gleichen Dorf wie diese, sondern aus einem etwa eineinhalb Stunden entfernten Dorf. Allerdings besteht die begründete Gefahr, dass er durch die familiären Beziehungen und aufgrund der dörflichen Strukturen den Aufenthaltsort der Klägerin erfahren wird. Angesichts der psychischen Verfassung der Klägerin, die auch in Deutschland ohne unterstützende Hilfe nicht zurechtkommt, wird sie bei einer Rückkehr nach Marokko auf familiäre Hilfe zurückgreifen müssen. Wie sich das Gericht aufgrund der vorgelegten persönlichen Berichte ihres derzeitigen Lebensgefährten und von Frau ... sowie des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks überzeugen konnte, bedarf die Klägerin für die Bewältigung des Alltags Hilfe. Sie wurde zum Verhandlungstermin durch zwei Mitarbeiterinnen des IFFG begleitet, die sie in täglichen Dingen unterstützen, insbesondere auch was die Einnahme von Medikamenten angeht. Auch die vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegte ärztliche Stellungnahme der Dr. ... bescheinigt ihr eine "große Hilfsbedürftigkeit mit abhängig anmutenden Zügen", verbunden mit einem großen Misstrauen in ihr soziales Umfeld. In Marokko hat sie außerhalb ihres Heimatortes keine Verwandten, unter deren Schutz sie sich stellen könnte und die in der Lage wären, sie zu betreuen und zu versorgen. Sie hat zudem keinen Beruf erlernt und ist aufgrund ihrer offenbar gewordenen psychischen Verfassung auch für das Gericht erkennbar nicht in der Lage, sich allein zu versorgen. Zwar gibt es in Marokko generell Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen (vgl. Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Rabat an das Bundesamt vom 08.03.2011 und 04.04.2012). Doch ist es zweifelhaft, ob für die Klägerin eine Therapie in Marokko möglich und erreichbar ist. Sie ist nach dem Eindruck des Gerichtes völlig überfordert, ein eigenständiges Leben allein in ihrem Heimatland aufzubauen. Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles hält es das Gericht für ausgeschlossen, dass die psychisch instabile Klägerin in Marokko ohne die Hilfe von Verwandten oder Freunden Fuß fassen und ein menschenwürdiges Leben führen könnte. Bereits in Deutschland, wo sie nach eigenen Angaben von ihrem Ex-Ehemann nicht bedroht und sie sich weitgehend sicher fühlt, ist sie hierzu trotz Unterstützung nicht in der Lage. Eine inländische Fluchtalternative besteht nach alledem für sie nicht. [....]