VG Koblenz

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Zitieren als:
VG Koblenz, Urteil vom 08.07.2013 - 3 K 897/12.KO - asyl.net: M21084
https://www.asyl.net/rsdb/M21084
Leitsatz:

Unter Beachtung des vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 - , juris) vorgegebenen Prüfungsmaßstabes ist eine schematisierende Betrachtungsweise unter Ausblendung der konkreten Umstände des Einzelfalles auch in den Fällen der Ist Ausweisung nach § 53 AufenthG dann nicht (mehr) zulässig, wenn die Maßnahme in den Schutzbereich der Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK eingreift. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die vorzunehmende Einzelfallprüfung zwingend im Rahmen einer Ermessensbetätigung der Behörde zu erfolgen hätte. Denn die erforderliche Prüfung aller Umstände des Einzelfalles ist auch im Rahmen der bei einer gebundenen Entscheidung vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung gewährleistet.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: besonderer Ausweisungsschutz, Ist-Ausweisung, zwingende Ausweisung, Ermessensausweisung, Achtung des Familienlebens, Achtung des Privatlebens, Ausweisung, langjähriger Aufenthalt, Aufenthaltsdauer, Verwurzelung, familiäre Beziehungen, Kinder, deutsches Kind,
Normen: GG Art. 6, EMRK Art. 8, AufenthG § 53, AufenthG § 55 Abs. 3 Nr. 3,
Auszüge:

[...]

Davon ausgehend kann der Kläger hier keine derart gewichtigen familiären Belange geltend machen, die die Ausweisung unverhältnismäßig erscheinen lassen. Die Ehe mit seiner deutschen Ehefrau ist seit 2007 geschieden. Er gibt hierzu zwar an, dass es in der jüngeren Vergangenheit vor seiner Inhaftierung wieder zu einer Annäherung mit seiner Ex-Ehefrau gekommen sei und er auch des Öfteren wieder in deren Wohnung übernachtet habe. Abgesehen davon, dass derartige Beziehungen nicht dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallen und dieses Vorbringen schon deshalb nicht geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer schwerer Straftaten durch den Kläger im Bundesgebiet zu überwiegen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage indes mitgeteilt, dass seine Ex-Ehefrau sich inzwischen einem anderen Mann zugewandt und er zur Zeit keinen Kontakt mehr zu ihr habe.

Gleiches gilt sinngemäß für die drei in Deutschland lebenden Kinder des Klägers. Zwar haben die beiden minderjährigen Töchter ein Schreiben zur Gerichtsakte gereicht, in dem sie sich für den Verbleib des Klägers in Deutschland aussprechen. Andererseits wurde der Ex-Ehefrau des Klägers das alleinige Sorgerecht für die Kinder übertragen und nach Auskunft der JVA Diez haben diese – ebenso wie die Ex-Ehefrau – den Kläger zuletzt im Jahr 2010 in der Haftanstalt besucht. Diese Angaben hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt und angegeben, dass er seit Dezember 2010 lediglich in Briefkontakt mit seinen beiden minderjährigen Töchtern stehe. Soweit er geltend gemacht hat, das Jugendamt verhindere die Durchführung von Besuchsterminen seiner Kinder, führt dies zu keiner für ihn positiven Betrachtungsweise. Abgesehen davon, dass es sich dabei um sehr vage gebliebene Angaben und Vermutungen des Klägers selbst handelt, hat er offensichtlich nichts unternommen, um diese angeblichen Schwierigkeiten auszuräumen, obwohl aus der Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 05. Mai 2011 hervorgeht, dass solche Besuche jedes halbe Jahr stattfinden sollen. Dabei bleibt auch zu sehen, dass in einem Aktenvermerk in der Gefangenen-Personalakte des Klägers der Justizvollzugsanstalt Diez festgehalten wird, dass sein Kontakt zu seinen Töchtern beim letzten Besuch im Dezember 2010 etwas distanzierter erschien und er sich vorwiegend mit seiner Ex-Ehefrau beschäftigt habe. Diese Beobachtung spricht trotz des nunmehr vorgetragenen monatlichen Briefkontakts nicht für eine besonders enge Beziehung zwischen dem Kläger und seinen minderjährigen Kindern.

Schließlich lässt auch das Verhältnis des Klägers zu seinem inzwischen erwachsenen Sohn A. keine andere Bewertung zu. Zum einen hat die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht das Gewicht wie etwa die Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Dies folgt aus dem Umstand, dass erwachsene Kinder sich in der Regel von ihren Eltern lösen und ein eigenes Leben führen. Zum anderen ist der Sohn A. zur Zeit ebenfalls inhaftiert und soll nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausgewiesen werden.

Des Weiteren kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die Schutzbestimmung des Art. 8 EMRK berufen. Soweit Art. 8 Abs. 1 EMRK sich auf den Schutz des Familienlebens bezieht, geht der Schutzbereich nicht über den des Art. 6 GG hinaus, so dass insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden kann.

Der Schutzbereich des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und der Außenwelt zu begründen und zu pflegen. Der Begriff darf nicht eng ausgelegt werden. Es handelt sich um die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthaltes wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, a.a.O., m.w.N.; Kloesel/Christ Häußer, a.a.O. Band 3, Nr. 481, Art. 8 EMRK, Rdnr. 30). Zwar spricht einiges dafür, dass die streitgegenständliche Ausweisung im Falle des Klägers in den Schutzbereich dieser Bestimmung eingreift. Der Eingriff ist aber jedenfalls nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

Für einen Eingriff in diesen Schutzbereich spricht, dass der Kläger sich inzwischen seit November 1998 und damit ca. 14 1/2 Jahre ununterbrochen in Deutschland aufhält, von denen er zudem annähernd 10 Jahre im Besitz gültiger Aufenthaltstitel war. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er in gewissem Rahmen während seines Aufenthalts in Deutschland persönlichen Kontakt zu Dritten aufgebaut hat, obwohl er in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts angegeben hat, er habe derzeit nur noch Kontakt zu seiner Familie. Insgesamt kann damit zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass mit seinem 14 1/2-jährigen Aufenthalt in Deutschland auch solche Umstände verknüpft sind, die sein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung wie auch auf Achtung seiner schutzwürdigen Beziehungen zu anderen Menschen betreffen.

Der mit der Ausweisung des Klägers verbundene Eingriff in dieses Recht ist aber nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Denn er ist gesetzlich vorgesehen und stellt sich hier als eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer notwendig ist.

Die Ausweisung des Klägers ist in § 53 AufenthG gesetzlich geregelt. Es besteht Einigkeit, dass nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen die Vertragsstaaten das Recht haben, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Von diesem Recht hat die Bundesrepublik Deutschland unter anderem durch den Erlass des Aufenthaltsgesetzes und seiner ergänzenden Bestimmungen Gebrauch gemacht. Dabei ist nochmals hervorzuheben, dass die differenzierten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere betreffend den Erlass von Ausweisungen, nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 8 EMRK stehen.

Ob die Maßnahme im Einzelfall zur Erreichung des vorstehend bezeichneten Zweckes notwendig und damit im Ergebnis nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist, kann nur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung beantwortet werden (BVerfG, a.a.O.). In diese Abwägung sind einzubeziehen die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Wiederholungsgefahr, die Dauer des Aufenthaltes im Land, aus dem der Betroffene ausgewiesen werden soll, die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufenthaltsland sowie zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (OVG Rh-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008 – 7 B 10529/08.OVG –; vgl. ebenso die Aufzählung der sog. Regelhinweise des EGMR zu Art. 8 EMRK bei Deibel, ZAR 2009, 121 ff.). An diesem Prüfprogramm, welches sich der Sache nach im Wesentlichen mit dem Wortlaut des § 55 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AufenthG deckt, zeigt sich wiederum, dass die nach Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte weitestgehend bereits in den nationalen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ihren Niederschlag gefunden haben und Art. 8 EMRK somit keinen Prüfungsrahmen außerhalb des Aufenthaltsgesetzes eröffnet (Urteil der erkennenden Kammer vom 17. März 2008 – 3 K 1349/07.KO –). Die Vorschrift ist lediglich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, was auch durch die Regelung des § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG in besonderem Maße deutlich wird, zu berücksichtigen. Unter Anlegung dieses Maßstabes kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Ausweisung des Klägers sich im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK als unverhältnismäßig erweist.

Was Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten anbelangt, ist hervorzuheben, dass er sich mit der vom Landgericht Bad Kreuznach abgeurteilten Tat des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Brandstiftung im Bereich schwerer Kriminalität bewegt hat, was auch an der verhängten erheblichen Freiheitsstrafe von 8 Jahren deutlich wird. Aber auch die davor von ihm begangenen Straftaten weisen eine deutliche Steigerungstendenz auf, beginnend mit Bagatellstraftaten wie kleineren Diebstählen bis hin zu Betäubungsmitteldelikten. Dabei hat der Kläger höchstrangige Rechtsgüter Dritter wie Leben, Gesundheit und Eigentum erheblich gefährdet bzw. geschädigt (vgl. dazu auch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008 – 7 B 10529/08.OVG –; vgl. aber auch OVG Rh-Pf., Urteil vom 22. April 2009 – 7 A 11361/08.OVG –). Aufgrund der Vielzahl der Straftaten besteht nach Auffassung der Kammer beim Kläger aktuell noch eine beachtliche Wiederholungsgefahr. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Wiederholungsgefahr um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerwiegender die Tat war. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich bei ihm ein grundlegender und nachhaltiger Sinneswandel vollzogen hätte; einen solchen lassen auch seine Einlassungen im Rahmen der Klagebegründung nicht erkennen, mit denen er versucht, seine Tat herunterzuspielen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger die Empfehlungen der Strafanstalt in Bezug auf die Durchführung einer Drogentherapie und eines Sprachkurses bislang nicht umgesetzt hat. Soweit er hierzu vorgetragen hat, dass es wegen der im Raum stehenden Ausweisung insoweit zu Verzögerungen gekommen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Hierzu ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass derartige Empfehlungen bereits von Beginn seiner Haft an ausgesprochen wurden, ohne dass erkennbar wäre, inwieweit er sich ernsthaft und nachhaltig um die Durchführung dieser Maßnahmen bemüht hätte (vgl. hierzu z.B. Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Frankenthal vom 30. März 2010, Az.: 6 B 118/10-9). Die ihm bescheinigte gute Führung in der Haftanstalt reicht angesichts der Vorgeschichte nicht aus, einen grundlegenden Sinneswandel beim Kläger anzunehmen.

Was sodann die Dauer des Aufenthalts anbelangt, ist geklärt, dass weder eine Geburt im gegenwärtigen Aufenthaltsland noch der langjährige Aufenthalt als solcher absolut vor der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung nach schweren Straftaten schützen (so auch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008 – 7 B 10529/08.OVG – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Hieraus folgt, dass nicht in erster Linie die Dauer des Aufenthalts als solche dem Ausländer eine in gesteigertem Maße schutzwürdige Position vermittelt, sondern dass es maßgeblich darauf ankommt, in welchem Umfang die persönliche Entwicklung und Identität des Ausländers durch den Aufenthalt in Deutschland geprägt und wie intensiv seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen hier sind. Dabei liegt es auf der Hand, dass bei zunehmender Dauer des Aufenthalts diese Umstände mehr und mehr an Gewicht gewinnen, so dass hierzu letztlich im Regelfall eine Wechselwirkung zwischen Aufenthaltsdauer und dem Grad der Verwurzelung festzustellen ist (so auch BVerfG, a.a.O).

Dies vorausgeschickt stellt sich die Situation des Klägers so dar, dass dieser im Jahre 1968 in Russland geboren wurde und dort bis zu seiner Ausreise im Jahre 1998 gelebt hat. Ist er somit als Volljähriger im Alter von 30 Jahren nach Deutschland ausgereist, so hat er praktisch seine gesamte Sozialisation in seinem Heimatland erfahren. Er beherrscht nicht nur die dortige Sprache, sondern ist mit den gesellschaftlichen und sonstigen kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsland bestens vertraut.

Seine derzeitige Situation ist zwar durch seinen inzwischen ca. 14 1/2-jährigen Aufenthalt in Deutschland mitgeprägt. Außer dem Erwerb einiger rudimentärer Sprachkenntnisse ist seine Integration in die deutschen Lebensverhältnisse jedoch ersichtlich misslungen. Von einer entsprechenden Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK kann daher vorliegend nicht ausgegangen werden.

Dies gilt zunächst für seine wirtschaftliche Integration. Zwar hat er in Russland einen Schulabschluss erworben und eine Ausbildung zum Schiffsmechaniker absolviert. Darüber hinaus hat er während seines Aufenthalts in Deutschland für zwei Jahre verschiedene Berufe erlernt, in denen er sodann auch zeitweise gearbeitet hat. All dies führte jedoch nicht dazu, dass er auf dem deutschen Arbeitsmarkt dauerhaft Fuß fassen konnte. Er war immer wieder auch für längere Zeiten arbeitslos, was insbesondere für den Zeitraum vor seiner letzten Inhaftierung gilt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass er seinen Lebensunterhalt zukünftig in Deutschland mit eigener Arbeit dauerhaft sicherstellen können wird (zu den Prüfungskriterien betreffend die wirtschaftliche Integration vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 –).

Zu den persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet, die über die familiären Beziehungen hinausgehen, hat er auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er derzeit über keine sonstigen Verbindungen verfüge.

Von einer "Handreichung des Staates" in Bezug auf die Aufenthaltsdauer des Klägers kann hier ebenfalls nicht gesprochen werden. Zwar streitet insoweit für ihn, dass er nahezu 10 Jahre im Besitz gültiger Aufenthaltstitel war. Diese Aufenthaltserlaubnisse waren jedoch stets befristet und überdies wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er im Falle weiterer Straffälligkeit mit seiner Ausweisung rechnen musste (Blatt 67 der Verwaltungsakten, Schreiben vom 17. September 2003). Schon vor diesem Hintergrund konnte in der Person des Klägers kein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf einen vorbehaltslos gewährten Daueraufenthalt entstehen. Dass der Aufenthalt des Klägers sodann seit Ende September 2008 "geduldet" wurde, obwohl seine Aufenthaltserlaubnis erloschen war, führt zu keiner anderen Sicht der Dinge. Denn insoweit bleibt zu sehen, dass er den Großteil dieser Zeit in Haft verbracht hat, was grundsätzlich nicht zu einem Vertrauenstatbestand im Hinblick auf einen Daueraufenthalt führt.

Ist damit eine Verwurzelung des Klägers in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des EGMR nicht festzustellen, so ergeben sich darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine Rückkehr nach Russland nicht zumutbar wäre. Hierzu ist hervorzuheben, dass er 30 Jahre dort gelebt hat und die Sprache und Gepflogenheiten des Landes kennt. Etwas anderes folgt auch nicht aus seinem Vortrag betreffend die Vorgänge bei seinem letzten Aufenthalt in Russland. Selbst wenn man diese Angaben als wahr unterstellen würde – was offen bleiben kann –, kann ihm ohne weiteres zugemutet werden, in einer anderen Stadt als seiner früheren Heimatstadt Wohnsitz zu nehmen, um so möglichen weiteren Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen.

Die Ausweisung des Klägers erweist sich nach alledem als rechtmäßig. [...]