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VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Urteil vom 20.11.2012 - 10 K 2198/11 - asyl.net: M21094
https://www.asyl.net/rsdb/M21094
Leitsatz:

1. Ein bereits erloschener Aufenthaltstitel kann nicht verlängert werden.

2. Zum Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG bei Aufnahme eines mehrjährigen Hochschulstudiums im Heimatstaat.

3. Zum Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wenn der Ausländer regelmäßig kurz vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist ins Bundesgebiet einreist, wenige Wochen hier bleibt und sodann zur Verfolgung desselben Zwecks (hier: Fortsetzung des Hochschulstudiums) wieder ausreist (hier: rechtsmissbräuchlich).

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Erlöschen, Sechs-Monats-Frist, Sechsmonatsfrist, vorübergehend, seiner Natur nach nicht nur vorübergehender Grund, Lebensmittelpunkt, Iran, Kurzaufenthalt, vorübergehender Auslandsaufenthalt, Visumsverfahren, Studium, Studium im Ausland, Auslandsstudium,
Normen: AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6, AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 7, AufenthG § 81 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

a) Ein Anspruch auf Verlängerung der ihr zuletzt am 11.1.2006 erteilten und bis 10.1.2009 befristeten Aufenthaltserlaubnis steht der Klägerin bereits deshalb nicht zu, weil diese Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung schon erloschen war. Ein erloschener Aufenthaltstitel kann nicht verlängert werden (BVerwG, Urt. v. 22.6.2011, 1 C 5/10, Rn. 14 – zitiert nach juris). Denn eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG ist auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet (BVerwG, a.a.O.). Vor dem Hintergrund der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angeordneten Rechtsfolge, wonach eine Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf ihrer Geltungsdauer erlischt, setzt die Verlängerung einen noch wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus (BVerwG, a.a.O.; Albrecht, in: Storr u.a., ZuwanderungsR, 2. Aufl. 2008, § 81 AufenthG Rn. 21 m w. Nachw.). Der Systematik des Aufenthaltsgesetzes widerspräche es, eine bereits abgelaufene Aufenthaltserlaubnis mit Rückwirkung vor den Zeitpunkt der Antragstellung zu verlängern (BVerwG, a.a.O.; Beschl. v. 19.8.1993, 1 B 49/93, Rn. 6 zu § 13 AuslG 1990; Urt. v. 1.3.1983, 1 C 14/81, Rn. 21 zu § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965 – jeweils zitiert nach juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 81 Abs. 4 AufenthG, wonach der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt (BVerwG, Urt. v. 22.6.2011, 1 C 5/10, Rn. 15 – zitiert nach juris). § 81 Abs. 4 AufenthG soll den Ausländer davor schützen, dass sich die bloße Dauer des Verwaltungsverfahrens materiell zu seinen Lasten auswirkt. Deshalb soll er durch eine verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn die Behörde sofort entschieden hätte (BVerwG, a.a.O.). Die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG hat besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung und erfasst demzufolge Zeiträume vor der Antragstellung bei der Ausländerbehörde nicht (BVerwG, a.a.O.). Vorliegend war die der Klägerin zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrags am 6.1.2009 bzw. – sofern der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis konkludent einen Hilfsantrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis enthalten sollte (vgl. Wenger, in: Storr, ZuwanderungsR, a.a.O., § 9 AufenthG Rn. 4) – am 19.8.2008 aufgrund ihres Aufenthalts zu Studienzwecken im Iran bereits gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG (dazu unter aa)) bzw. gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (dazu unter bb)) erloschen.

aa) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. Dies war vorliegend am 17.9.2006 der Fall, als die Klägerin zum Zwecke des Studiums an der Universität Teheran in den Iran ausgereist ist. Ob ein Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausreist, beurteilt sich nicht (allein) nach dem inneren Willen des Ausländers, sondern aufgrund einer Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, zu denen auch die Dauer der Abwesenheit zählt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988, 1 B 135/88, Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.1.2005, 1 Bs 513/04, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.9.2010, OVG 11 B 14/10, Rn. 19; VGH München, Urt. v. 2.11.2010, 10 B 09.1771, Rn. 25; VG Ansbach, Urt. v. 7.12.2010, AN 19 K 10.00481, Rn. 21 – jeweils zitiert nach juris; Schäfer, in: GK-AufenthG, Stand: 65. Erg.lieferg. Oktober 2012, § 51 Rn. 45 f.). Je länger sie währt und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist. Weiterhin kommt es darauf an, ob sich der Auslandsaufenthalt auf einen konkreten Zweck und einen überschaubaren Zeitraum bezieht (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Gibt ein Ausländer seinen bisherigen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet endgültig auf und reist er in sein Heimatland aus, um dort dauerhaft zu leben, so erfolgt die Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund (VGH München, Beschl. v. 26.7.2007, M 4 E 07.1573, Rn. 32 – zitiert nach juris; Schäfer, a.a.O., Rn. 47). Auch dann, wenn der Ausländer beabsichtigt, später in das Bundesgebiet zurückzukehren, kann der Grund für das Verlassen des Bundesgebietes seiner Natur nach nicht nur vorübergehend sein. Dies ist der Fall, wenn sich der Zweck des Auslandsaufenthalts nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist (BVerwG, a.a.O.; Beschl. v. 4.5.1993, 1 B 220/92, Rn. 6 – zitiert nach juris; Schäfer, a.a.O., Rn. 48; Hailbronner, AuslR, Stand: 78. Erg.lieferg. August 2012, § 51 AufenthG Rn. 21). Wenn ein Ausländer etwa im Heimatstaat eine Schule besucht, liegt in der Regel eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet vor (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; Schäfer, a.a.O., Rn. 53). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Ende der im Heimatstaat begonnenen Ausbildung nicht absehbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.1.2008, 11 ME 418/07, Rn. 9 – zitiert nach juris; Schäfer, a. a. O.; Hailbronner, a.a.O.). Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn nach den Gesamtumständen die Rückkehrabsicht außer Frage steht, die zeitlich begrenzte Dauer der Ausbildung von vornherein feststeht und die Ausbildung für einen Aufenthalt im Bundesgebiet von Nutzen ist (VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.1990, 1 S 1948/90).

Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist im Fall der Klägerin von einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Ausreisegrund auszugehen. Dabei ist das von der Klägerin zum WS 2006/2007 an der Universität Teheran aufgenommene Studium in seiner (voraussichtlichen) gesamten Dauer und nicht nur das betreffende – hier das erste – Semester in den Blick zu nehmen (vgl. VG Ansbach, a.a.O.). Insoweit ist festzustellen, dass sich der Zweck des Aufenthalts der Klägerin im Iran von vornherein nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezog, sondern auf eine langfristige und zeitlich unbestimmte Zeit ausgerichtet war. Das Studium der Germanistik und des Persischen mit dem Studienziel Karshenassi (Bachelor) in der Fachrichtung Übersetzung war auf mehrere Jahre angelegt, wie letztlich auch der Umstand belegt, dass die Klägerin es (erst) nach sechs Jahren im Sommer 2012 abgeschlossen hat. Bei solch einem mehrjährigen Hochschulstudium kann von einem überschaubaren Zeitraum nicht mehr die Rede sein. Hieran ändert auch der von der Klägerin geltend gemachte Umstand nichts, sie habe von vornherein nach Abschluss des Studiums wieder ganz nach Deutschland zurückkehren wollen, weil sie hier eine Anstellung bei der ... GmbH bzw. der ... in Aussicht gehabt habe. Selbst wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte – eine Bescheinigung o.ä. wurde nicht vorgelegt – reicht dies nicht aus, um von einem von vornherein klar begrenzten Auslandsaufenthalt mit absehbarem Ende auszugehen. Dem stehen bereits die Unwägbarkeiten eines Hochschulstudiums entgegen, dessen genaues Ende sich nie vorhersagen lässt, hängt es doch von verschiedensten Faktoren wie etwa ausreichenden Kapazitäten in den zu belegenden Fächern oder Prüfungserfolgen ab.

Des Weiteren spricht vor allen Dingen die Dauer der Abwesenheitszeiten der Klägerin seit dem 17.9.2006 dafür, dass ihre Abwesenheit erheblich über die Dauer eines bloßen Besuchs- oder Erholungsurlaubs hinausging. Die Abwesenheit der Klägerin wurde lediglich durch zwar regelmäßige, aber stets nur wenige Wochen andauernde Aufenthalte im Bundesgebiet unterbrochen, die bei weitem kürzer waren als die Abwesenheitszeiten. Ausweislich der Ein- und Ausreisestempel in ihrem Reisepass blieb die Klägerin nach ihrer Ausreise in den Iran am 17.09.2006 fast sechs Monate dort und hielt sich dann lediglich vom 11.3.2007 bis 25.3.2007, also zwei Wochen in Hamburg auf. Sodann reiste sie wieder in den Iran und blieb über fünf Monate dort, nämlich bis zum 2.9.2007. Hieran schloss sich wiederum ein lediglich zweiwöchiger Aufenthalt in Hamburg bis 16.9.2007 an. Anschließend hielt sich die Klägerin wiederum fast sechs Monate im Iran auf. In der Zeit vom 14.3. bis 4.4.2008, mithin knapp drei Wochen, war sie wieder in Hamburg, um sich danach wieder vier Monate (bis 6.8.2008) im Iran aufzuhalten. Danach war sie etwas länger, nämlich ungefähr sieben Wochen (vom 6.8. bis 26.9.2008) in Deutschland und reiste sodann wieder für einen dreimonatigen Aufenthalt in den Iran. Auch in den Jahren 2009 und 2010 hielt sie sich die weit überwiegende Zeit des Jahres im Iran auf. Die mehrmonatigen Aufenthalte der Klägerin im Iran, die allesamt demselben Zweck, nämlich der Fortsetzung des Studiums dienten, zeugen von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes der Klägerin in ihren Heimatstaat. Soweit die Klägerin stets kurz vor Ablauf von sechs Monaten (vgl. hierzu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) für kurze Zeit ins Bundesgebiet zurückgekehrt ist, vermag dieses Vorgehen ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988, 1 B 135/88, Rn. 7; OVG Münster, Beschl. v. 24.4.2007, 18 B 2764/06, Rn. 8; Beschl. v. 25.8.2003, 18 B 978/03, Rn. 8 zu § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG; OVG Lüneburg, a.a.O.; VGH München, Beschl. v. 17.12.2007, 24 CE 07.2964, Rn. 5 – jeweils zitiert nach juris; Schäfer, a.a.O., Rn. 56). Allein eine derartige wiederholte Rückkehr für wenige Tage ist nicht geeignet, die nur vorübergehende Natur der Ausreise zu belegen (Schäfer, a.a.O.).

Der Annahme der Verlagerung des Lebensmittelpunkts in den Iran steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin offenbar nicht sämtliche Beziehungen im Bundesgebiet abgebrochen hat (vgl. zu diesem Aspekt VGH München, Beschl. v. 26.7.2007, M 4 E 07.1573, Rn. 32 – zitiert nach juris; Schäfer, a.a.O., Rn. 47; Hailbronner, a a.O.). Soweit sie sich in regelmäßigen Abständen wenige Wochen in Hamburg aufgehalten hat, vermag dies ihre langen mehrmonatigen Abwesenheitszeiten nicht aufzuwiegen. Vielmehr dienten diese Aufenthalte in Hamburg ersichtlich lediglich dazu, jedenfalls die hier lebenden Eltern zu besuchen, was einmal mehr als Beleg dafür erscheint, dass nicht die Aufenthalte im Iran bloß vorübergehender Natur waren, sondern gerade umgekehrt die Aufenthalte im Bundesgebiet. Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin in der Wohnung ihrer Eltern weiterhin über ihr Kinderzimmer verfügte, ist kein geeigneter Beleg dafür, dass ihr Lebensmittelpunkt weiterhin in Hamburg lag. Denn seit ihrer Ausreise im September 2006 hat sie sich dort kaum aufgehalten und das Zimmer praktisch nicht genutzt. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Eltern (wohl) weiterhin Kindergeld für sie beziehen. Zum einen richtet sich der Bezug von Kindergeld nach anderen Rechtsvorschriften als das Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis. Zum anderen mag die fortlaufende Bewilligung von Kindergeld auf einer anderen Rechtsauffassung der zuständigen Behörde beruhen, an welche das erkennende Gericht in keiner Weise gebunden ist.

bb) Darüber hinaus erfüllt die Klägerin auch den Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Danach erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Zwar lässt sich den Eintragungen im Reisepass der Klägerin entnehmen, dass sie sich nach ihrer Ausreise nach Teheran am 17.9.2006 bis zur Beantragung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis spätestens am 6.1.2009 immer wieder im Bundesgebiet aufgehalten hat, und zwar stets vor Ablauf von sechs Monaten nach der letzten Ausreise. Dies steht einer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG im vorliegenden Fall indes nicht entgegen. Vielmehr hat der Aufenthalt der Klägerin im Iran ab dem 17.9.2006, der fortlaufend dem Zwecke des Studiums an der Universität Teheran diente, nach Abzug der Unterbrechungszeiten in Form der zwischenzeitlichen Kurzaufenthalte in Hamburg den maßgeblichen Sechs-Monats-Zeitraum bei weitem überschritten. Denn der Lauf der Sechs-Monats-Frist wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Ausländer kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt und danach zur Verfolgung desselben Zwecks wieder ins Ausland ausreist (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 22; VGH München, a.a.O., Rn. 34; VG Ansbach, Urt. v. 22.2.2011, AN 19 K 10.02362, Rn. 31 – jeweils zitiert nach juris; Schäfer, a.a.O., Rn. 72; Hailbronner, a.a.O., Rn. 26; Dienelt, in: Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 51 AufenthG Rn. 12). Ein derartiges Vorgehen erweist sich als rechtsmissbräuchlich und ist damit nicht geeignet, das Erlöschen eines Aufenthaltstitels gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zu verhindern. Mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, dem Ausländer trotz vorübergehenden Auslandsaufenthalten sein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten, ist es nicht vereinbar, dass ein Ausländer sein einmal hier erworbenes Aufenthaltsrecht gewissermaßen "in Reserve halten" kann für den Fall, dass er – aus welchen Gründen auch immer – irgendwann einmal in die Bundesrepublik zurückkehren möchte (OVG Münster, Beschl. v. 24.4.2007, 18 B 2764/06, Rn. 14; Beschl. v. 25.8.2003, 18 B 978/03, Rn. 8 zu § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990; Beschl. v. 26.8.1988, 18 B 1063/88, Rn. 6 zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 – jeweils zitiert nach juris; Schäfer, a. a. O., Rn. 54). [...]