OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2013 - 7 B 2.13 - asyl.net: M21121
https://www.asyl.net/rsdb/M21121
Leitsatz:

1. Die Behauptung, eine Aufenthaltserlaubnis nach der Weisung des Senators für Inneres "Ausländer aus dem Libanon" vom 1. Oktober 1987 wäre "nach Sinn und Zweck nicht erteilt worden, wenn die türkische Staatsangehörigkeit der Klägerin bekannt gewesen wäre", ist nicht belegt.

2. Maßgeblich wäre eine von der Weisungslage seinerzeit abweichende Verwaltungspraxis, weil "Altfall-Regelungen" nicht auf gesetzlicher Regelung unter Geltung des Ausländergesetzes 1965, sondern auf der im behördlichen Ermessen stehenden Berechtigung zum Erlass von Bleiberechtsregelungen aus humanitären Gründen durch die obersten Landesbehörden ohne Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres beruhen.

3. "Ausländer aus dem Libanon" nach der Weisung des Senators für Inneres vom 1. Oktober 1987 waren Personen, deren Herkunftsland im Zeitpunkt der Einreise der Libanon war.

4. Belastbare Anhaltspunkte, die den Schluss auf ein anderes Herkunftsland zuließen, ergeben sich nicht aus einer Registrierung im türkischen Personenstandsregister (Nüfus).

5. Beim Rücknahmeermessen sind Einreisealter und Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen.

Schlagwörter: türkische Staatsangehörige, türkische Staatsangehörigkeit, Libanon, Ausländer aus dem Libanon, Bleiberechtsregelung, Altfallregelung, Weisung, Weisungslage, Erlasslage, Verwaltungspraxis, Gleichbehandlung, Anspruch auf Gleichbehandlung, Gleichheitsgrundsatz, Registrierung, Türkei, Registrierung in der Türkei, Mahalmi, staatenlose Kurden, Rücknahme, Rücknahme des Aufenthaltstitels, ungeklärte Staatsangehörigkeit, falsche Angaben, Staatsangehörigkeit, Täuschung, Verschweigen, Rücknahme, Rücknahme des Aufenthaltstitels,
Normen: VwVfG § 48 Abs. 1, VwVfG § 48 Abs. 3 S. 2, VwVfG § 48 Abs. 2 S. 3, GG Art. 3 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

bb) Die Rücknahme aller ab 1988 an die Klägerin zu 5. erteilten Aufenthaltstitel ist darüber hinaus aber auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte das ihm gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln zustehende Ermessen im Bescheid vom 19. Oktober 2005 fehlerhaft ausgeübt hat. Er beschränkt sich nämlich lediglich auf die Feststellung: "Das öffentliche Interesse an der Rücknahme … ihres Aufenthaltstitels überwiegt Ihr persönliches Interesse am weiteren Bestand" und damit letztlich auf die Annahme der Rechtswidrigkeit der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltstitel. Dies reicht nicht aus. Weder wird erkennbar berücksichtigt, dass die Klägerin zu 5. bereits im Kindesalter, d.h. mit elf bzw. zwölf Jahren, in die Bundesrepublik Deutschland zugewandert ist, noch werden die während der Dauer ihres seinerzeit bereits 24 Jahre währenden Aufenthalts im Bundesgebiet entwickelten persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen schutzwürdigen Belange zumindest im Ansatz dargelegt und, wie erforderlich, mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme gewichtend abgewogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris Rz. 21 f.; vgl. zu Art. 8 EMRK auch BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392.10 -, juris Rz. 19 ff.). Zudem war hierbei auch die Frage einer etwaigen eigenen Beteiligung der Kinder an einer Täuschung durch ihre Eltern bzw. ggf. das Vorliegen eigener Täuschungshandlungen in die Ermessenserwägungen einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 -, juris Rz. 32).

Auch die Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind nicht geeignet, diese unzureichende Ermessensausübung im angegriffenen Bescheid im Sinne einer Heilung des (Ermessens-)Fehlers zu ergänzen.

Maßgeblicher Zeitpunkt bei der gerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem eine Aufenthaltsbeendigung durch Rücknahme oder Widerruf eines Aufenthaltstitels verfügt wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris Rz. 11). Die Verwaltungsbehörde darf ihre Ermessenserwägungen in diesen Fällen noch im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO nicht nur ergänzen, d.h. durch nachgeschobene Erwägungen nachbessern und heilen, sondern sie ist hierzu bei der Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung im Sinne einer fortlaufenden Aktualisierung verpflichtet, sie muss die Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris Rz. 8 ff.). Allerdings sind im Hinblick darauf, dass durch die Änderung der Begründung des Verwaltungsakts im gerichtlichen Verfahren der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden darf, bei der Ergänzung von behördlichen Ermessensentscheidungen im gerichtlichen Verfahren strenge Anforderungen an Form und Handhabung zu stellen. Insbesondere muss die Behörde klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher "neuen" Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibt. Dabei muss sie auch deutlich machen, welche ihrer ursprünglichen bzw. bereits früher nachgeschobenen Erwägungen sie aufrecht erhält und welche gegenstandslos werden. Ferner muss die Nachholung von Ermessenserwägungen aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit grundsätzlich schriftlich erfolgen bzw. müssen Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung als solche vom Gericht protokolliert werden (vgl. BVerwG, ebenda, Rz. 18).

Für Fälle, in denen die Ermessensprüfung im behördlichen Bescheid - wie vorliegend - dadurch geprägt war, dass die während eines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet entstandenen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen schutzwürdigen privaten Belange nicht im Ansatz dargelegt wurden und es zudem an einer gewichtenden Abwägung mit den öffentlichen Rücknahmeinteressen fehlt, ist für eine nach § 114 Satz 2 VwGO zulässige und hinreichende Nachbesserung und Heilung der Ermessensentscheidung zunächst die fehlerfreie Darstellung der einzustellenden bedeutsamen privaten Belange und sodann eine sorgfältige Abwägung zu fordern.

Bereits diesen Grundanforderungen genügen die Darlegungen des Beklagten zur Begründung seiner Ermessensentscheidung in der mündlichen Verhandlung nicht. Sie beschränken sich auf die Feststellung, das öffentliche Interesse an der Rücknahme überwiege das private Interesse, da die Klägerin zu 5. neben ihrem jahrelangen Aufenthalt von Sozialleistungen lebe und keine besondere Integrationsleistung vorweisen könne. Dabei übersieht der Beklagte, dass nach der Weisung des Senators für Inneres vom 1. Oktober 1987 in Ziffer III.1., der - wie dargelegt - humanitäre Erwägungen zugrunde lagen, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht davon abhängen sollte, "ob die Ausländer ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestritten werden können oder nicht". Das belegt zudem der Prüfbogen für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis, wonach die Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu den Voraussetzungen hierfür gehörte. Auch die weiteren Verfügungen über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und -befugnis der Klägerin zu 5. lassen einen derartigen Rückschluss nicht zu, zumal am fortlaufenden Sozialhilfebezug jedenfalls ab Oktober 1995 nach den in der Ausländerakte befindlichen Bescheinigungen des Bezirksamts Neukölln kein Zweifel bestehen konnte. Auch das spricht dafür, dass es hierauf nach der letztlich maßgeblichen Ermessenspraxis nicht ankam. Dann aber kann eine Rücknahme hierauf auch nicht gestützt werden. Im Übrigen hätte der Beklagte zumindest abwägend berücksichtigen müssen, dass die Klägerin angesichts der notwendigen Betreuung ihrer fünf zwischen 1986 und 1992 geborenen Kinder zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie allenfalls eingeschränkt in der Lage war, zumal sie seit dem Tode ihres Ehemannes im Jahre 1994 "alleinerziehende Mutter" war. Hierfür ist nach den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung nichts ersichtlich.

Darüber hinaus hätte es auch der Prüfung und Abwägung bedurft, ob ihr, nachdem sie bereits als Kind in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, eine Integration in den Libanon oder die Türkei überhaupt möglich und zumutbar erschien. Auch das lässt die "Erweiterung" des Ermessens in der mündlichen Verhandlung nicht erkennen.

Angesichts dessen kommt es auf die weiteren Ausführungen des Beklagten zur Berufungsbegründung, wonach das Verwaltungsgericht fehlerhaft auf die Möglichkeit der Rückführung oder Ausreise der Klägerin zu 5. in die Türkei abgestellt habe und zu Unrecht angenommen habe, diese habe von ihrer Registrierung in der Türkei bzw. ihrer türkischen Staatsangehörigkeit nichts gewusst und auch nicht deren rechtliche Konsequenzen überblicken können, letztlich nicht an. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass viel dafür spricht, dass die Rügen des Beklagten insoweit zu Recht erhoben werden. [...]