VerfGH Berlin

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Zitieren als:
VerfGH Berlin, Beschluss vom 18.10.2013 - 115/13, 115 A/13 (= ASYLMAGAZIN 11/2013, S. 387 ff.) - asyl.net: M21222
https://www.asyl.net/rsdb/M21222
Leitsatz:

Eine geltend gemachte Leibes- und Lebensgefahr darf auch bei der Verteilungsentscheidung nach §§ 45, 46 AsylVfG und deren Durchsetzung nicht unberücksichtigt bleiben.

Der legitime Zweck des Verfahrens nach § 46 AsylVfG, eine gleichmäßige Belastung der Länder zu gewährleisten und das Asylverfahren zu straffen, findet seine Grenze in dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 8 Abs. 1 S. 1 Verfassung von Berlin).

Gerichte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren müssen umso umfassender und eingehender die Sach- und Rechtslage prüfen, je schwerwiegender die Folgen eines drohenden faktischen Rechtsverlustes sein können. Dies gebietet die grundrechtliche Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Verfassung von Berlin). Wird unter Vorlage von fachärztlichen Attesten geltend gemacht, dass sich der Betroffene in dringend erforderlicher psychiatrischer und psychologischer Behandlung befinde und durch die Umverteilung der Behandlungserfolg gefährdet sei, darf sich das Gericht nicht mit pauschalen eigenen Überlegungen darüber hinwegsetzen.

Schlagwörter: Verfassungsbeschwerde, Anhörungsrüge, körperliche Unversehrtheit, Gewährung effektiven Rechtsschutzes, effektiver Rechtsschutz, Antragsbefugnis, Aufnahmeeinrichtung, subjektives Recht, Verteilungsverfahren, länderübergreifende Umverteilung, Umverteilung, Verhältnismäßigkeit, psychische Erkrankung, Gesundheitsgefahr, behandlungsbedürftig, Behandlung, Behandlungsbedarf,
Normen: GG Art. 2 Abs. 2, GG Art. 19 Abs. 4, VvB Art. 8 Abs. 1 S. 1, VvB Art. 15 Abs. 4 S. 1, VwGO § 123, AsylVfG § 48, AsylVfG § 22 Abs. 1 S. 2, AsylVfG § 22 Abs. 3
Auszüge:

[...]

a) Unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags des Beschwerdeführers innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist genügt die Verfassungsbeschwerde den Darlegungsanforderungen gemäß § 49 Abs. 1, § 60 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG.

Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer Anhörungsrüge erhoben hat, über die noch nicht entschieden ist. Zur gleichzeitigen, sofortigen Anrufung des Verfassungsgerichtshofes bestand hier Anlass, da der Beteiligte zu 2 im Ausgangsverfahren lediglich zugesagt hatte, von einer Durchsetzung der Weiterleitung nach Bielefeld nur bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abzusehen. Ob die Anhörungsrüge überdies möglicherweise bereits von vornherein unzulässig oder offensichtlich aussichtslos und ihre Erhebung deswegen unzumutbar war, kann offen bleiben. Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht erledigt sich im Übrigen das ausschließlich der Selbstkontrolle und ggf. Selbstkorrektur dienende Anhörungsrügeverfahren.

b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die Entscheidung vom 12. August 2013 verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB) und auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB).

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag nach § 123 VwGO sei mangels einer Antragsbefugnis (analog § 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig, weil die Bestimmung einer Aufnahmeeinrichtung, bei der ein Asylsuchender den Asylantrag gemäß § 46 AsylVfG zu stellen und wo er zunächst zu wohnen hat, subjektive Rechte nicht berühre. Diese Rechtsansicht beruht auf einer grundsätzlichen Verkennung der Bedeutung und Tragweite des durch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die vom Beschwerdeführer unter Vorlage fachärztlicher Atteste geltend gemachte Leibes- und Lebensgefahr darf auch bei der sog. Verteilungsentscheidung nach §§ 45, 46 AsylVfG und deren Durchsetzung - unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung der jeweiligen Formen des Verwaltungshandelns - nicht unberücksichtigt bleiben. Insoweit findet der legitime Zweck des Verfahrens nach § 48 AsylVfG, eine gleichmäßige Belastung der Länder zu gewährleisten und das Asylverfahren zu straffen (vgl. dazu Heilbronner, AuslR, Stand März 1999, § 46 AsylVfG Rn. 2; vgl. auch BT-Drs. 12/2002, S. 26, 35) eine Grenze in dem durch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB geschützten Grundrecht, das auch jedem Ausländer zusteht. Die unbedingte Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte gilt nach Art 38 Abs. 1 VvB - ebenso wie nach § 1 Abs. 3 GG - bei allen Maßnahmen der Verwaltung unabhängig davon, ob einfachrechtliche Regelungen dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte einräumen. Welche Eingriffe in die Grundrechtssphäre zulässig sind, ist allgemein und im Einzelfall unter Beachtung der Grundrechtsschranken nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch Abwägung der einander widerstreitenden Interessen zu bestimmen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 51, 324 <346>; 52,214 <219 ff.>, jeweils m.w.N.). Die Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Belange des Ausländers einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der Entscheidung nach § 46 Abs. 2 AsylVfG Ist insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil die sog. Erstverteilung gemäß §§ 45, 46 AsylVfG nach abstrakt-generellen Kriterien erfolgt und in diesem Rahmen - anders als für die endgültige Zuweisung nach §§ 50, 51 AsylVfG - die Berücksichtigung privater Belange des einzelnen Ausländers einfachrechtlich nicht ausdrücklich vorgesehen sehen ist (vgl. VG Schwerin, Beschlüsse vom 18. April 2013 - 3 B 693/12 As -, juris . Rn. 23 f., und 4. Juni 2013 - 3 B 285/13 As -, juris Rn. 21 f.; VG München, Beschluss vom 12. November 2012, a.a.O., Rn. 38; Marx, AsylVfG, 7. Auflage 2009, § 46 Rn. 40 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand Februar 2010, § 46 Rn. 4, m.w.N.; zu § 22 AsylVfG a.F. vgl. OVG Münster, Beschluss vom 31. März 1992 - 17 B 305/82.A -, Juris Rn. 16; zweifelnd Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 48 AsylVfG Rn. 8; Heilbronner, a.a.O., Rn. 18 f.). Dies verkennt das Verwaltungsgericht, indem es bereits eine Antragsbefugnis des Beschwerdeführers verneint, damit jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit im Rahmen der Entscheidung nach § 46 AsylVfG als unbeachtlich ansieht und den Beschwerdeführer unter Berufung auf den angeblichen Regelungsgehalt des § 46 AsylVfG partiell praktisch rechtsschutzlos stellen will. Der Beschwerdeführer muss sich nicht auf den gegen eine mögliche Weiterleitungsanordnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AsylVfG gegebenen Rechtsschutz verweisen lassen.

bb) Soweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zusätzlich darauf gestützt hat, der Antrag nach § 123 VwGO sei überdies auch unbegründet, ist es zwar in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise davon ausgegangen, dass schutzwürdige Belange des Beschwerdeführers der Umverteilung entgegenstehen können (BA S. 3 unter Berufung auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2009 - OVG 6 S 48.08 -, nicht veröffentlicht). Soweit es das Vorliegen solcher Umstände aber verneint und gemeint hat, eine unmittelbare konkrete und wesentliche Leibes- oder Lebensgefahr für den Fall der Weiterleitung des Beschwerdeführers nach Bielefeld sei durch die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht belegt, verfehlt es die verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere des Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Art. 16 Abs. 4 Satz 1 VvB).

(1) Aus der grundrechtlichen Garantie des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art 15 Abs. 4 Satz 1 VvB ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 20. Dezember 2012 - VerfGH 28/11, 28 A/11 u.a. - Rn. 55 m.w.N.). Die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz ist jedenfalls dann geboten, wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre. In Fällen einer drohenden, erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Verletzung von Grundrechten ist erforderlichenfalls schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch tatsächlich und rechtlich eingehend zu prüfen (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2012, a.a.O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 94,166 <216>; BVerfG, NJW 1995, 950 <981>). Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers darf umso weniger zurückstehen, je mehr eine Maßnahme der Verwaltung vollendete Tatsachen schafft (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH - 103/07 - zum Eilrechtsschutz nach § 80 VwGO m.w.N.). Dies bedeutet zugleich, dass die Gerichte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren umso umfassender und eingehender die Sach- und Rechtslage prüfen müssen, je schwerwiegender die Folgen eines drohenden faktischen Rechtsverlustes sein können. Dem können Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sowohl durch eine ggf. vertiefte bis abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache als auch durch eine Folgenabwägung gerecht worden. Hierbei ist jedoch stets dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls auch miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um deren etwaige Verletzung nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 128,1 <27 f.> m.w.N.). Bei nicht ausräumbaren Zweifeln an der Rechtmäßigkeit staatlicher Maßnahmen dürfen die Gerichte gewichtige grundrechtlich geschützte Belange allenfalls auf der Grundlage einer konkreten Interessen- und Folgenabwägung zugunsten überwiegender Gemeinwohlinteressen einstweilen zurücktreten lassen (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2012, a.a.O.).

(2) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Der Beschwerdeführer hat unter Vorlage zweier jeweils von einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und einem Psychologen, welche die Beteiligte zu 2 hinzugezogen hatte, erstellter Atteste geltend gemacht, dass er sich in dringend erforderlicher psychiatrischer und psychologischer Behandlung befinde und durch die Umverteilung der Behandlungserfolg gefährdet wäre. In dem Attest vom 7. Juni 2013 sind die den gestellten Diagnosen zugrunde liegenden Symptome und Befunde angegeben. In dem Attest vom 25. Juli 2013 wurde dies erneut eindringlich bestätigt und zusätzlich darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer zeige zunehmend suizidale Verhaltenstendenzen und eine derartige Antriebslosigkeit, gepaart mit Hypervigilanz, quasi-wahnhaften Komponenten und verstärkter Dissoziationsneigung, dass die Transport- und Reisefähigkeit als nicht vorhanden einzuschätzen sei.

Darüber hätte sieh das Verwaltungsgericht nicht mit pauschalen eigenen Überlegungen dazu hinwegsetzen dürfen, dass dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung der in Kenntnis seiner Umverteilung begonnenen Behandlung in Bielefeld "zuzumuten" sei und die Atteste "auch keine unmittelbare konkrete und wesentliche Leibes- oder Lebensgefahr" belegten. Hinsichtlich der Reise- und Transportfähigkeit sowie seiner Suizidgefahr fehlte dem Verwaltungsgericht die - im Übrigen nicht belegte - medizinische sind psychologische Fachkompetenz für eine derartige Annahme (vgl. zur fehlenden eigenen Sachkunde des Tatrichters im Verwaltungsprozess BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2006 - BVerwG 1 B 91.08 -, juris Rn. 7, und vom 22. Dezember 2008 - BVerwG 5 B 100.08 -, juris Rn. 2). Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht angesichts der Schwere der nach den ärztlichen Attesten drohenden Grundrechtseingriffe entweder im Rahmen seiner auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestehenden Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 VwGO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 -1 BvR 356/04 -, Juris Rn. 24; OVG Münster, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 12 B 468/12 -, Juris Rn. 5 f.) weiteren sachverständigen Rat einholen (beispielsweise auch bei den behandelnden Ärzten und Psychotherapeuten nachfragen) oder bei nicht ausräumbaren Zweifeln seine Entscheidung auf eine Folgenabwägung unter Beachtung der attestierten Gesundheitsgefahren stützen müssen (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2012, a.a.O.; zum Bundesrecht:Beschluss vom 30. April 2008 - 2 BvR 333/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.). [...]