LG Frankfurt/Oder

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Zitieren als:
LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 02.10.2013 - 15 T 122/13 - asyl.net: M21224
https://www.asyl.net/rsdb/M21224
Leitsatz:

Wird die geplante Zurückschiebungsmaßnahme nicht nachvollziehbar im Haftantrag dargelegt, ist die Haft rechtswidrig. Für den Betroffenen muss aus dem Haftantrag ersichtlich sein, anhand welcher Kriterien das BAMF die Terminsvorgabe bestimmt, worin die Zurückschiebungsmodalitäten bestehen und insbesondere ob diese von deutscher Seite oder durch den übernehmenden Staat vorgegeben werden.

Schlagwörter: Haftantrag, Haftgründe, Begründung, Abschiebungshaft, Durchführbarkeit, Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückschiebungshaft, Überstellungsmodalitäten, Anhörung, Dublinverfahren,
Normen: FamFG § 417 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Der Haftantrag ist durch die weiteren seitens der Beteiligten im Anhörungstermin abgegebenen Erklärungen hinreichend begründet worden. Den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt ein Haftantrag nicht schon dann, wenn darin entsprechend § 23 FamFG die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Vielmehr muss er sich zu allen in § 417 Abs. 2 FamFG bestimmten Punkten verhalten (BGH FGPrax 2011, 317; InfAuslR 2012, 369). Die dazu notwendigen Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Sie messen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein und dürfen sich nicht in Leerformeln und Textbausteinen erschöpfen (BGH InfAuslR 2012, 369) Dies gilt insbesondere für die Ausführungen zur Durchführbarkeit der Abschiebung und der erforderlichen Dauer der Haft. Sie müssen sich auf das Land beziehen, in das der Betroffene abgeschoben werden soll und Angaben dazu enthalten, ob und innerhalb welchen Zeitraums die Abschiebung in das betreffende Land üblicherweise möglich sind (BGH FGPrax 2012, 82; InfAuslR 2012, 369).

Diesen Anforderungen hat der Haftantrag vom 19.9.2013 nicht genügt, da es darin an der nachvollziehbaren Darlegung der geplanten Zurückschiebungsmaßnahme sowie der Angabe der hierfür zu veranschlagenden erforderlichen Haftdauer gefehlt hat. Soweit darin ausgeführt wird, dass das BAMF der Beteiligten mitteile, wann die Überstellung frühestens terminiert worden könne und letztere unter Beachtung der Überstellungsmodalitäten einen Termin organisiere, wird hieraus für den Empfänger nicht ersichtlich, anhand welcher Kriterien das BAMF die Terminsvorgabe bestimmt, worin die Überstellungsmodalitäten bestehen und insbesondere, ob diese von deutscher Seite oder der des übernehmenden Staates vorgegeben werden, weshalb es an der nachvollziehbaren Darlegung der Durchführung der Rücküberstellung und der hierfür benötigten Zeitspanne fehlt Weiter lässt sich der Begründung auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit das Bedürfnis für eine einmonatige Haftverlängerung entnehmen. [...]