VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Urteil vom 11.12.2013 - 4 K 2051/12 - asyl.net: M21437
https://www.asyl.net/rsdb/M21437
Leitsatz:

Ein Ausländer ist grundsätzlich nicht unerlaubt in die Bundesrepublik eingereist, wenn er im Besitz eines Reiseausweises eines Mitgliedstaates für Flüchtlinge ist. Auch benötigt er zur Einreise in die Bundesrepublik keines Aufenthaltstitels, wenn er im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis eines Mitgliedstaates, in diesem Fall Italien, ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Ausländer gegebenenfalls bereits bei der Einreise geplant hat, im Bundesgebiet bleiben und dort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen.

Der Ausländer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit als Pizzabäcker in einem Schnellimbiss. Eine solche Tätigkeit bedarf der Zustimmung der Agentur für Arbeit. Eine solche Zustimmung kann aber regelmäßig nicht zulässig erteilt werden.

Schlagwörter: Reiseausweis für Flüchtlinge, Documento di Viaggio, Italien, unerlaubte Einreise, anerkannter Flüchtling, Arbeitsgenehmigung, Arbeitserlaubnis, Daueraufenthalt, Zustimmung, Abschiebungsverbot, Abschiebungsandrohung, Visumspflicht, EU-Mitgliedstaat, Mitgliedstaat, zustimmungsfreie Beschäftigung, Aufenthaltstitel für einen anderen Mitgliedstaat, Flüchtlingsanerkennung in einem anderen Mitgliedstaat,
Normen: AufenthG § 38a, AufenthG § 14 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 18 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Der Kläger war im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides weder gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG noch gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG – Nr. 3 der Vorschrift ist hier nicht einschlägig – vollziehbar ausreisepflichtig.

Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist. Dies war – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht der Fall.

Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist nach den hier allein in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG unerlaubt, wenn er einen erforderlichen Pass oder Passersatz nicht besitzt (Nr. 1) oder den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt (Nr. 2). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürfen Ausländer zur Einreise ins Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder aufgrund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht.

Der Kläger war bei seiner Einreise ins Bundesgebiet im März 2012 im Besitz eines italienischen Reiseausweises für Flüchtlinge ("Documento di Viaggio" – "Convenzione di Genevra del 28 luglio 1951", Nr. 048755) und damit eines nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Einreise erforderlichen ausländischen Passersatzes (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AufenthV). Außerdem bedurfte er aufgrund des Rechts der Europäischen Union zur Einreise ins Bundesgebiet keines Aufenthaltstitels. Denn er war bei der Einreise im Besitz einer bis zum 25. September 2016 gültigen italienischen Aufenthaltserlaubnis ("permesso di soggiorno per stranieri"), aufgrund der er gemäß Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsabkommens (SDÜ) i.V.m. § 15 AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise – sowie für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten – befreit war. Nach Art. 21 SDÜ können nämlich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie – wie der Kläger – die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaates stehen.

Die danach ohne (nationalen) Aufenthaltstitel zulässige Einreise des Klägers war auch nicht etwa deswegen unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil dieser ggf. bereits bei Einreise die Absicht hatte, im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und damit letztlich einen Daueraufenthalt angestrebte. Denn durch den Verweis auf die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels nach § 4 AufenthG in § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wird angesichts der bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes unterschiedlichen Auffassung in Rechtsprechung und Lehre hinsichtlich der Frage der unerlaubten Einreise klargestellt, dass sich die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels allein nach objektiven Kriterien und gerade nicht nach dem beabsichtigten Aufenthaltszweck bemisst (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 73) (vgl. ebenso für die Einreise mit einem Schengen-Visum für Kurzaufenthalte trotz beabsichtigten Daueraufenthalts: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 -, BVerwGE 138, 353 = juris, Rn. 20, sowie Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04 -, NJW 2005, 2095).

Die Tatsache, dass der Ausländer nicht mit einem für den beabsichtigten Daueraufenthalt erforderlichen (nationalen) Aufenthaltstitel eingereist ist (vgl. § 6 Abs. 3 AufenthG), kommt allerdings dann zum Tragen, wenn der Ausländer später einen Aufenthaltstitel für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet beantragt. Denn hierbei ist, sofern kein Ausnahmefall nach § 39 AufenthV vorliegt, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu beachten, wonach der Ausländer mit dem – für den jeweiligen Aufenthaltszweck – erforderlichen Aufenthaltstitel eingereist sein muss.

Der Kläger war auch nicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig, weil er am 22. März 2012 und damit noch während der Dauer seines nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ rechtmäßigen Aufenthalts einen Antrag auf (erstmalige) Erteilung des für seinen beabsichtigten Daueraufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitels beantragt hat und dieser Antrag auch die Fiktion des erlaubten Aufenthalts nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat (vgl. zur Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG bei Besitz eines von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 6. Januar 2011 - 18 B 1662/10 -, juris, Rn. 11 ff., und vom 2. Januar 2008 - 18 B 1945/07 -, juris, Rn. 4; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 4. Februar 2011 - 10 CS 10.3149, u.a. -, juris, Rn. 30).

Soweit der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist die Klage als Verpflichtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet.

Zwar hat der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid ausdrücklich nur "festgestellt", dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nicht zusteht. Der Sache nach hat er damit jedoch den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 22. März 2012, an dessen Bescheidung dieser zuvor wiederholt erinnert hatte, abgelehnt und damit eine für diesen belastende Regelung getroffen. Im Hinblick auf die Versagung eines beantragten Verwaltungsakts ist aber die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart (vgl. § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. August 2012 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. hierzu etwa: BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 -, InfAuslR 2013, 364 = juris, Rn. 8) ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger kann zunächst nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG beanspruchen.

Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Nach § 18 Abs. 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.

Der Kläger erfüllt bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht.

Die von ihm angestrebte Beschäftigung als Pizzabäcker in dem Imbissbetrieb ... des Herrn ... bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, weil eine Zustimmungsfreiheit aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht ersichtlich ist und auch keine zustimmungsfreie Beschäftigung im Sinne der §§ 2 ff. der Beschäftigungsverordnung (BeschV) in der Fassung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499) vorliegt.

Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung dieser Beschäftigung liegt jedoch nicht vor und kann auch nicht zulässig erteilt werden. Denn weder ist ersichtlich, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung als Pizzabäcker, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung besonders bestimmt ist, noch ist die Erteilung der Zustimmung aufgrund der insoweit maßgeblichen Beschäftigungsverordnung zulässig. Die vom Kläger angestrebte Beschäftigung unterfällt keinem der Zustimmungstatbestände der §§ 2 ff. BeschV, insbesondere auch nicht dem des § 11 Abs. 2 BeschV (sog. Spezialitätenköche). Denn weder handelt es sich bei einem Imbisslokal um ein Spezialitätenrestaurant noch fällt ein Pizzabäcker unter den Begriff des Spezialitätenkochs im Sinne dieser Bestimmung (vgl. insoweit auch Durchführungsanweisungen (DA) der Bundesagentur für Arbeit zur BeschV, Stand: August 2013, Nr. 2.11.202 bis 2.11.204). Im Übrigen ist nach der Beschäftigungsverordnung in der zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Fassung eine Zulassung von gering qualifizierten Arbeitskräften zum Arbeitsmarkt, soweit es sich – wie beim Kläger – um Ausländer aus Drittstaaten handelt, nur noch für die in den §§ 12, 13, 15 a, 15 b und 15 c BeschV erfassten Berufsgruppen möglich (vgl. BR-Drs. 182/13, S. 1 f., 24 sowie BR-Drs. 182/1/13, S. 5 f.).

Darüber hinaus fehlt es auch an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach der Ausländer mit dem – für den jeweiligen Aufenthaltszweck – erforderlichen Visum eingereist sein muss.

Insbesondere ist die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis auch nicht nach § 39 Nr. 6 AufenthV ausnahmsweise im Bundesgebiet zulässig. Zwar war der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung – wie dargelegt – aufgrund des italienischen Aufenthaltstitels berechtigt, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Jedoch erfüllt er nicht die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, wie dies § 39 Nr. 6 AufenthV außerdem voraussetzt. Dies gilt unabhängig davon, dass – wie ausgeführt – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 AufenthG nicht vorliegen, auch schon deshalb, weil unter Anspruch im Sinne des § 39 Nr. 6 AufenthV nur ein strikter, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Rechtsanspruch zu verstehen ist. Ein Ermessensanspruch reicht selbst im Falle einer Ermessensreduktion auf Null insoweit nicht aus (vgl. zu der gleichlautenden Bestimmung des § 39 Nr. 3 AufenthV: BVerwG, Urteil vom 16. November 2011 - 1 C 17.09 -, BVerwGE 138, 122 = juris, Rn. 24).

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG steht jedoch im Ermessen der Ausländerbehörde ("kann" erteilt werden).

Der Kläger kann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus § 38 a Abs. 1 AufenthG ableiten.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will.

Vorliegend ist nicht festzustellen, dass dem Kläger von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt worden ist. Der Kläger hat lediglich eine italienische Aufenthaltserlaubnis ("permesso di soggiorno per stranieri") vorgelegt, die ihm vom italienischen Staat als in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannter Flüchtling ("riconosciuto rifugiato") erteilt worden ist (vgl. den von ihm vorgelegten Reiseausweis für Flüchtlinge "Documento di Viaggio" – "Convenzione di Genevra del 28 luglio 1951", Nr. 048755). Hierbei handelt es sich nicht um eine italienische Daueraufenthaltserlaubnis-EU (sog. "soggiornante di lungo periodo-CE"), durch die einem Drittstaatsagehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wird. Diese Rechtsstellung kann dem Kläger als anerkanntem Flüchtling auch gar nicht zuerkannt worden sein, weil Flüchtlinge vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthaltsrichtlinie) ausdrücklich ausgenommen sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie).

Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist die Klage hingegen – teilweise – begründet. Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, soweit der Beklagte dem Kläger darin die Abschiebung in den Iran angedroht hat.

Zwar bestimmt § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht. Aus § 59 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG ergibt sich aber, dass eine Abschiebungsandrohung insoweit rechtswidrig ist, als sie die Abschiebung in einen Staat androht, in den der Ausländer wegen des Vorliegens von Abschiebungsverboten nicht abgeschoben werden darf. Der rechtswidrige Teil der Abschiebungsandrohung ist in diesen Fällen auf Klage hin aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 = juris, Rn. 33).

Vorliegend besteht ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 2, 4. Alternative i.V.m. Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Iran. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt u.a. auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft dient ein nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgestellter Reiseausweis für Flüchtlinge.

Ausweislich der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumente handelt es sich bei ihm um einen anerkannten Flüchtling. Er ist im Besitz eines von Italien als Signatarstaat der Genfer Flüchtlingskonvention am 25. November 2011 ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ("Documento di Viaggio" – "Convenzione di Genevra del 28 luglio 1951", Nr. 048755). Entsprechend wurde ihm von den italienischen Behörden auch am 14. März 2011 eine Aufenthaltserlaubnis ("permesso di soggiorno per stranieri") wegen politischen Asyls ("Asilo politico") bzw. als anerkanntem Flüchtling ("riconosciuto rifugiato") erteilt, die zuletzt bis zum 25. März 2016 verlängert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Dokumenten um Fälschungen handelt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Im Übrigen erweist sich die Abschiebungsandrohung jedoch als rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren Erlass nach §§ 58, 59, 50 AufenthG sind erfüllt. Der Kläger ist ausreisepflichtig, weil er nach Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG). Sein lediglich auf drei Monate beschränktes Aufenthaltsrecht nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ aufgrund der italienischen Aufenthaltserlaubnis ist inzwischen abgelaufen. [...]