1. Nach § 56 Abs. 3 AsylVfG bleiben räumliche Beschränkungen zumindest dann, wenn dem Ausländer nach dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Erlöschen seiner Aufenthaltsgestattung weder ein Aufenthaltstitel noch eine (asylunabhängige) Duldung erteilt wurde, auch nach dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft, bis sie aufgehoben werden.
2. Nachdem das Asylverfahren unanfechtbar beendet ist, kann das Begehren auf Umverteilung in einen anderen Landkreis (desselben Bundeslands) nicht mehr auf Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestützt werden. Vielmehr kommt als Rechtsgrundlage insoweit nur noch das (allgemeine) Aufenthaltsgesetz in Betracht, in dem es keine Rechtsgrundlage für die Umverteilung eines Ausländers durch eine Ausländerbehörde in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde gibt.
3. Die nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geltende Regelung der räumlichen Beschränkung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auf das (gesamte) Gebiet eines Bundeslands gilt nicht in Fällen der Fortgeltung einer engeren räumlichen Beschränkung nach § 56 Abs. 3 AsylVfG.
4. Rechtsgrundlage für eine Aufhebung der nach § 56 Abs. 3 AsylVfG fortgeltenden räumlichen Beschränkung eines vollziehbar ausreisepflichtigen ehemaligen Asylbewerbers ist § 61 Abs. 1 S. 3 und 4 AufenthG.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
2.1 Soweit der Kläger von der Beklagten mit seinem Hauptantrag die Umverteilung in den Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen begehrt, das heißt sowohl die Aufhebung der räumlichen Verpflichtung als auch (gleichzeitig) die Verpflichtung zu einer neuen räumlichen Beschränkung, gibt es dafür keine Rechtsgrundlage mehr. Unabhängig davon, ob eine solche Entscheidung schon während des Asylverfahrens überhaupt zulässig gewesen wäre (oder ob auch dann allenfalls ein Anspruch auf Aufhebung der räumlichen Beschränkung bestanden hätte; vgl. hierzu Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 56 AsylVfG RdNr. 8, m.w.N.), kann dieses Begehren, jedenfalls nachdem das Asylverfahren des Klägers unanfechtbar beendet ist, nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht mehr auf Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes, insbesondere nicht auf die §§ 44 ff. AsylVfG, gestützt werden. Vielmehr kommt als Rechtsgrundlage insoweit nur noch das (allgemeine) Aufenthaltsgesetz in Betracht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2007, AuAS 2008, 22; Grünewald, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand: Febr. 2013, Bd. 3-II, § 60 RdNr. 77; Bergmann, a.a.O., § 56 AsylVfG RdNr. 10), in dem es keine Rechtsgrundlage für die Umverteilung eines Ausländers durch eine Ausländerbehörde in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde gibt (vgl. hierzu VG Freiburg, Urteil vom 30.06.2011 - 4 K 1073/10 -, juris, m.w.N.).
2.2 Soweit der Kläger hilfsweise die Aufhebung der räumlichen Beschränkung in Form der Verpflichtung zum (alleinigen) Aufenthalt im S.-Kreis begehrt, kommt, da er vollziehbar ausreisepflichtig ist - er besitzt keinen Aufenthaltstitel und ist deshalb (trotz eines festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) ausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG) und die Ausreisepflicht ist nach Maßgabe von § 58 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG auch vollziehbar -, für dieses Begehren allein § 61 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.2007, a.a.O.; Grünewald, a.a.O., § 60 RdNr. 77; Bergmann, a.a.O., § 56 AsylVfG RdNr. 10). Im Fall eines Obsiegens mit diesem Antrag wäre seinem Anliegen auch entsprochen, weil sein Aufenthalt dann kraft Gesetzes (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) auf das ganze Gebiet des Landes Baden-Württemberg beschränkt wäre, es dem Kläger damit also freistünde, sich auch im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen aufzuhalten. Diese gesetzliche Regelung der räumlichen Beschränkung auf das (gesamte) Gebiet eines Bundeslands (gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) gilt jedoch nicht in Fällen der Fortgeltung einer engeren räumlichen Beschränkung nach § 56 Abs. 3 AsylVfG, wie das beim Kläger der Fall ist (siehe oben; vgl. Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 61 AufenthG RdNr. 3 a. E.). Vielmehr bedarf es in diesen Fällen einer Aufhebung der fortgeltenden räumlichen Beschränkung durch die Ausländerbehörde. Nach den hierfür allein in Frage kommenden Regelungen in § 61 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG kann von einer bestehenden räumlichen Beschränkung (aber nur dann) abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG berechtigt ist oder wenn dies zum Zweck des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.
Der Kläger selbst macht nur Gründe im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 4 AufenthG geltend, indem er behauptet, auf die Hilfe seiner im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen lebenden Mutter angewiesen zu sein. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger ist ein 37 Jahre alter Mann. Bei ihm ist zwar im Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.06.2013 - A 4 K 1682/11 - wegen einer kardiologische Erkrankung, die durch ein medizinisches Sachverständigengutachten bestätigt wurde, ein Verbot der Abschiebung in die Republik Kosovo festgestellt worden. Doch beruhte das allein darauf, dass diese Erkrankung dort (im Kosovo) nicht hinreichend behandelt werden kann. Das gilt für den S.-Kreis, in dem der Kläger sich aufzuhalten hat, in keinem Fall. Der Kläger kann die erforderliche medizinische Hilfe, insbesondere auch die bei ihm häufiger erforderlichen akuten intravenösen Interventionen, dort genauso gut erlangen wie im Gebiet des Beigeladenen. Dass es für den erwachsenen Kläger, den die Erkrankung offenbar nicht an der Begehung zahlreicher Straftaten (u. a. Diebstählen) hindert, wie sich u. a. aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts K. vom 12.06.2013 ergibt, angenehmer sein mag, sich bei seiner Mutter aufzuhalten und von ihr versorgt zu werden, ist kein hinreichender Grund für eine Aufhebung der räumlichen Beschränkung. [...]