OVG Thüringen

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Zitieren als:
OVG Thüringen, Urteil vom 28.11.2013 - 2 KO 185/09 - asyl.net: M21552
https://www.asyl.net/rsdb/M21552
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für eine Armenierin, die im Jahr 2000 aus Aserbaidschan nach Deutschland geflüchtet ist. Eine mittelbare Gruppenverfolgung für Armenier in Aserbaidschan besteht weiter.

Schlagwörter: Armenier, Aserbaidschan, Gruppenverfolgung, mittelbare Gruppenverfolgung, interne Fluchtalternative, Krankheit, medizinische Versorgung, Berg-Karabach, nichtstaatliche Verfolgung, Diskriminierung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 8,
Auszüge:

[...]

b) Die Klägerin ist vorverfolgt aus Aserbaidschan ausgereist.

aa) Die Klägerin war vor ihrer Ausreise von einer mittelbaren Gruppenverfolgung betroffen.

Der Senat hat im Urteil vom 28. Februar 2008 (2 KO 899/03 - Juris) in Bezug auf eine Klägerin aus einer armenisch-aserbaidschanischen Mischehe entschieden, dass sie wegen ihrer Abstammung von der Gruppe der in Aserbaidschan lebenden ethnischen Armenier einer mittelbaren staatlichen Verfolgung unterlag, die objektiv an deren Volkszugehörigkeit anknüpfte und jedenfalls bis zum Jahr 2000 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte. [...]

c) Die Klägerin ist im Falle ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an Merkmale im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anknüpfen.

aa) Soweit es die mittelbare Gruppenverfolgung anbelangt, besteht die Vermutung, dass sich frühere Bedrohungen bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland wiederholen werden. Es sind keine stichhaltigen Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG ersichtlich, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen und die Vermutung widerlegen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 - Juris, Rn. 23).

Der Senat ist im oben genannten Urteil vom 28. Februar 2008 noch bezogen auf den Maßstab der "hinreichenden Verfolgungssicherheit" nach der früheren Rechtslage davon ausgegangen, dass die Auskunftslage für ein sich fortsetzendes, diskriminierendes Handeln von wesentlichen Teilen der Bevölkerungsmehrheit spricht, die sich gegen die wenigen noch im Land verbliebenen Personen mit armenischem Hintergrund richten, so dass ein definierter Endzeitpunkt der Verfolgung etwa Anfang 2000 nicht aufrechterhalten werden könne, von dem an eine mittelbare Gruppenverfolgung aserbaidschanischer Staatsangehöriger mit armenischer Volkszugehörigkeit auszuschließen ist. [...]

Dabei ist davon auszugehen, dass die Zahl der in Aserbaidschan lebenden armenischen Volkszugehörigen weiter zurückgegangen ist und die verbliebenen Armenier sich im öffentlichen Leben aus Furcht vor Übergriffen und Nachteilen nicht als armenische Volkszughörige zu erkennen geben. So teilt das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 12. März 2013 mit, dass, nachdem Anfang der neunziger Jahre nahezu alle Armenier das Land verlassen hätten, keine verlässliche Zahlen darüber existierten, wie viele Armenier noch in Aserbaidschan lebten. Bei ihnen handele es sich meist um Ehepartner ethnischer Aserbaidschaner bzw. um deren Nachkommen. Das Staatskomitee für Statistik spreche von 1.000 Personen. Viele Armenier verschleierten ihre Herkunft.

Daraus ergeben sich zwangsläufig Konsequenzen für die Relationsbetrachtung zur Häufung der Verfolgungshandlungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss für die Annahme einer Gruppenverfolgung grundsätzlich zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen möglichst detailliert festgestellt werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Gerichte die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit feststellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Einen Verzicht auf eine weitere Quantifizierung der Verfolgungsschläge hat das Bundesverwaltungsgericht bei besonders kleinen Gruppen zugelassen, bei denen auch die Feststellung ausreichen kann, dass derartige Übergriffe "an der Tagesordnung" sind. Hierbei handelt es sich indes nicht um einen anderen rechtlichen Maßstab für die erforderliche Verfolgungsdichte, sondern um eine erleichterte Tatsachenfeststellung im Einzelfall (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 - Juris, Rn. 15 ff.).

Der Rückgang der feststellbaren Diskriminierungen im Alltag beruht auch nach der Auskunftslage darauf, dass immer weniger armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan leben und dass es sich, wie ausgeführt, nunmehr um verdeckt lebende Ehepartner ethnischer Aserbaidschaner bzw. Abkömmlinge aus Mischehen handelt, die unentdeckt bleiben wollen. Die wertende Betrachtung der Verfolgungsdichte hat unter Wahrung des vorgegebenen Maßstabs darauf Rücksicht zu nehmen, dass armenische Volkszugehörige aus dem gesellschaftlichen Leben verschwinden und sich in eine verdeckte Existenz zurückziehen. Angesichts der jahrelang nachweisbar festgestellten Verfolgungssituation fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich an der Lage der armenischen Volkszughörigen, wenn sie sich als solche zu erkennen gäben, innerhalb der aserbaidschanischen Gesellschaft etwas geändert hätte.

So sind bereits die politischen Verhältnisse im Wesentlichen unverändert geblieben. Der derzeitige Staatspräsident, der das politische Leben in Aserbaidschan dominiert, ist Ilham Aliyev. Dieser trat im Jahr 2003 die Nachfolge seines Vaters Heydar Aliyev an (seit 1993). Trotz gestiegenen Wohlstands und formaler Verbesserungen hat sich die Verfassungslage seither nicht gebessert, die Menschenrechtslage gar eher verschlechtert (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 12. März 2013, S. 5, 15, 16; Amnesty International, Amnesty-Report 2012; Jobelius; Aserbaidschan nach den Wahlen, Dezember 2010). Im Hinblick auf armenische Volkszugehörige wird kontinuierlich und bis in die jüngste Zeit berichtet, dass das in Aserbaidschan grundsätzlich herrschende hohe Maß an Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten für Armenier nur eingeschränkt gelte; viele Armenier hätten einen aserbaidschanischen Namen angenommen, um ihre Herkunft zu verschleiern; in Baku würden armenische Namen nicht verwendet; Behörden weigerten sich kategorisch, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von in Deutschland lebenden Personen mit armenischen Namen anzuerkennen, selbst wenn sie angeben, Aserbaidschaner zu sein und dies mit aserbaidschanischen oder sowjetisch/aserbaidschanischen Dokumenten belegen könnten; Armenier seien öfter Behördenwillkür ausgesetzt als Aserbaidschaner; beispielsweise werde russischen Piloten mit armenischen Namen der Aufenthalt verweigert (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 12. März 2013, S. 12; Lagebericht vom 13. Oktober 2011, S. 13; Lagebericht vom 16. Dezember 2010, S. 14; Lagebericht vom 28. September 2009, S. 11/12; Lagebericht vom 17. Juni 2008, S. 12).

Vor diesem Hintergrund sind beachtliche Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen und die Vermutung widerlegen könnten, gerade nicht zu erkennen. [...]

cc) Der Klägerin stünde im Falle einer Rückführung keine zumutbare inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach zur Verfügung.

Das Gebiet von Berg-Karabach gehört völkerrechtlich zum Territorium der Republik Aserbaidschan. Es handelt sich um eine Region, die zwar von der dort lebenden armenischen Bevölkerungsmehrheit im Dezember 1991 für unabhängig erklärt wurde. Dieser Schritt wurde jedoch weder von der Aserbaidschanischen Republik noch von anderen Staaten, selbst von Armenien, zu irgendeinem Zeitpunkt anerkannt. Es handelt sich bei Berg-Karabach mithin nicht um einen eigenen Staat (Urteil des Senats vom 28. Februar 2008, a.a.O., Rn. 133, m. w. Nw.). Auch die Frage, ob Berg-Karabach für aus Deutschland zurückgeführte Asylbewerber auf zumutbare Art und Weise tatsächlich erreichbar ist, hat der Senat bislang bejaht (Urteil vom 28. Februar 2008, a a.O., Nr. 136 ff.).

Allerdings kann von der Klägerin vernünftigerweise nicht erwartet werden, sich in Berg-Karabach aufzuhalten, weil dort unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände das Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Denn bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative im Rahmen der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG sind auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11/07 - Juris):

"Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der früheren Rechtslage in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Voraussetzungen des Asylgrundrechts und der Flüchtlingsanerkennung deckungsgleich sind, soweit u. a. auf eine landesweite Verfolgung abgestellt wird, weil des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland nicht bedarf, wer den gebotenen Schutz vor ihr auch im eigenen Land finden kann. Deshalb wurde sowohl bei Art. 16a GG als auch bei § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. der Vorläuferregelung des § 51 Abs. 1 AuslG 1990) geprüft, ob der Betreffende im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative anderen existentiellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird, die so am Herkunftsort nicht bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs des § 60 Abs. 1 AufenthG n.F. - anders als bei Art. 16a GG (s.o. 2. c) - im Hinblick auf die durch Satz 5 der Vorschrift erfolgte Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG an dem Erfordernis des landesinternen Vergleichs zum Ausschluss nicht verfolgungsbedingter Nachteile und Gefahren nicht mehr fest.

In der Begründung zum Regierungsentwurf des Richtlinienumsetzungsgesetzes wird ausgeführt, von dem Antragsteller könne nur dann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhalte, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinde, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet sei. Im Falle fehlender Existenzgrundlage sei eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben; dies gelte auch dann, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht seien. Für die Frage, ob der Antragsteller vor Verfolgung sicher sei und eine ausreichende Lebensgrundlage bestehe, komme es danach allein auf die allgemeinen Gegebenheiten im Zufluchtsgebiet und die persönlichen Umstände des Antragstellers an (BTDrucks 16/5065 S. 185). Der erkennende Senat folgt dieser Auslegung des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie, von der der Gesetzgeber ersichtlich ausgegangen ist. ...

b) Sollte die erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben, dass von dem Kläger nicht erwartet werden kann, den Schutz Armeniens in Anspruch zu nehmen, er aber Berg-Karabach tatsächlich und in zumutbarer Weise zu erreichen vermag, wird sich das Berufungsgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in diesem Landesteil Aserbaidschans aufzuhalten. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in Berg- Karabach sowie der persönlichen Umstände des Klägers muss dort jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein (vgl. BTDrucks 16/5065 S. 185 und Urteil vom 1. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 30 Rn. 11 f.). Es bleibt offen, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen; allerdings spricht einiges dafür, dass die gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes - oberhalb der Schwelle des Existenzminimums - auch den Zumutbarkeitsmaßstab prägen (vgl. The House of Lords, Urteil vom 15. Februar 2006 - Januzi v. Secretary of State for the Home Department & Others 2006 UKHL 5, Rn. 47>; vgl. auch die deutsche Zusammenfassung des Urteils von Dörig in ZAR 2006, 272 275 f.>)."

Der Senat hat die Aussichten auf zumutbare Lebensverhältnisse in Berg-Karabach bisher zurückhaltend eingeschätzt (vgl. dazu Urteil vom 28. Februar 2008, Juris, Rn. 146 ff., 159). Aus der Auswertung der neueren Erkenntnisquellen folgt, dass Berg-Karabach immer noch ein überwiegend unterentwickeltes agrarisch geprägtes Land ist, in dem die Feld- und Bauwirtschaft überwiegt. Die Lebensbedingungen für alle dort lebenden Menschen sind auch unter Berücksichtigung von Sachleistungen und Finanzierungshilfen als schwierig einzustufen. Armenischen Volkszugehörigen werden Haus und Grundstück zur Verfügung gestellt, darüber hinaus erhalten sie ggf. Sozialhilfe oder eine finanzielle Unterstützung (zumeist zweckgebunden, z.B. für Ankauf von Vieh). Dies reicht allerdings nicht aus, so dass die Betroffenen einer Tätigkeit nachgehen müssen. In den allermeisten Fällen wird dies eine Tätigkeit in der Landwirtschaft sein. Daher haben vor allem arbeitsfähige Personen Aussichten, das wirtschaftliche Existenzminimum zu sichern (vgl. Gutachten Dr. Tessa Savvidis vom 10. August 2009 für den HessVGH, S. 22 [29]; Gutachten Prof. Dr. Luchterhand vom 20. August 2009 für den HessVGH, S. 35 ff.; Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 15. Januar 2008 an das VG Düsseldorf, vom 26. Oktober 2009 an den HessVGH, vom 3. Mai 2013 an das VG Augsburg). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass für armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan allenfalls dann, wenn sie jung und voll arbeitsfähig sind, in Berg-Karabach eine erreichbare und zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dies entspricht der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. April 2011 - 2 B 07.30242 - Juris, Rn. 30, 38, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; Urteil vom 17. März 2011 - 2 B 07.30272 - Juris, Rn. 36; OVG Nds., Urteil vom 20. Juni 2012 - 7 LB 140/06 - Juris, Rn. 114, 117; OVG SH, Urteil vom 29. April 2009 - 1 LB 11/05 - Juris, Abdr. S. 11; OVG NW, Urteil vom 17. November 2008 - 11 A 4395/04.A - Juris, Rn. 31, 50).

Im Falle der Klägerin ist die Zumutbarkeit der inländischen Fluchtalternative zu verneinen. Sie ist 50 Jahre alt und verfügt über keine landwirtschaftlichen Kenntnisse oder Erfahrungen. Sie leidet unter anderem an einer terminalen Niereninsuffizienz, die durch fortlaufend vorgelegte fachärztliche Atteste belegt ist und die ihre körperliche Leistungsfähigkeit sehr stark herabsetzt (Attest Dr. ..., Internistischnephrologische Gemeinschaftspraxis und Dialysestation vom 18. November 2013; Attest Dr. ... vom 13. Juli 2011); sie ist seit geraumer Zeit dialysepflichtig. Die Klägerin ist daher auf Grund ihres Gesundheitszustands so stark beeinträchtigt, dass nicht zu erwarten ist, sie könne einer - ungewohnten - körperlichen Arbeit nachgehen und damit ihre Existenz sichern. Hinzu kommt, dass zwar in Berg-Karabach medizinische Zentren existieren, die eine Basisversorgung und medizinische Kontrolluntersuchungen anbieten. Eine medizinische Versorgung ist indessen nur eingeschränkt gewährleistet (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts vom 3. Mai 2013 an das VG Augsburg). [...]