BVerwG

Merkliste
Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 19.03.2002 - 1 C 19.01 - asyl.net: M2156
https://www.asyl.net/rsdb/M2156
Leitsatz:

1. Für die in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AuslG geforderte Sicherung des Lebensunterhalts ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich.

2. Der in § 16 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorgeschriebene achtjährige rechtmäßige Aufenthalt muss regelmäßig auch der "gewöhnliche" Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet sein.

Ist der Aufenthalt eines Minderjährigen im Bundesgebiet ohne Aufenthaltserlaubnis zulässig, bestimmt sich für die Beantwortung der Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Charakter seines Aufenthaltsrechts grundsätzlich nach dem der Eltern.

3. Eine besondere Härte im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 1 AuslG liegt regelmäßig vor, wenn einem Ausländer das Recht auf Wiederkehr versagt würde, der bei der gebotenen Gesamtbetrachtung Defizite bei der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AuslG durch die Übererfüllung eines dieser Merkmale oder auf sonstige Weise ausgleichen kann und dadurch dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers entspricht (Bestätigung und Fortführung des Beschlusses vom 30. Mai 1994 - BVerwG 1 B 207.93 - Buchholz 402.240 § 16 AuslG Nr. 2 = InfAuslR 1994, 345).

4. Maßgeblich für die Einhaltung der Jahresfrist des § 28 Abs. 3 S. 3 AuslG, binnen der der Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen kann, ohne zuvor, wie § 28 Abs. 3 S. 2 1. Halbsatz AuslG es verlangt, seit einem Jahr wieder ausgereist zu sein, ist der Zeitpunkt der Antragstellung.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Türken, Aufenthaltserlaubnis, Wiederkehroption, Rechtmäßiger Aufenthalt, Gewöhnlicher Aufenthalt, Lebensunterhalt, Besondere Härte, Entscheidungszeitpunkt, Aufenthaltsbewilligung, Wechsel zur Aufenthaltserlaubnis, Jahresfrist, Ermessensreduzierung auf Null
Normen: AuslG § 16 Abs. 1 Nr. 2; AuslG § 16 Abs. 1 Nr. 1; AuslG § 28 Abs. 3
Auszüge: