1. Eine dem Trennungsgebot des § 62a AufenthaltsG zuwiderlaufende gemeinsame Unterbringung eines Abschiebungshäftlings mit einem Strafgefangenen unterfällt grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 5 EMRK (Anschluss an BGH NJW 2013, 3176 = VersR 2013, 1580, dort Rn. 30ff.).
2. Im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrags auf Anordnung der Abschiebungs- bzw. Sicherungshaft darf der Haftrichter grundsätzlich darauf vertrauen, dass die für den Vollzug des Haftbefehls ausschließlich zuständige Ausländerbehörde die Anforderungen an eine konventionskonforme Ausgestaltung der Haftbedingungen kennt und beachten wird. Er ist daher nur bei Vorliegen gegenteiliger - konkreter - Anhaltspunkte gehalten, von sich aus abzuklären, ob eine den Vorgaben des § 62a AufenthaltsG entsprechende Unterbringung
des Abschiebungsgefangenen gewährleistet ist (Abgrenzung zu BGH FGPrax 2013, 230, Rn.20).
3. Zu den Grenzen der Bindungswirkung einer die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung feststellenden Entscheidung eines Beschwerdegerichts im Freiheitsentziehungsverfahren (Anschluss an Senat, VersR 2013, 1263).
4. Der Umstand allein, dass ein Abschiebungshäftling - konventionswidrig - für einen überschaubaren Zeitraum von wenigen Wochen gemeinsam mit Strafgefangenen untergebracht war, reicht nicht aus, den Vorwurf einer (auf die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung selbst durchschlagenden) Unverhältnismäßigkeit der bis dahin vollzogenen Abschiebungs- bzw. Sicherungshaft zu tragen.
5. Bei der Bemessung des Entschädigungssatzes pro Tag verbüßter Abschiebungs- bzw. Sicherungshaft dürfen als anspruchsmindernde Umstände auch das strafbare Vorverhalten des Betroffenen sowie der von ihm erklärte Verzicht auf das Trennungsgebot (vgl. hierzu BGH FGPrax 2013, 231) berücksichtigt werden. In einem solchen Fall kann daher auch ein Tagessatz von (deutlich) unter 10,00 Euro angemessen sein.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
a) Die Garantie des Art.5 V EMRK bezieht sich nämlich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft; daher ergeben sich aus ihr keine Rechte inhaftierter Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft (so nunmehr ausdrücklich das Grundsatzurteil des BGH NJW 2013, 3176 = VersR 13, 1580, dort Rn.30ff.). Nur in dem Ausnahmefall, dass es aufgrund ganz besonderer Umstände zugleich um die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung selbst geht, stellen die Umstände des Vollzugs zugleich die Rechtmäßigkeit der Haft iSd Art.5 V EMRK in Frage (BGH a.a.O., Rn.31: "persönliche Vollzugsuntauglichkeit" des Häftlings wegen "schwerwiegender Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahren"; ähnlich schon - allerdings ohne griffigen Abgrenzungsmaßstab - LG Passau, Beschluss vom 20.4.12 - 2 T 56/12 -, zit. bei Renner-Winkelmann, AusländerR, 10. Aufl., Rn.12 zu § 62a AufenthG).
In diesem Zusammenhang wird zudem zu berücksichtigen sein, dass es im Geltungsbereich der StPO seit jeher herrschende Meinung ist, dass Haftunfähigkeit allein dem Erlass eines Haftbefehls nicht entgegensteht, sondern nur seinen Vollzug hindert (vgl. nur Meyer-Goßner, 56. Auflage, Rn.3 zu § 112 StPO; Graf-Krauß, 2. Aufl., Rn.33 zu § 112 StPO; KK-Graf, 6. Aufl., Rn. 54 zu § 112 StPO; differenzierend Löwe- Rosenberg-Hilger, 26. Aufl., Rn.68 zu § 112 StPO).
Nach alledem betrifft auch die Problematik einer konventionswidrigen Unterbringung, wie die Klägerseite nach wie vor verkennt, ausschließlich die Modalitäten des Haftvollzugs. Denn selbst bei unzumutbaren oder gar menschenunwürdigen Haftbedingungen - für deren Vorliegen hier nichts ersichtlich ist - wird der Anwendungsbereich des Art. 5 EMRK nicht berührt (BGH a.a.O., Rn. 32).
b) Dass im Streitfall eine vom Anwendungsbereich des Art 5 V EMRK mitumfasste Ausnahmekonstellation vorliegt, erschließt sich auch aus der das Abschiebungsverfahren abschließenden Entscheidung des Landgerichts W. vom 19.07.2012 nicht, in der das Vorliegen eines Haftgrundes nach § 62 II, 1 Nr.5 AufenthG ausdrücklich bejaht und die Rechtmäßigkeit der (weiteren) Inhaftierung ausschließlich im Hinblick darauf verneint wird, dass eine "richtlinienkonforme" Unterbringung der Betroffenen nicht gewährleistet sei. Zudem steht wegen ihrer schriftlichen Einwilligungserklärung ein Verzicht der Betroffenen auf das Trennungsgebot im Raum (vgl. dazu lit. d/bb). Hiernach bleibt es eine nach wie vor erörterungsbedürftige Einordnungsfrage, ob die im Beschluss vom 19.07.2012 festgestellte Verletzung des Trennungsgebots überhaupt geeignet ist, iSd Art.5 V EMRK auf die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung an sich durchzuschlagen.
c) Auch auf der Grundlage der vom Landgericht offenbar für bindend erachteten Feststellungen der Beschwerdekammer muss diese Einordnungsfrage klar vereint werden. Im einzelnen:
aa) Selbst in dem anders gelagerten Modellfall eines (Untersuchungs-)Haftbefehls nach den §§ 112ff. StPO beschränkt sich der Gegenstand einer solchen Anordnung auf die Inhaftierung eines genau bezeichneten Beschuldigten wegen eines präzis umschriebenen Tatvorwurfs in Verknüpfung mit einem bestimmten Haftgrund (§ 114 StPO). Die Auswahl der Anstalt, in der der betreffende Untersuchungsgefangene im konkreten Fall untergebracht werden soll, beruht demgegenüber auf einer gesonderten Entscheidung des Ermittlungsrichters. Es geht insoweit um eine rein vollzugsrechtliche Maßnahme (hier: das sog. Aufnahmeersuchen iSd Art. 8 I BayUVollzG), welche - in den Kategorien der Amtshaftung ausgedrückt - einem eigenen Pflichtenkreis zugeordnet bleibt, der keine Überschneidungen mit der die eigentliche Haftfrage betreffenden Beurteilungsmaterie erkennen lässt.
bb) Bei Freiheitsentziehungen nach dem AufenthaltsG ist für den Vollzug einer Haftanordnung ausschließlich die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde (fortan: Ausländerbehörde) zuständig (§ 422 III FamFG und Ziff. 62.0.4. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AufenthaltsG). Die Ausländerbehörde ist also die Herrin des Haftverfahrens (OLG München, Urteil vom 22.08.2013 - 1 U 1488/13 -, dort Rn. 58, 59). Ihr allein obliegt daher zugleich die Bestimmung der Vollzugsanstalt sowie die hierbei zu beachtende Auswahl einer "richtlinienkonformen" Hafteinrichtung iSd § 62a AufenthaltsG. Der an der Vollstreckung nicht beteiligte Haftrichter stellt deshalb auch kein Aufnahmeersuchen, weil ihm insoweit schon die Prüfungskompetenz fehlt (Wiesneth, Der amtsgerichtliche Bereitschaftsdienst, 2. Aufl., Rn. 132c und 145). Dementsprechend schweigt sich auch der vorliegende Haftbefehl vom 17.06.2012 (Anlage K 2) zu dieser Thematik aus.
cc) Schon vor diesem Hintergrund einer strikten Trennung der funktionellen Zuständigkeiten (und der sich daraus ergebenden Prüfungskompetenzen) von Haftrichter und Ausländerbehörde fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass im Streitfall die eigentliche Haftanordnung an der Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte scheitern müssen, weil in der JVA N. - möglicherweise von vornherein absehbar - eine strikte Trennung von Abschiebungshäftlingen nicht lückenlos durchgeführt werden konnte. Denn es ist weder ersichtlich noch im Beschluss der Beschwerdekammer vom 19.07.2012 festgestellt (noch von der Klägerseite vorgetragen), dass im beurteilungserheblichen Zeitraum keine Möglichkeit bestanden hätte, die Betroffene in einer anderen JVA mit einer "richtlinienkonformen" Ausgestaltung der Haftbedingungen unterzubringen. Erst recht nicht gibt es einen greifbaren Hinweis darauf, dass der Ermittlungsrichter Anlass gehabt haben könnte, die Auswahl einer nicht geeigneten Hafteinrichtung durch die Verwaltungsbehörde von vornherein in Erwägung zu ziehen (vgl. zu diesem Fragenkreis (erst) jetzt BGH, Beschluss vom 11.07.2013 - V ZB 40/11 -, Rn. 20).
Auch die Gegenerklärung zeigt hierzu in tatsächlicher Hinsicht keinen neuen Aspekt auf. Das Bemühen, in Anknüpfung an die Senatshinweise die Umstände des Streitfalls an die bei Renner-Winkelmann a.a.O., Rn.13 zu § 62a AufenthaltsG erörterte Konstellation anzunähern, geht nicht über eine Erläuterung der dortigen Kommentarstelle hinaus. Davon abgesehen wäre ein nachgeschobenes Vorbringen mit der Qualität eines beurteilungserheblichen Sachvortrags - selbst jenseits der Zulassungsschranke des § 531 II, 1 Nr. 3 ZPO - längst verspätet, weil es sich nur um eine unzulässige Ergänzung der Berufungsangriffe handeln könnte (vgl. BGH NJW-RR 2007, 414, Rn.13).
Wenn aber im Rahmen der Entscheidung über die Haftfrage kein Anlass bestanden hatte, die gebotene Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch auf die voraussichtliche Ausgestaltung der Haftbedingungen zu erstrecken, so kann die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls nicht dadurch - nachträglich und rückwirkend - in Frage gestellt werden, dass die Ausländerbehörde eine für den Vollzug der angeordneten Sicherungshaft ungeeignete Einrichtung ausgewählt hat.
dd) Entgegen der Ansicht der Klägerseite steht dieses Einordnungsergebnis auch vollauf im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des V. Zivilsenats des BGH.
In der Rechtsbeschwerdesache V ZB 40/11 war in dem die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss vom 30.06.2011 noch ausdrücklich die Frage offengelassen worden, ob "mit der Beschwerde gegen die Haftanordnung" eine konventionswidrige Unterbringung der Betroffenen überhaupt "geltend gemacht werden konnte" (a.a.O., dort Rn.11).
Auf der gleichen Linie liegt der Beschluss des BGH vom 17.11.2011 - V ZB 212/11 -, in dem die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung ausschließlich deshalb verneint wird, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte; der vom Beschwerdegericht - LG Stade (Beschluss vom 08.09.2011 - 9 T 92/11 -, dort Rn.17) - ausdrücklich erörterte Umstand, dass der Betroffene eine Woche lang gemeinsam mit einem Strafgefangenen untergebracht war, blieb unerwähnt. Erst in dem Vorlagebeschluss des BGH vom 11.07.2013 - V ZB 40/11 - wurde die Statthaftigkeit einer Haftbeschwerde auch auf die Rüge erweitert, es sei für den Haftrichter erkennbar gewesen, dass der Betroffene konventionswidrig untergebracht werden würde (a.a.O. Rn. 20 und 23).
Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung folgt auch in einem solchen Fall nicht, wie die Klägerseite meint, aus einer irgendwie gearteten "Rückwirkung" der mit einer konventionswidrigen Unterbringung einhergehenden Rechtsbeeinträchtigung, sondern soll offenbar in einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) begründet sein (so nunmehr der Beschluss des BGH vom 30.10.2013 - V ZB 69/13 -, Rn. 7ff.). Selbst auf der Grundlage der aktuellen Linie der Rechtsprechung des BGH geht es also insoweit um die der eigentlichen Haftanordnung zugrundeliegende Pflichtenlage des Haftrichters. Eine diesbezügliche Pflichtverletzung des Ermittlungsrichters im Streitfall aber zeigt die Klägerseite, wie bereits dargelegt, auch nicht ansatzweise auf; es kann deshalb dahinstehen, ob der Ermittlungsrichter, wozu der Senat neigt, nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung die maßgebenden Aussagen des erwähnten Beschlusses vom 30.06.2011 - V ZB 40/11 -, dort Rn. 11, ohne weiteres - also nicht unvertretbar (vgl. BGHZ 187, 286, Rn. 14) - dahin verstehen durfte, dass bezüglich der Haftbedingungen von vornherein keine Sachaufklärung veranlasst war.
ee) Daraus folgt, dass der Feststellungsausspruch in Ziff. 2. des Beschlusses vom 19.07.2012 im Abschiebungsverfahren bereits von den zugrundeliegenden Feststellungen der Beschwerdekammer nicht getragen wird. Was die Darlegungen der Beschwerdegerichts allenfalls hergeben, ist die Bewertung, dass die Betroffene durch die Ausgestaltung der Abschiebungshaft in der JVA N. in ihrem Recht auf eine strikte Trennung iSd § 62a I / 2. HS AufenthG verletzt worden war. Allein in diesem eng begrenzten Umfang ist eine die Zivilgerichte bindende Wirkung der dortigen Entscheidung überhaupt diskutabel (vgl. zu dieser Problematik grundlegend Senat VersR 2013, 1263, dort Rn.19ff.). Selbst wenn sie aber mit dieser Einschränkung bejaht wird, reichen die maßgebenden Feststellungen der Beschwerdekammer jedenfalls nicht aus, die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aus Art. 5 V EMRK auszufüllen.
Es bedarf nämlich keiner abschließenden Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 62a I AufenthaltsG überhaupt das Gewicht besitzt, die Verhältnismäßigkeit der Inhaftierung an sich in Frage zu stellen. Denn allein der Umstand, dass der Abschiebungshäftling wie hier die Betroffene in einem überschaubaren Zeitraum von nur wenigen Wochen gemeinsam mit Straf- bzw. Untersuchungsgefangenen untergebracht war, reicht - auch in Relation zu den Haftfristen nach § 62 III, 4 und IV, 1 AufenthG - für sich genommen nicht aus, den schwerwiegenden Vorwurf einer (auf die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung selbst durchschlagenden) Unverhältnismäßigkeit der bis dahin vollzogenen Abschiebungs- bzw. Sicherungshaft zu tragen (vgl. hierzu auch LG Stade a.a.O.).
d) Auch die Ansichten der Stellungnahme zur Vorfragenkompetenz der Zivilgerichte sind nicht frei von Rechtsirrtum.
aa) Die gebotene Einschränkung der Bindungswirkung des Feststellungsausspruchs der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 19.07.2012 entspricht exakt den einschlägigen Vorgaben der Rechtsprechung zur Beachtlichkeit der Feststellungen der Fachgerichte in Bezug auf die Art und den Gegenstand der beurteilten Maßnahme (vgl. hierzu BGH NJW 1994, 992; OLG München NJW 2007, 1005, dort Rn. 75). Wenn und soweit sich nämlich die vom Fachgericht festgestellte Rechtswidrigkeit erst anhand der Entscheidungsgründe einem bestimmten Fehlverhalten zuordnen lässt, so darf im Streitfall (erst recht) nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Tenor und die diesbezüglichen Feststellungen der fachgerichtlichen Entscheidung auseinanderfallen. Denn nur in dem durch die Feststellungen des Fachgerichts individualisierten Umfang lässt sich die dort als rechtswidrig beurteilte Maßnahme in die zum Anwendungsbereich des Art. 5 V EMRK entwickelten Abgrenzungskriterien einpassen. Hinsichtlich dieses für die Beantwortung der Haftungsfrage selbst maßgebenden Einordnungsmaßstabes kommt eine Vorgreiflichkeit der Auffassung der Beschwerdekammer ohnehin nicht in Betracht (vgl. BGHZ 20, 379, Rn.8ff.).
bb) Darüber hinaus scheidet eine Vorgreiflichkeit von vornherein aus, wenn das Fachgericht den ihm vorgegebenen Beurteilungsmaßstab in einem entscheidenden Punkt nicht ausgeschöpft hat mit der Folge, dass unter demselben Blickwinkel auch bei der Klärung der sonstigen Haftungsvoraussetzungen (dem Grunde nach) ergänzender Prüfungs- und Feststellungsbedarf besteht (Senat a.a.O., Rn. 25ff.). So aber liegen die Dinge hier. Dem von ihr ausdrücklich erwähnten Umstand, dass die Betroffene in einer schriftlichen Einverständniserklärung in eine gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen eingewilligt hatte, hat die Beschwerdekammer keine Bedeutung beigemessen. Darin liegt eine grundlegende Verkennung der Sach- und Rechtslage. Denn eine solche Einwilligung wirft die Frage auf, ob der Abschiebungsgefangene auf das Trennungsgebot wirksam verzichten kann. Diese Möglichkeit wird inzwischen auch vom BGH bejaht (FGPrax 2013, 231, Rn.10).
Infolgedessen hat die Beschwerdekammer den maßgebenden (fachgerichtlichen) Prüfungsmaßstab in einem kardinalen Punkt schon deshalb nicht ausgeschöpft, weil die Frage eines rechtswirksamen Verzichts auf das Trennungsgebot unerörtert blieb. Darüber hinaus muss bereits die Möglichkeit eines solchen Verzichts an die Erörterung der konkreten Pflichtenlage des Haftrichters rückgekoppelt werden: Denn sofern das Trennungsgebot zur Disposition des Abschiebungsgefangenen steht, sind schon im Hinblick auf die an eine dahingehende Einwilligungsmöglichkeit anknüpfende Ausgestaltung der Aufnahmepraxis in den meisten Vollzugsanstalten nur wenige Fallgestaltungen denkbar, in denen der Haftrichter "sehenden Auges den Betroffenen in eine rechtswidrige Vollzugspraxis übergibt" (so die Formulierung bei Renner/Winkelmann a.a.O., Rn.13).
e) Hiernach kommt es schon nicht mehr darauf an, dass es selbst bei Annahme einer Unverhältnismäßigkeit einer weiteren Haftfortdauer im vorliegenden Fall genügt hätte, lediglich die Vollziehung der Sicherungshaft einstweilen auszusetzen (vgl. hierzu auch den Beschluss des BGH vom 19.09.2011 - V ZB 212/11 -). Schließlich braucht es auch nicht mehr vertieft zu werden, ob eine Bindungswirkung des Feststellungsausspruchs der Beschwerdekammer zur (angeblichen) Rechtswidrigkeit des Haftbefehls vom 17.06.2012 von vornherein deshalb ausscheidet, weil für Rechtsbehelfe gegen den Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßnahme grundsätzlich nur der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. MK-Wendtland, 3. Auflage, Rn. 7, 9 zu § 422 FamFG; Prütting/Helms-Jenissen, 2. Auflage, Rn.14 zu § 422 FamFG; Renner-Winkelmann a.a.O., Rn.38 zu § 62 und Rn.12 zu § 62a AufenthaltsG; Keidel-Budde, 17. Aufl., Rn.9 zu § 422 FamFG und Rn.9 zu § 428 FamFG; Wiesneth a.a.O. Rn. 128a). [...]