Flüchtlingsanerkennung für Iraker, der ein nicht-aktives Mitglied der Baath-Partei ist.
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Eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Heimatstaat ist dann zu bejahen, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in dem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Hat der Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so gilt dies gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) als ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Der Flüchtlingsschutz kann ihm danach nur versagt werden, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen (BVerfG, Urteil vom 27.04.2010, BVerfGE 136, 377). Wegen des im Asylverfahren gegebenen sachtypischen Beweisnotstandes des Asylbewerbers genügt zur Begründung des Schutzbegehrens die bloße Glaubhaftmachung dieser Vorgänge.
Diese Glaubhaftmachung ist dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts gelungen.
Der Kläger hat bei seiner Befragung in mündlicher Verhandlung angegeben, kein aktives Mitglied der Baath-Partei gewesen zu sein; dennoch sei er Mitglied der Partei gewesen, um in den Genuss der Parteiprivilegien zu gelangen, wie etwa eine gute Ausbildung. Diese Aussage widerspricht nicht seinen Antworten im Rahmen der Anhörung am 11. September 2012. Zwar hat er seinerzeit nicht bekundet, Mitglied der Baath-Partei gewesen zu sein. Die in diesem Zusammenhang an ihn gestellte Frage war jedoch auch, ob er für die Baath-Partei aktiv gewesen sei. Hierzu hatte der Kläger bekundet, gelegentlich mit seinem Vater Parteiveranstaltungen besucht zu haben. Dies deckt sich mit seiner Aussage in mündlicher Verhandlung, für die Partei nicht aktiv gewesen zu sein. Er weist darauf hin, dass er nie mit Versammlungen oder Fortbildungen im Bereich von Geheimdienst, Sicherheit und/oder Waffen zu tun gehabt habe. Offenbar versteht der Kläger nur derartige Tätigkeiten als aktive Parteimitgliedschaft. Dass er gleichwohl als einfaches Mitglied der Partei geführt worden ist, ergibt sich nicht nur aus seinen eigenen, sachlichen und deshalb überzeugenden Ausführungen, sondern auch aus der mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 vorgelegten Schulbescheinigung, aus der sich ergibt, dass der Kläger eine der Baath-Partei gehörende Schule besucht hat.
Aus dieser niederschwelligen Parteimitgliedschaft und dem Umstand, dass sein Vater zuständiger Parteifunktionär für den Stadtteil gewesen ist, in dem die Familie wohnte, folgt nachdem auch insoweit überzeugenden Vorbringen des Klägers die von ihm geschilderte und unter Vorlage von Text- und Bilddokumenten belegte Bedrohung seiner Person. Das Gericht hält den diesbezüglichen Vortrag des Klägers für glaubhaft. Er hat weder seine Position innerhalb der Partei noch die Drohungen, die ihn erreicht haben, übertrieben dargestellt, was möglicherweise aus seiner Sicht für ihn hätte günstig erscheinen können. Er blieb bei seinen Darstellungen sachlich und schilderte ein insgesamt schlüssiges Verfolgungsgeschehen. Die zunächst durch einen Drohbrief, dann durch das Beschmieren seines Geschäftes untermauerte Drohung ist vom Kläger glaubhaft belegt und steht zudem im engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Verschwinden seines Vaters. Aus dem vom Kläger geschilderten Geschehen schließt das Gericht, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG unmittelbar bevorgestanden hat. Einer Verletzung seiner grundlegenden Menschenrechte ist der Kläger nur durch seine Flucht nach Syrien zuvorgekommen. Die Verfolgungshandlungen knüpften an seine politischen Überzeugungen bzw. aus Sicht der Verfolger vermeintliche politische Überzeugung an. Als Verfolgungsakteur dürften die aus dem Drohbrief erkennbare schiitische Miliz, also ein nichtstaatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylVfG anzusehen sein. Der irakische Staat ist nach wie vor nicht in der Lage, hinreichend Schutz vor Übergriffen derartiger Milizangriffe zu gewährleisten (vgl. nur Abschnitt 6 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 30. Januar 2013, Stand: Oktober 2012).
Die Darstellungen des Klägers sind schließlich auch deshalb überzeugend, weil sie sich mit den Erkenntnissen zu der Situation der ehemaligen Angehörigen der Baath-Partei im Irak decken. Nach den Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Auskünfte der SFH Länderanalyse vom 27. Januar 2006 und 19. April 2012) können als gefährdete ehemalige Baath-Mitglieder u.a. Quartier-Beauftragte angesehen werden. Ein solcher Beauftragter war nach dem glaubwürdigen Vorbringen des Klägers sein Vater. Da der Kläger in den Fokus einer schiitischen Miliz geraten ist, erstreckt sich diese Bedrohung nunmehr auch auf ihn. Aus der Auskunft aus dem Jahre 2012 ergibt sich zudem, dass frühere Parteimitglieder nicht mehr systematisch verfolgt werden, aber weiterhin Opfer in individuellen Fällen werden können. Derartige Übergriffe können vor allem von schiitischen Milizen ausgehen. Oft sei nicht nur die ehemalige Zugehörigkeit zur Baath-Partei ausschlaggebend, sondern die spezifische Stellung oder Umstände des einzelnen Betroffenen.
Als sunnitischem Araber wird es dem Kläger auch nicht gelingen, in einem anderen Teil seines Herkunftslandes vor Verfolgung sicher zu sein, da von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, sich dort niederzulassen, weil er ohne familiäre Anknüpfung nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu sichern.
Folglich kann dem Kläger der Flüchtlingsschutz nur versagt werden, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen. Dies ist nicht der Fall. Stichhaltige Gründe dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak hinreichend sicher vor weiteren derartigen Übergriffen wäre, hat das Gericht nicht. Im Gegenteil spricht die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. April 2012 gegen eine solche Annahme. [...]